Verbindungen untereinander
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7.3 Räumliche Festlegungen
Im BFO werden entsprechend § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG Trassen bzw. Trassenkorridore
zu oder für mögliche Verbindungen untereinander dargestellt bzw. festgelegt.
Wie in den technischen Regelvorgaben unter Kapitel 7.1.1 und 7.1.3 beschrieben, wird für die
Verbindungen der Konverterplattformen untereinander unterschieden zwischen Verbindungen
mit einer Kabellänge von bis zu 20 km, die für Verbindungen untereinander in
Drehstromtechnologie gesichert werden und Verbindungen mit einer Länge von mehr als
20 km, die für eine zukünftige Realisierung als Gleichstromsystem vorgehalten werde. Für
Verbindungen mittels Drehstrom werden aufgrund der relativ geringeren Leistung je
Kabelsystem Korridore für jeweils zwei Systeme, für Verbindungen mittels Gleichstrom
Korridore für ein Kabel zur Verbindung zweier Cluster gesichert.
Wie im Grundsatz 7.1.3 ausgeführt, besteht für Verbindungen untereinander noch keine
ausreichende Sicherheit, dass die Begrenzung der Trassenlänge für den Einsatz der
Drehstromtechnologie hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Effizienz richtig
gewählt ist. Daher soll insbesondere diese Fragestellung im Rahmen der Fortschreibung wenn
möglich mittels eines Gutachtens untersucht werden. Um die Möglichkeiten zur Verbindung
untereinander durch Drehstromsysteme nicht zu verbauen und damit eine Anhebung dieser
Länge von 20 km zu ermöglichen, wird darüber hinaus für Verbindungen mit einer Trassenlänge
von bis zu 50 km Raum für zwei Kabelsysteme vorgesehen. Diese Sicherung von zwei Trassen
auch bei einer Länge von über 20 km erscheint notwendig, da bezüglich dieser Fragestellung
noch zusätzliche Erkenntnisse erwartet werden und den Verbindungen untereinander durch die
Novelle des EnWG eine gesteigerte Bedeutung zur Optimierung und Verstärkung der Offshore-
Anbindungsleitungen für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb dieser Leitungen zukommt.
Bei längeren Trassen überwiegen fallen hingegen die unter Kapitel 5.2.1.8 bzw. Kapitel 5.4.2.5
genannten Nachteile wie die ansteigende notwendige Blindleistungskompensation immer mehr
ins Gewicht und die je System übertragbare Leistung sinkt.
Daher werden im Folgenden die Korridore für diese möglichen Trassen jeweils bezogen auf ihre
zu erwartende Länge (bis 20 km, zwischen 20 km und 50 km sowie über 50 km Länge) getrennt
aufgeführt. Die Entscheidung „ob“ und „wann“ einer Verbindung untereinander umgesetzt wird,
wird im Einzelfall im Rahmen eines der BNetzA von den Netzbetreibern vorzulegenden
Schadensminderungskonzepts festgelegt - der BFO-N soll die Voraussetzungen für diese
Verbindungen schaffen.
Verbindungen Untereinander bis 20 km Länge (zwei parallele Systeme)
Eine Verbindung der bereits genehmigten Konverterplattformen „BorWin alpha“ und „BorWin
beta“ mit der dritten in diesem Cluster erforderlichen Plattform dient der Systemsicherheit, da
die zugehörigen Gleichstrom-Seekabelsysteme über unterschiedliche Trassen an Land geführt
werden. Die bestehenden Plattformen „BorWin alpha“ und „BorWin beta“ werden über die
Norderney-Trasse (Grenzkorridor III) geführt, die dritte Plattform über den Grenzkorridor I (Ems-
Korridor). Die Trasse zwischen diesen Plattformen ist ca. 6 km lang.
Auch die Verbindung zwischen Cluster 6 und 7 wird von den beiden bereits genehmigten
Plattformen „BorWin alpha“ und „BorWin beta“ aus vorgesehen. Durch diese 20 km lange,
parallel zu den Anbindungsleitungen „BorWin 1“ und „BorWin2“ verlaufende Trasse kann eine
Teilredundanz erzeugt werden, da die Korridore über verschiedene Gleichstrom-
Seekabelsysteme und Grenzkorridore an Land geführt werden. Gleiches gilt auch für die ca.
17 km lange Trasse zwischen den Clustern 6 und 9, die die entsprechenden Plattformen auf
direktem Weg verbindet.
Die Plattformen der Cluster 7 und 8 sowie die der Cluster 9 und 10 können jeweils direkt
miteinander verbunden werden. Diese ca. 10 km langen Verbindungen kreuzen die
Rohrleitungen „Norpipe“ und „Europipe 1“.