Verbindungen untereinander
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7.2.2 Abstand bei Parallelverlegung
Bei der Parallelverlegung von Seekabelsystemen zur Verbindung untereinander ist
zwischen den einzelnen Systemen ein Abstand von 100 m einzuhalten. Nach jedem
zweiten Kabelsystem ist ein Abstand von 200 m einzuhalten.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.2 verwiesen.
7.2.3 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete sollen von Verbindungen untereinander möglichst auf kürzestem Weg
gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen nicht
möglich ist.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.4 verwiesen.
7.2.4 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen
Bei der Wahl der Streckenführung von Verbindungen untereinander soll Rücksicht auf
bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die Belange der
Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene Rohrleitungen und
Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Verbindungen untereinander
gebührend Rücksicht zu nehmen; es ist ein Abstand von 500 m einzuhalten.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.5 verwiesen.
7.2.5 Kreuzungen
Kreuzungen von Verbindungen untereinander sollen sowohl untereinander als auch mit
anderen bestehenden Rohrleitungen und bestehenden oder im Rahmen dieses Plans
festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Wenn Kreuzungen nicht
vermieden werden können sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik und
möglichst rechtwinklig auszuführen.
Für den Fall, dass das nicht zu vermeidende Kreuzungsbauwerk nicht rechtwinklig
ausgeführt werden kann, sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten sowie
zwischen den erforderlich werdenden Wendepunkten ein Abstand von mindestens 250 m
vorgesehen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.6 verwiesen.
7.2.6 Länge Verbindungen untereinander
Verbindungen untereinander, die als Drehstrom-Seekabelsysteme verschiedene
Anbindungsleitungen über die Konverterplattformen untereinander verbinden, sollen
eine Länge von 20 km nicht überschreiten.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung der Grundsätze 7.1.1 und 5.4.2.5 verwiesen.
7.2.7 Überdeckung
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von Verbindungen
untereinander sollen insbesondere die Belange der Schifffahrt und der Fischerei, des
Schutzes der Meeresumwelt sowie der Systemsicherheit berücksichtigt werden. Dazu ist
bei der Verlegung eine Tiefenlage des Kabelsystems herzustellen, die eine dauerhafte
Überdeckung von mindestens 1,5 m gewährleistet.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.7 verwiesen.
7.2.8 Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotopstrukturen
Bei der Verlegung von Verbindungen untereinander sollen mögliche Beeinträchtigungen
der Meeresumwelt minimiert werden. Dazu sollten die Verbindungen untereinander
möglichst außerhalb von Natura2000-Gebieten verlegt werden. Bekannte Vorkommen