Konsequenzen für die Tiefseebergbauunternehmen
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3. Ein Arbeitsplan für die Explorationsphase wird gemäß Abschnitt 1, Zif
fer 9 der Anlage zum DÜ für einen Zeitraum von 15 Jahren genehmigt. Er
kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden, u.a. wenn die wirtschaftlichen
Umstände einen Übergang in die Gewinnungsphase nicht rechtfertigen. Damit
sollte der Unsicherheit hinsichtlich des Eintritts der Wirtschaftlichkeit des
Tiefseebergbaus Rechnung getragen werden. Eine Gruppe von Experten der VK
hat die Aussichten für die Wirtschaftlichkeit des Tiefseebergbaus untersucht
und ist zu dem Schluß gekommen, daß kommerzieller Tiefseebergbau vor dem
Jahr 2000 nicht stattfinden wird und daß er auch in dem Jahrzehnt 2001-
2010 unwahrscheinlich ist 19 .
Dies wird auch dazu führen, daß zunächst kein fester zeitlicher Rahmen für
die Ausführung der Explorationstätigkeiten vorgesehen wird. Gemäß Ziff. 7c
der Resolution II sollte jeder registrierte Pionierinvestor in festgelegten Zeit
räumen bestimmte Aufwendungen für Explorationstätigkeiten machen. Diese
Vorschrift ist in den Vereinbarungen über die Verpflichtungen der Pionierinve
storen nie umgesetzt worden 20 . Außerdem hat die VK auf ihrer letzten Sitzung
im August d.J. beschlossen, die Verpflichtung von Frankreich, Japan und
Rußland, eine 1. Phase der Exploration eines Behördenfeldes durchzuführen,
auszusetzen, bis die Rechts- und Fachkommission der IMB feststellt, daß ir
gendein Vertragsnehmer erhebliche Explorationstätigkeiten ausführt 21 . Maßge
bend für diesen Beschluß war die Einsicht, daß es wirtschaftlich nicht sinnvoll
ist, jetzt Tätigkeiten auszuführen, deren Ergebnisse erst in einer späteren Zu
kunft verwendet werden können, und daß die Ergebnisse dann überholt und
unbrauchbar sein können. Damit ist ein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich
künftige Antragsteller berufen können.
4. Anträge auf Genehmigung eines Arbeitsplanes müssen gemäß Art. 153
Abs. 2(b) SRÜ vom Heimatstaat des Antragstellers und, im Falle von interna
tionalen Konsortien, von allen Heimatstaaten der Konsortialmitglieder befür
wortet werden.Um dies tun zu können, müssen die Heimatstaaten Mitglieder
des SRÜ sein. Da bis Oktober d.J. keiner der am Tiefseebergbau interessierten
Staaten Mitglied des SRÜ war und die internen Verfahren dieser Staaten zur
Ratifizierung des SRÜ und des DÜ einen langen Zeitraum erfordern werden,
sieht Abschnitt 1, Ziffer 12 (c)(ii) des Anhangs zum DÜ vor, daß Heimatstaaten,
sofern sie vorläufige Mitglieder der IMB sind, Anträge auf Genehmigung eines
Arbeitsplanes befürworten können. Erlischt die vorläufige Mitgliedschaft ohne
in eine endgültige Mitgliedschaft des SRÜ und des DÜ überzugehen, dann er
lischt gemäß Abschnitt 1, Ziffer 12(d) des Anhangs zum DÜ auch der geneh
migte Arbeitsplan. Dieses Ereignis kann eintreten, wenn einer der betroffenen
Heimatstaaten nicht bis zum 15. November 1998 Mitglied des SRÜ und des DÜ
ist oder wenn gemäß Art. 7 Abs. 3 des DÜ die vorläufige Anwendung des DÜ
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LOS/PCN/BUR/R.32, Ziff. 57.
LOS/PCN/L. 115/Rev. 1, Ziff. 14-15.
LOS/PCN/L. 115/Rev. 1, Ziff. 17.