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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Konsequenzen für die Tiefseebergbauunternehmen 
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haben, konnten sie sich nicht als Pionierinvestoren registrieren lassen 11 . Um 
diesen Konsortien trotzdem eine gewisse Sicherung ihrer Rechte zu ermögli 
chen, haben die betroffenen Staaten vorläufige Tiefseebergbaugesetze erlas 
sen. 12 Auf dieser Basis sind in den USA 4 Tiefseebergbaulizenzen 13 , in Großbri 
tannien 1 Tiefseebergbaulizenz 14 und in der Bundesrepublik 2 Tiefseebergbau 
lizenzen 15 erteilt worden. Außerdem haben Belgien, Deutschland, Frankreich, 
Italien, Japan, Niederlande, Großbritannien und USA am 3. August 1984 eine 
vorläufige Absprache über Fragen des Tiefseebodens 16 getroffen, in der die ge 
genseitige Anerkennung der Tiefseebergbaufelder geregelt ist. Mit der Sowjet 
union wurde eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung der Tief 
seebergbaufelder im Übereinkommen über die Lösung der Überlappungskon 
flikte getroffen. Mit China und den Mitgliedern des osteuropäischen Konsorti 
ums wurden entsprechende Absprachen vor ihrer Registrierung als Pionierin 
vestoren getroffen. Das südkoreanische Tiefseebergbaufeld ist so ausgewählt, 
daß keine Überlappungskonflikte bestehen. All dies hat zum Ergebnis, daß die 
in USA, Großbritannien und Deutschland erteilten Lizenzen von keiner Seite 
mehr bestritten werden und allgemein anerkannt sind. 
III. 
In der Resolution II sind Vorschriften enthalten 17 , die die Überführung der Re 
gistrierung der Pionierinvestoren in das Regime des SRÜ regeln. Seit der Ver 
abschiedung der Resolution II ist die Entwicklung des Tiefseebergbaus jedoch 
anders verlaufen, als man das während der 3. VN-Seerechtskonferenz ange 
nommen hatte. Damals war davon ausgegangen worden, daß Tiefseebergbau 
Ende der achtziger oder zu Beginn der neunziger Jahre wirtschaftlich betrieben 
würde; heute rechnet man damit, daß Tiefseebergbau frühestens in 15-20 Jah 
ren wirtschaftlich möglich sein wird. Außerdem hatte keiner der Tiefseeberg 
baustaaten das SRÜ bis zur Annahme des DÜ durch die VN-Generalversamm- 
lung am 28. Juli d.J. ratifiziert. Die verbliebene Zeit bis zum Inkrafttreten des 
SRÜ am 16. November war für die meisten Staaten zu kurz, um die inner 
staatlichen Voraussetzungen für eine Ratifikation noch zu schaffen. Deshalb 
sind die entsprechenden Vorschriften der Resolution II teilweise überholt. 
11 Ziff l.(a)(ii) der Resolution II. 
12 a) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I, 
S. 1457) 
b) Deep Seabed Hard Mineral Resources Act; US-Public Law 96-283, June 28, 1980 
c) British Deep Sea Mining Act 1981 (Temporary Provisions). 
13 Law of the Sea Bulletin No. 7, page 74-86. 
14 Law of the Sea Bulletin No. 11, page 58-60. 
15 Law of the Sea Bulletin No. 11, page 57 und No. 12, page 27-28. 
16 BGBl. 1984 II, S. 747. 
Resolution II, Ziff. 9. 
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