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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolff Heintschel von Heinegg 
Abgesehen von gewissen partiellen Beschränkungen 11 bestehen in diesen Seege 
bieten mithin keine Verbote in bezug auf Seekriegsmaßnahmen. Hinzu kommt, 
daß die Konfliktparteien in Abweichung von den in Friedenszeiten anwendbaren 
Regeln des internationalen öffentlichen Seerechts 12 berechtigt sind, ihr Küsten 
meer und - teilweise - ihre Archipelgewässer sowie den darüber befindlichen Luft 
raum für die Schiff- und Luftfahrt anderer Staaten vollständig zu schließen. 13 
Sieht man davon ab, daß die Bestimmung des so verstandenen allgemeinen See 
kriegsgebietes nach Maßgabe der Vorschriften über die Breite des Küstenmeeres 
oder über die Archipelgewässer erfolgt 14 , muß der Einfluß des UN-Seerechtsüber- 
einkommens gering erscheinen. Ein anderes Bild ergibt sich indes in bezug auf 
internationale Meerengen und Archipelgewässer der Konfliktparteien, sobald 
Durchfahrts- und Überflugrechte der nicht am Konflikt beteiligten Staaten in Fra 
ge stehen. 
11 Beschränkungen des Waffeneinsatzes in diesen Seegebieten folgen aus dem Vertrag über das 
Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvemiqhtungswaffen auf dem 
Meeresboden und Meeresuntergrund vom 11. Februar 1971 (BGBl. 1972 II S. 325 ff.). Art. I 
Abs. 2 wurde in der vorliegenden Form gefaßt, um zu verhindern, daß nicht vom Küstenmeer 
umfaßte Seegebiete - etwa weil der Küstenstaat nicht die höchstzulässige Breite von 12 sm 
beansprucht - von dem Verbot ausgenommen werden. Daraus folgt - jedenfalls für die Ver 
tragsparteien - zugleich das Verbot der Anbringung von Massenvernichtungswaffen und der 
anderen Einrichtungen im Küstenmeer eines anderen Staates. Indes ist zweifelhaft, ob dieses 
Verbot auch seine Rechtswirkungen entfaltet, wenn während eines internationalen bewaffne 
ten Konflikts zur See Massenvernichtungswaffen und die von dem Verbot erfaßten Einrich 
tungen im gegnerischen Küstenmeer eingebaut oder angebracht werden sollen. 
12 Vgl. Art. 25 Abs. 3 und 52 Abs. 2 SRÜ 1982, wonach der Küsten- bzw. Archipelstaat nach 
vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Gebieten seines Küstenmeeres bzw. seiner Archi 
pelgewässer die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe vorüberge 
hend aussetzen [darf], sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit unerläßlich ist. Hinsicht 
lich der Sperrung des Luftraums durch eine Konfliktpartei war bereits in Art. 12 der Haager 
Luftkriegsregeln vom 19. Februar 1923 (AJIL 17 [1923], Suppl., 245-260) bestimmt, daß "in 
time of war any state, whether belligerent or neutral, may forbid or regulate the entrance, mo 
vement or sojoum of aircraft within its jurisdiction." Hinzu kommt, daß das Recht auf friedli 
che Durchfahrt im Küstenmeer nicht das Recht auf Überflug umfaßt; vgl. Art. 2 und 14 ff. 
ÜKM 1958; Art. 17 ff. SRÜ 1982. 
13 NWP 9, para. 8.2; Canadian Draft Manual, para. 703; ZDv 15/2, Nr. 1010. Vgl. ferner C.J. 
Colombos (Fn. 9), § 558; J. Stone, Legal Controls of International Conflict, 1959, S. 571; E. 
Rauch, The Protocol Additional to the Geneva Conventions for the Protection of Victims of In 
ternational Armed Conflicts and the United Nations Convention on the Law of the Sea: Re 
percussions on the Law of Naval Warfare, 1984, S. 31, 44. Zur Staatenpraxis während be 
waffneter Konflikte zur See seit 1945 vgl. die Nachweise bei R. Ottmüller, Die Anwendung von 
Seekriegsrecht in militärischen Konflikten seit 1945, 1978, S. 47 ff.; E. Beckert/G. Breuer, öf 
fentliches Seerecht, 1991, Rdn. 1112 ff. 
14 Vgl. die vorstehenden Nachweise.
	        
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