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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolff Heintschel von Heinegg 
nach dem Nutzen dieses Ansatzes fragen und insbesondere darauf verweisen, im 
internationalen bewaffneten Konflikt gelte allenfalls das Recht der Kampfhand 
lungen sowie das humanitäre Völkerrecht, so daß das internationale öffentliche 
Seerecht, das ja dem Friedensvölkerrecht zuzurechnen ist, ohne Bedeutung sei. 
Ein Blick in die jüngsten militärischen Handbücher der Bundesrepublik 
Deutschland 3 , Kanadas 4 und der Vereinigten Staaten von Amerika 5 sowie ver 
gleichbare Anweisungen oder Entwürfe anderer Staaten 6 verdeutlicht indes, daß 
das internationale Seerecht, insbesondere das UN-Seerechtsübereinkommen, von 
den genannten Staaten auch während eines internationalen bewaffneten Konflikt 
weitgehend als verbindlicher rechtlicher Rahmen für Seekriegsoperationen aner 
kannt wird. 7 Dies erklärt sich bereits aus der Erkenntnis, daß in den Beziehun 
gen der Kriegführenden zu den nicht am Konflikt beteiligten Staaten das Frie 
densvölkerrecht - und damit auch das internationale Seerecht - grundsätzlich 
weitergilt und durch das Neutralitätsrecht lediglich in Teilbereichen modifiziert 
wird. 8 
Das internationale Seerecht, wie es im UN-Seerechtsübereinkommen kodifiziert 
ist, hat mithin auch während eines internationalen bewaffneten Konflikts erhebli 
chen Einfluß auf die Rechtspflichten 
(1) der Konfliktparteien in den von ihrer Souveränität umfaßten Seegebieten; 
3 Bundesministerium der Verteidigung - Abteilung Verwaltung und Recht II 3, Humanitäres Völ 
kerrecht in bewaffneten Konflikten - Handbuch, 1992 (im folgenden: ZDv 15/2). 
4 Canadian Forces, Law of Armed Conflict Manual (Second Draft) (ohne Datumsangabe) (im fol 
genden: Canadian Draft Manual). 
US Department of the Navy, The Commander’s Handbook on the Law of Naval Operations 
(NWP 9), 1987 (im folgenden: NWP 9). Hingewiesen sei auch auf die kommentierte Fassung: 
Annotated Supplement to the Commander’s Handbook on the Law of Naval Operations (NWP 9 
[Rev. Aj/FMFM 1-10), 1989. 
6 So das Handbuch der australischen Marine, ABR5179 - Manual of the Law of the Sea, 1983. 
Das Vereinigte Königreich hat ebenfalls den Entwurf eines Handbuchs ausgearbeitet. Dieser 
ist bislang noch nicht veröffentlicht worden. Nach Auskunft von Vertretern des britischen 
Verteidigungsministeriums und der Royal Navy ähnelt der Entwurf weitgehend dem Hand 
buch der US Marine. 
7 Eingehend zur Bedeutung der militärischen Handbücher WM. Reisman/ W.K. Leitzau, Moving 
, International Law from Theory to Practice: the Role of Military Manuals in Effectuating the 
Law of Armed Conflict, in: H.B. Robertson Jr. (ed.), The Law of Naval Operations, 1991, S. 1- 
18. 
8 Dazu J. Hinz/E. Rauch, Kriegsvölkerrecht, 3. Aufl. 1984, Anm. 1 zum XIII. Haager Abkommen 
(Zf. 1537); M. Bothe, Neutrality’ in Naval Warfare, in: A.J.M. Delissen/G.J. Tanja (eds.), Hu 
manitarian Law of Armed Conflicts - Challenges Ahead. Essays in Honour of Frits Kalshoven, 
1991, S. 387-405, 393; Ch. Greenwood, Self-Defence and the Conduct of International Armed 
Conflict, in: Y. Dinstein (ed.), International Law at a Time of Perplexity. Essays in Honour of 
Shabtai Rosenne, 1989, S. 273-288, 277; M. Donner, Die neutrale Handelsschiffahrt im be 
grenzten militärischen Konflikt, 1993, S. 84 ff.; jew. m.w.N.
	        
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