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JOACHIM KOCH
am 16. November 1998 endet, weil bis dahin nicht 7 Staaten aus der Gruppe
der Pionierinvestoren (China, Frankreich, Indien, Japan, Rußland, Südkorea)
und der potentiellen Antragsteller (Belgien, Deutschland, Großbritannien, Itali
en, Kanada, Niederlande, USA) das SRÜ und das DÜ ratifiziert haben.
IV.
Damit die Bundesregierung einen deutschen Antragsteller gegenüber der IMB
befürworten kann, muß sie in der Lage sein, ihren Verpflichtungen aus dem
Tiefseebergbauteil des SRÜ und dem DÜ nachkommen zu können. Dazu gehört
gemäß Art. 139 Abs. 1 SRÜ, daß sie sicherstellen kann, daß deutsche Unter
nehmen Tätigkeiten im Gebiet nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des SRÜ und des DÜ ausführen. Dies kann sie jedoch nur, wenn ihr entspre
chende Befugnisse durch ein Gesetz eingeräumt sind. Das Beitrittsgesetz zum
SRÜ 22 bietet keine solche Basis. Sie soll im Rahmen des Gesetzes zur Ausfüh
rung des SRÜ und des DÜ geschaffen werden. Der Entwurf zu diesem Gesetz,
der den Bundesrat im ersten Durchgang am 25. November 1994 passiert hat,
enthält in seinem Art. 9 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Meeres
bodenbergbaus 23 . Es ist Aufgabe des Gesetzes, es der Bundesregierung zu er
möglichen, ihren Verpflichtungen aus dem Tiefseebergbauteil des SRÜ und
dem DÜ nachzukommen und die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen dafür
zu schaffen. Die Ausführung des Gesetzes wird dem Oberbergamt Clausthal-
Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Niedersachsen entliehenem
Organ des Bundes übertragen. Da mit dem Beitritt Deutschlands zum SRÜ ei
ne nationale Tiefseebergbauregelung nicht mehr vereinbar ist, ist in § 13 Abs. 3
MBergG das Außerkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tief-
seebergaus vorgesehen, aber erst dann, wenn die national erteilten Lizenzen in
das internationale Regime überführt sind. Da es den Inhabern der Lizenzen
nicht zuzumuten ist, auf einer vorläufigen Grundlage in das internationale Re
gime überzuwechseln, gilt eine entsprechende Verpflichtung erst, wenn das DÜ
für Deutschland endgültig in Kraft getreten ist. Im Falle des internationalen
OMI-Konsortiums, an dem neben der AMR amerikanische, kanadische und ja
panische Unternehmen beteiligt sind, wird die Verpflichtung erst wirksam,
wenn das DÜ für alle beteiligten Heimatstaaten in Kraft getreten ist. Jedoch
verliert die betreffende Lizenz am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, wenn es
für einen der betroffenen Staaten bis dahin nicht in Kraft getreten ist, es sei
denn, das DÜ ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten. In diesem
Fall verliert die Lizenz ihre Gültigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Inkrafttre
ten des DÜ.
22
23
BGBl. 1994 II, S. 1798.
BR-Drucksache 927/94.