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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Verbindungen untereinander 
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7.2.2 Abstand bei Parallelverlegung 
Bei der Parallelverlegung von Seekabelsystemen zur Verbindung untereinander ist 
zwischen den einzelnen Systemen ein Abstand von 100 m einzuhalten. Nach jedem 
zweiten Kabelsystem ist ein Abstand von 200 m einzuhalten. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.2 verwiesen. 
7.2.3 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt 
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und 
Vorbehaltsgebiete sollen von Verbindungen untereinander möglichst auf kürzestem Weg 
gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen nicht 
möglich ist. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.4 verwiesen. 
7.2.4 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen 
Bei der Wahl der Streckenführung von Verbindungen untereinander soll Rücksicht auf 
bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die Belange der 
Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene Rohrleitungen und 
Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Verbindungen untereinander 
gebührend Rücksicht zu nehmen; es ist ein Abstand von 500 m einzuhalten. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.5 verwiesen. 
7.2.5 Kreuzungen 
Kreuzungen von Verbindungen untereinander sollen sowohl untereinander als auch mit 
anderen bestehenden Rohrleitungen und bestehenden oder im Rahmen dieses Plans 
festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Wenn Kreuzungen nicht 
vermieden werden können sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik und 
möglichst rechtwinklig auszuführen. 
Für den Fall, dass das nicht zu vermeidende Kreuzungsbauwerk nicht rechtwinklig 
ausgeführt werden kann, sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten sowie 
zwischen den erforderlich werdenden Wendepunkten ein Abstand von mindestens 250 m 
vorgesehen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.6 verwiesen. 
7.2.6 Länge Verbindungen untereinander 
Verbindungen untereinander, die als Drehstrom-Seekabelsysteme verschiedene 
Anbindungsleitungen über die Konverterplattformen untereinander verbinden, sollen 
eine Länge von 20 km nicht überschreiten. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung der Grundsätze 7.1.1 und 5.4.2.5 verwiesen. 
7.2.7 Überdeckung 
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von Verbindungen 
untereinander sollen insbesondere die Belange der Schifffahrt und der Fischerei, des 
Schutzes der Meeresumwelt sowie der Systemsicherheit berücksichtigt werden. Dazu ist 
bei der Verlegung eine Tiefenlage des Kabelsystems herzustellen, die eine dauerhafte 
Überdeckung von mindestens 1,5 m gewährleistet. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.7 verwiesen. 
7.2.8 Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotopstrukturen 
Bei der Verlegung von Verbindungen untereinander sollen mögliche Beeinträchtigungen 
der Meeresumwelt minimiert werden. Dazu sollten die Verbindungen untereinander 
möglichst außerhalb von Natura2000-Gebieten verlegt werden. Bekannte Vorkommen
	        
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