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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Axel Werbke 
habe? Warum propagiert sie eine einseitige, unkontrollierte, küstenstaatliche 
Eingriffsmacht gegen dritte Schiffe, die letztlich bis um den Erdball reicht, sich 
unter Berufung auf den Präzedenzfall beliebig in anderen Erdteilen kopieren 
ließe - man denke an AIOMAR im Indischen Ozean, an die APEC im Pazific, an 
Mittel- und Südamerika - und damit entscheidende Erfolge der III. Seerechts 
konferenz hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Handelsflotten gerade auch 
der Gemeinschaftsländer zunichte machen könnte? Wie stellt sich die Kom 
mission die Situation eines Landes wie Deutschland vor, das in Gefahr geriete, 
einerseits vom Europäischen Gerichtshof zur Einhaltung der EUROREP- 
Richtlinie gezwungen, andererseits z.B. von Rußland vor dem Hamburger See 
gerichtshof wegen Verletzung des Art. 58 SRÜ verklagt zu werden? Wenige Tage 
nach seinem Inkrafttreten gefriert das SRÜ zu Brüsseler Gletscherspalten. 
3. Das Beunruhigendste hieran ist vielleicht, daß die Mitgliedstaaten in der 
EU ohne ersichtliche fachliche Notwendigkeit dazu gedrängt werden, den Weg 
der Konsensfindung in der Staatengemeinschaft IMO abzubrechen. Mein drit 
tes und letztes Stichwort muß dementgegen „internationale Zusammenarbeit“ 
heißen. Das „Modell 2000“ der Seerechtspraxis in Deutschland ist zwangsläufig 
noch ein offenes Modell; schließlich ist ja auch das SRÜ wohl noch mindestens 
2 Jahre von seiner eigentlichen Existenz als universal akzeptiertes Vertrags 
werk entfernt. Aber seit über 10 Jahren erweist sich der Text des SRÜ als Kata 
lysator für das Zusammenwachsen der weltweiten Staatengemeinschaft in den 
verschiedensten Foren der internationalen Zusammenarbeit. 
Natürlich ist auch hier wieder die IMO zu nennen - sie kann zum Beispiel mit 
SOLAS und MARPOL umfassende Schiffssicherheits- und Umweltüberein 
kommen vorweisen, denen sich in letzter Zeit immer mehr Staaten (mit heute 
insgesamt weit über 90 % der Welttonnage) angeschlossen haben. Die für 1995 
einberufene 4. Nordseeschutzkonferenz läßt sich bei der Erarbeitung ihrer Be 
schlüsse in einer Fülle von Punkten von IMO und SRÜ inspirieren. So hat sie 
beispielsweise wohl als erste Regionalkonferenz der Welt in einer speziellen 
Task-Force gemeinsame Rechtsvorstellungen für eine internationale Zusam 
menarbeit von Staaten mit benachbarten ausschließlichen Wirtschaftszonen 
entwickelt. Die Verschmutzungsüberwachung in der Nordsee nach dem Bonn- 
Übereinkommen 31 wird derzeit nach Maßgabe der Möglichkeiten des SRÜ in 
tensiviert. 
Vergessen wir nicht: das SRÜ hatte seit 1982 bereits äußerst kritische Bewäh 
rungsproben zu bestehen. Was ihm zu seiner realen Existenz verholten hat, 
war der in ihm manifeste Geist der internationalen Zusammenarbeit. Das gilt 
natürlich vor allem für die Neuverhandlung des Bergbauteils 32 . Es gilt aber 
31 Übereinkommen vom 13.09.1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ver 
schmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (BGBl. 1990 II, S. 70). 
32 Übereinkommen vom 28.07.1994 - oben Fn. 3; Joachim Koch, Die Verhandlungen über die 
Lösung der Probleme des Tiefseebergbauteils des SRÜ aus der Sicht der deutschen Dele 
gation, in: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (oben Fn. 9), S. 25 ff.
	        
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