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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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JOACHIM KOCH 
am 16. November 1998 endet, weil bis dahin nicht 7 Staaten aus der Gruppe 
der Pionierinvestoren (China, Frankreich, Indien, Japan, Rußland, Südkorea) 
und der potentiellen Antragsteller (Belgien, Deutschland, Großbritannien, Itali 
en, Kanada, Niederlande, USA) das SRÜ und das DÜ ratifiziert haben. 
IV. 
Damit die Bundesregierung einen deutschen Antragsteller gegenüber der IMB 
befürworten kann, muß sie in der Lage sein, ihren Verpflichtungen aus dem 
Tiefseebergbauteil des SRÜ und dem DÜ nachkommen zu können. Dazu gehört 
gemäß Art. 139 Abs. 1 SRÜ, daß sie sicherstellen kann, daß deutsche Unter 
nehmen Tätigkeiten im Gebiet nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften 
des SRÜ und des DÜ ausführen. Dies kann sie jedoch nur, wenn ihr entspre 
chende Befugnisse durch ein Gesetz eingeräumt sind. Das Beitrittsgesetz zum 
SRÜ 22 bietet keine solche Basis. Sie soll im Rahmen des Gesetzes zur Ausfüh 
rung des SRÜ und des DÜ geschaffen werden. Der Entwurf zu diesem Gesetz, 
der den Bundesrat im ersten Durchgang am 25. November 1994 passiert hat, 
enthält in seinem Art. 9 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Meeres 
bodenbergbaus 23 . Es ist Aufgabe des Gesetzes, es der Bundesregierung zu er 
möglichen, ihren Verpflichtungen aus dem Tiefseebergbauteil des SRÜ und 
dem DÜ nachzukommen und die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen dafür 
zu schaffen. Die Ausführung des Gesetzes wird dem Oberbergamt Clausthal- 
Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Niedersachsen entliehenem 
Organ des Bundes übertragen. Da mit dem Beitritt Deutschlands zum SRÜ ei 
ne nationale Tiefseebergbauregelung nicht mehr vereinbar ist, ist in § 13 Abs. 3 
MBergG das Außerkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tief- 
seebergaus vorgesehen, aber erst dann, wenn die national erteilten Lizenzen in 
das internationale Regime überführt sind. Da es den Inhabern der Lizenzen 
nicht zuzumuten ist, auf einer vorläufigen Grundlage in das internationale Re 
gime überzuwechseln, gilt eine entsprechende Verpflichtung erst, wenn das DÜ 
für Deutschland endgültig in Kraft getreten ist. Im Falle des internationalen 
OMI-Konsortiums, an dem neben der AMR amerikanische, kanadische und ja 
panische Unternehmen beteiligt sind, wird die Verpflichtung erst wirksam, 
wenn das DÜ für alle beteiligten Heimatstaaten in Kraft getreten ist. Jedoch 
verliert die betreffende Lizenz am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, wenn es 
für einen der betroffenen Staaten bis dahin nicht in Kraft getreten ist, es sei 
denn, das DÜ ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten. In diesem 
Fall verliert die Lizenz ihre Gültigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Inkrafttre 
ten des DÜ. 
22 
23 
BGBl. 1994 II, S. 1798. 
BR-Drucksache 927/94.
	        
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