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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“ 
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In der Seekartensprache des BSH als einem in Rostock inzwischen heimischen 
Dialekt will ich drei thematische Bereiche unterscheiden: 
1. Art. 94 Abs. 4 SRÜ: Jedes Schiff hat an Bord die für die sichere Fahrt erfor 
derlichen Seekarten und nautischen Instrumente vorrätig zu halten. 
2. Im Laufe der Fahrt müssen die Seekarten erforderlichenfalls berichtigt wer 
den. 
3. Die Seekarten müssen beim Navigieren richtig angewandt werden. 
So ist das auch mit dem Seerecht. 
I. 
Zu dem Seerecht, das wir in Deutschland an Bord haben, nenne ich wie ange 
kündigt drei Punkte. 
1. Über den ersten habe ich vor Ihnen an dieser Stelle am 27. April dieses 
Jahres ausführlich gesprochen 9 . Es handelt sich um die zahlreichen Elemente 
der bestehenden Gewohnheitärechtsordnung, für die jetzt das Inkrafttreten des 
SRÜ als solches nicht entscheidend ist: Die Rechtsverhältnisse der inneren 
Gewässer, die höchstzulässige Breite des Küstenmeers, die Abgrenzung unse 
res Festlandsockels, die Abgrenzung und das Prinzip der ausschließlichen 
Wirtschaftszone als Ressourcen- und insbesondere Fischereizone, das interna 
tionale Flaggenrecht, das common-heritage-Prinzip des Tiefseebodens, schließ 
lich zu großen Teilen das Konflikt- und Immunitätsrecht. Ich brauche das 
nicht im einzelnen zu wiederholen. Hier kommt es an Bord - um im Bilde zu 
bleiben - auf den Kompaß an, der für die oftmals nur sehr feinen Schwingun 
gen des Völkergewohnheitsrechts empfänglich ist 10 . Viel von diesem bisherigen 
Gewohnheitsrecht wird für die Auslegung des SRÜ prägend sein. 
2. Sodann ist zweitens natürlich in unserem Zusammenhang am wichtigsten 
das SRÜ selbst samt seiner Interpretation zu Teil XI durch das Übereinkom 
men vom 28. Juli 1994 11 . Die Bundesregierung hat in ihren amtlichen Denk 
schriften zum SRÜ und Durchführungsübereinkommen 12 die ihr zutreffend er 
scheinenden Auslegungen präzisiert. Besondere Bedeutung kommt für die 
deutsche Seerechtspraxis den amtlichen Erklärungen zu, die die Bundesregie- 
9 Axel Werbke, Die rechtliche Rolle des UN-Seerechtsübereinkommens bei seinem Inkrafttre 
ten, in: Das UN-Serechtsübereinkommen tritt in Kraft: Inhalte und Konsequenzen für die 
Bundesrepublik Deutschland, Berichte des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrogra 
phie Nr. 4, Hamburg-Rostock 1994, S. 7 ff. 
10 Umfassender Überblick über die bisherige Rechtslage s. Erwin Beckert / Gerhard Breuer, 
Öffentliches Seerecht, Berlin - New York 1991. 
11 Vgl. oben Fn. 3. 
Bundestags-Drucksache 12/7829 S. 229 ff. und Anhang S. 332 ff. 
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