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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Verbindungen untereinander 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.14 verwiesen. 
geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG oder entsprechende Strukturen sind möglichst 
zu umgehen. 
Die Vorgaben des § 45 WHG sind zu beachten, die beste Umweltpraxis („best 
environmental practice“) gemäß OSPAR-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der 
Technik sollen berücksichtigt und im Einzelverfahren konkretisiert werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.8 verwiesen. 
7.2.9 Sedimenterwärmung 
Bei der Verlegung von Verbindungen untereinander sollen potenzielle 
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch eine kabelinduzierte Sedimenterwärmung 
weitestgehend reduziert werden. Als naturschutzfachlicher Vorsorgewert gilt das 
sogenannte „2 K-Kriterium“, das eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung des 
Sediments um 2 Grad (Kelvin) in 20 cm Sedimenttiefe festsetzt. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.9 verwiesen. 
7.2.10 Schonendes Verlegeverfahren 
Zum Schutz der Meeresumwelt soll bei der Verlegung von Verbindungen untereinander 
ein möglichst schonendes Verlegeverfahren gewählt werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.10 verwiesen. 
7.2.11 Zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten 
Zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen soll eine zeitliche 
Gesamtkoordination der Verlegearbeiten von Verbindungen untereinander vorgesehen 
werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.11 verwiesen. 
7.2.12 Berücksichtigung von Kulturgütern 
Bei der Trassenwahl sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt 
werden. Sollten bei der Planung oder Verlegung von Verbindungen untereinander bisher 
nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen 
entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.12 verwiesen. 
7.2.13 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln 
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden. 
Sollten bei der Planung oder Errichtung der Verbindungen untereinander bisher nicht 
bekannte im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, sind 
entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.13 verwiesen. 
7.2.14 Rückbaupflicht 
Verbindungen untereinander sind nach Aufgabe der Nutzung zurück zu bauen. 
Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist 
von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. Für den Fall eines Verbleibs sollen 
geeignete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger Gefährdungen 
vorgesehen werden.
	        
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