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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Joachim Koch 
Im Abschnitt 1, Ziffer 6 des Anhangs zum DÜ sind deshalb neue Regeln für die 
Überführung der Registrierungen der Pionierinvestoren und der nationalen Li 
zenzen der westlichen Tiefseebergbaukonsortien in das Regime des SRÜ und 
des DÜ enthalten. 
1. Für die registrierten Pionierinvestoren sieht Abschnitt 1, Ziffer 6(a)(ii) des 
Anhangs zum DÜ vor, daß sie innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten 
des SRÜ bei der Internationalen Meeresbodenbehörde (IMB) die Genehmigung 
eines Arbeitsplanes für die Explorationsphase beantragen müssen. Dazu brau 
chen keine neuen Unterlagen eingereicht zu werden. Der Arbeitsplan ergibt 
sich aus den der VK vor und nach der Registrierung eingereichten Unterlagen 
und der Bescheinigung der VK über den Stand der Erfüllung der Pionierinve- 
sto ¡-Verpflichtungen. Die Antragsgebühr von 250.000,- US-$ muß von den Pio 
nierinvestoren nicht noch einmal bezahlt werden. Sie gilt durch die von den 
Pionierinvestoren in gleicher Höhe gezahlte Registrierungsgebühr als abgegol 
ten. 
2. Für die Anträge der westlichen Konsortien, die aufgrund der Resolution II 
einen Antrag auf Registrierung als Pionierinvestor hätten stellen können, sieht 
Abschnitt 1, Ziffer 6(a)(i) des Anhangs zum DÜ keine Begrenzung der Frist für 
einen Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsplanes für die Explorationsphase 
vor. Der Kreis der Berechtigten ist erweitert worden und erfaßt jetzt alle Unter 
nehmen, die erhebliche Tätigkeiten im Gebiet vor Inkrafttreten des SRÜ vorge 
nommen haben. Dies ist für unsere Tiefseebergbauunternehmen wichtig, denn 
das im Südpazifik westlich von Ecuador gelegene Feld der Arbeitsgemeinschaft 
meerestechnisch gewinnbare Rohstoffe (AMR), die von der Preussag und der 
Metallgesellschaft gebildet wird, war nicht von der Resolution II erfaßt. Das DÜ 
geht davon aus, daß diese Unternehmen die für die Bestätigung des Arbeits 
planes notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen erfüllen, 
wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, 
daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Mio. US-$ in 
Forschungs- und Explorationstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens 
10 % für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Antrag bezeichne- 
ten Feldes ausgegeben wurden. Im übrigen müssen die Anträge die Anforde 
rungen des SRÜ, des DÜ und aller in ihrem Rahmen angenommenen Regeln 
und Vorschriften entsprechen. Letztere existieren bisher noch nicht. Die VK 
hat sich mit dem Entwurf eines Bergbaukodex 18 befaßt. Über die wesentlichen 
Teile konnte kein Einvernehmen erzielt werden, entweder weil über wichtige 
Vorschriften des Tiefseebergbau teils des SRÜ Meinungsverschiedenheiten be 
standen oder weil, wie z.B. im Umweltbereich, noch nicht die notwendigen 
Kenntnisse vorhanden sind. Die Arbeiten am Bergbaukodex müssen von der 
IMB fortgeführt werden. 
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LOS/PCN/SCN.3/WP.6/Rev. 1, Add.l, Add.2/Rev.l, Add.3, Add.4/Rev.l, Add.5/Rev.l, 
Add.6, Add.7 und Add.8; LOS/PCN/SCN.3/1991/CRP. 11 und LOS/PCN/SCN.3/1992/ 
CRP. 16/Rev. 1.
	        
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