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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“ 
Axel Werbke 
Auf die Frage nach den nationalen Folgerungen aus dem Inkrafttreten des SRÜ 
haben Sie mit Ihrer Einladung zum 2. Rostocker Seerechtsgespräch vor dem 
Hintergrund des immer wichtiger werdenden Rostocker Seehafens 1 bereits eine 
exzellente Antwort gegeben. Zur Geltung des SRÜ gehört, daß sein Inhalt ver 
breitet wird. Nachdem die Universität Rostock bis zu ihrem 575. Jubiläumsjahr 
ohne das SRÜ auskommen mußte, soll es so nicht weitergehen. Es ist mir eine 
Ehre und Freude, daß ich heute hier beginnen darf mit dem Glückwunsch an 
die Alma Mater: alles Gute für die nächsten 575 mit dem SRÜ unter dem Arm! 
Die Antwort, die ich Ihnen auf die Frage nach den nationalen Folgerungen aus 
dem SRÜ gebe, ist optimistisch auf Praktisches gerichtet und dem 21. Jahr 
hundert zugewandt. Wir sind gehalten, auf den in vielen Belangen „großen 
Wurf' des SRÜ mit einem großen Entwurf des deutschen Seerechts zu antwor 
ten. Meine Ausführungen werden sich ausschließlich auf das öffentliche See 
recht des Bundes 2 beziehen und meine persönliche Auffassung wiedergeben. 
Deutschland ist in der nördlichen Hemisphäre der erste Industriestaat, der 
dem SRÜ als Vertragspartei angehört 3 . Deutschland ist mit Frankreich und 
Schweden unter den ersten europäischen Staaten, die die mit einer aus 
schließlichen Wirtschaftszone gegebenen Möglichkeiten zur Bekämpfung der 
Umweltverschmutzung nach Maßgabe des SRÜ auszuschöpfen vermögen 4 . Der 
Bundesminister für Verkehr hat im Rahmen einer umfassenden Politik der 
maritimen Verkehrssicherheit 5 als erster das Verfahren des Art. 211 Abs. 3 
SRÜ angewandt und in bestimmten dem deutschen Küstenmeer vorgelagerten 
Bereichen mit Wirkung für die gesamte Schiffahrt besondere der Gefahrensi 
tuation angepaßte Bedingungen für das Einlaufen in die inneren deutschen 
Gewässer und das Auslaufen aus ihnen in Form einer Rechtsverordnung erlas 
Vgl. Klaus Rebuschat, Die Hansestadt Rostock gewinnt die alte Größe zurück, in: DIE 
WELTv. 30.12.1994, S. 1. 
2 Zu den Fragen nach Landesrecht insbesondere Rainer Lagoni, Der Hamburger Hafen, die 
internationale Handelsschiffahrt und das Völkerrecht, in: Archiv des Völkerrechts 26 
(1988), S. 261 ff., Sönke Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1989. 
3 Als 67. SRÜ-Vertragsstaat mit Wirkung vom 16.11.1994 auf der Grundlage des Vertrags 
gesetzes Seerechtsübereinkommen 1982 vom 02.09.1994 (BGBl. 1994 II, S. 1798) und der 
Vertragsverordnung zum Übereinkommen vom 28.07.1994 zur Durchführung des Teils XI 
des SRÜ vom 04.10.1994 (BGBl. II, S. 2565, 3796). 
4 Grundlegend hierfür insbesondere die Änderung des Seeaufgabengesetzes im Rahmen von 
Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 02.08.1993 zum Wiener Suchtstoffüberei»kommen 
1988 (BGBl. 1993 I, S. 1407). 
5 Vgl. Christoph Hinz, Seeschiffahrtspolitik 1994, in: HANSA 132 (1995), S. 6 f.
	        
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