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Joachim Koch
Im Abschnitt 1, Ziffer 6 des Anhangs zum DÜ sind deshalb neue Regeln für die
Überführung der Registrierungen der Pionierinvestoren und der nationalen Li
zenzen der westlichen Tiefseebergbaukonsortien in das Regime des SRÜ und
des DÜ enthalten.
1. Für die registrierten Pionierinvestoren sieht Abschnitt 1, Ziffer 6(a)(ii) des
Anhangs zum DÜ vor, daß sie innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten
des SRÜ bei der Internationalen Meeresbodenbehörde (IMB) die Genehmigung
eines Arbeitsplanes für die Explorationsphase beantragen müssen. Dazu brau
chen keine neuen Unterlagen eingereicht zu werden. Der Arbeitsplan ergibt
sich aus den der VK vor und nach der Registrierung eingereichten Unterlagen
und der Bescheinigung der VK über den Stand der Erfüllung der Pionierinve-
sto ¡-Verpflichtungen. Die Antragsgebühr von 250.000,- US-$ muß von den Pio
nierinvestoren nicht noch einmal bezahlt werden. Sie gilt durch die von den
Pionierinvestoren in gleicher Höhe gezahlte Registrierungsgebühr als abgegol
ten.
2. Für die Anträge der westlichen Konsortien, die aufgrund der Resolution II
einen Antrag auf Registrierung als Pionierinvestor hätten stellen können, sieht
Abschnitt 1, Ziffer 6(a)(i) des Anhangs zum DÜ keine Begrenzung der Frist für
einen Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsplanes für die Explorationsphase
vor. Der Kreis der Berechtigten ist erweitert worden und erfaßt jetzt alle Unter
nehmen, die erhebliche Tätigkeiten im Gebiet vor Inkrafttreten des SRÜ vorge
nommen haben. Dies ist für unsere Tiefseebergbauunternehmen wichtig, denn
das im Südpazifik westlich von Ecuador gelegene Feld der Arbeitsgemeinschaft
meerestechnisch gewinnbare Rohstoffe (AMR), die von der Preussag und der
Metallgesellschaft gebildet wird, war nicht von der Resolution II erfaßt. Das DÜ
geht davon aus, daß diese Unternehmen die für die Bestätigung des Arbeits
planes notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen erfüllen,
wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen,
daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Mio. US-$ in
Forschungs- und Explorationstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens
10 % für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Antrag bezeichne-
ten Feldes ausgegeben wurden. Im übrigen müssen die Anträge die Anforde
rungen des SRÜ, des DÜ und aller in ihrem Rahmen angenommenen Regeln
und Vorschriften entsprechen. Letztere existieren bisher noch nicht. Die VK
hat sich mit dem Entwurf eines Bergbaukodex 18 befaßt. Über die wesentlichen
Teile konnte kein Einvernehmen erzielt werden, entweder weil über wichtige
Vorschriften des Tiefseebergbau teils des SRÜ Meinungsverschiedenheiten be
standen oder weil, wie z.B. im Umweltbereich, noch nicht die notwendigen
Kenntnisse vorhanden sind. Die Arbeiten am Bergbaukodex müssen von der
IMB fortgeführt werden.
18
LOS/PCN/SCN.3/WP.6/Rev. 1, Add.l, Add.2/Rev.l, Add.3, Add.4/Rev.l, Add.5/Rev.l,
Add.6, Add.7 und Add.8; LOS/PCN/SCN.3/1991/CRP. 11 und LOS/PCN/SCN.3/1992/
CRP. 16/Rev. 1.