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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Joachim Koch 
die Entwicklungsländer fiel die zeitliche Begrenzung und der osteuropäischen 
Gruppe wurde ein weiteres Feld zugestanden 3 . Von der Möglichkeit der Regi 
strierung als Pionierinvestor und der internationalen Sicherung ihrer Tiefsee 
bergbaufelder haben Indien, Frankreich, Japan und die Sowjetunion Gebrauch 
gemacht. Vorausetzung für die Registrierung von Frankreich, Japan und der 
Sowjetunion war, daß sie nicht nur die Überlappungskonflikte ihrer Tiefsee 
bergbaufelder lösten, sondern daß auch die Überlappungskonflikte zwischen 
dem sowjetischen Feld und den Feldern der 4 westlichen Konsortien gelöst wa 
ren 4 , denen die Möglichkeit eingeräumt war, sich als Pionierinvestoren regi 
strieren zu lassen (potentielle Antragsteller). Das bereitete Schwierigkeiten, weil 
die Sowjetunion es zunächst abgelehnt hatte, mit den Nichtzeichnern USA, 
Großbritannien und Deutschland zu verhandeln. Durch diplomatische Kunst 
griffe gelang es, diese Klippe zu überwinden. Die Sowjetunion verhandelte for 
mal nur mit Belgien, Italien, Kanada und den Niederlanden. USA, Großbritan 
nien und die Bundesrepublik Deutschland waren nur als Beobachter zugegen. 
Die Sachgespräche wurden zwischen den Experten der betroffenen Unterneh 
men geführt. Das von ihnen erzielte Ergebnis wurde in einem Abkommen vom 
14. August 1987 zwischen der Sowjetunion einerseits sowie Belgien, Italien, 
Kanada und den Niederlanden andererseits indossiert. Durch bilaterale Noten 
wechsel haben die USA, Großbritannien und die Bundesrepublik Deutschland 
erklärt, durch das Abkommen gebunden zu sein. 5 Das war auch der Beginn ei 
ner weiteren Zusammenarbeit dieser am Tiefseebergbau interessierten Staaten 
in der sogenannten Mitternachtsgruppe. Am 17. Dezember 1987 wurden 
Frankreich, Japan und die Sowjetunion als Pionierinvestoren registriert 6 , 
nachdem Indien schon am 17. August 1987 registriert worden war 7 . Am 
5. März 1991 wurde China 8 , am 21. August 1991 das osteuropäische Konsor 
tium bestehend aus Bulgarien, Kuba, Tschechien, Slowakei, Polen und Ruß 
land 9 und am 2. August 1994 Südkorea 10 als Pionierinvestoren registriert. Zum 
osteuropäischen Konsortium gehörte auch die DDR. Nach der Wiedervereini 
gung haben wir diese Beteiligung aus wirtschaftspolitischen und politischen 
Gründen aufgegeben. 
2. Da zu den vier westlichen Konsortien Unternehmen aus USA, Großbri 
tannien und Deutschland gehören und diese Staaten das SRÜ nicht gezeichnet 
3 LOS/PCN/L.41/Rev.l, Ziff. 20 und 21 des Anhangs. 
4 Ziff. 5 der Resolution II. 
5 BGBl. 1988 II, S. 807. 
6 LOS/PCN/97-99. 
7 LOS/PCN/L.54/Rev.l, Ziff. 19-41. 
8 LOS/PCN/L.92, Ziff. 24-26. 
9 LOS/PCN/L.97, Ziff. 26-31. 
10 LOS/PCN/L. 115 /Rev. 1, Ziff. 18-19.
	        
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