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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“ 
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auch für die inzwischen geschlossenen weltweiten Übereinkommen über Ge 
waltakte auf See 33 über Drogenhandel 34 , über verantwortliche Fischerei 35 . Alle 
diese Fälle weisen drei Gemeinsamkeiten auf: 
- Es ging maßgeblich um Fragen des Status der Hohen See; 
- das Flaggenstaatsprinzip wurde nach anfänglichen heftigen Angriffen letzt 
lich auf der Basis der Autorität des SRÜ gestärkt und zwar 
- durch vereinbarte Verfahren der internationalen Zusammenarbeit bis hin 
zur Amts- und Rechtshilfe. 
Weitere Herausforderungen dieser Art kündigen sich an. Soeben wird bekannt, 
daß von der UNO internationale Konventionen gegen den Schmuggel von Waf 
fen und radioaktivem Material sowie gegen Menschenhandel erwogen werden - 
Herausforderungen am Ende dieses Jahrhunderts für die weltweite Zusam 
menarbeit auch dort, wo zwei Drittel des Erdballs vom Meer bedeckt werden. 
Herausgefordert sind die Juristen bei der Ausrichtung der Seerechtspraxis auf 
das 21. Jahrhundert schließlich dort, wo es auf See ganz alltäglich zugeht, 
nämlich im modernen Schiffsbetrieb rund um die Uhr. Es kann nicht Ziel der 
Gesetzgebung sein, für immer kompliziertere Maschinen, Abläufe und Verfah 
ren einen immer perfekteren Menschentyp zu postulieren und zu normieren. 
Das sogenannte „menschliche Versagen“ der an Bord Tätigen, bei weitem die 
häufigste der in den Unfalluntersuchungen bezeichneten Unfallursachen, ist 
allzuoft eine Formel, hinter der Unzulänglichkeiten der Technik, des Manage 
ments, der Überwachung, der Abstimmung im Betriebssystem oder der psycho 
logischen Einschätzung an Land verborgen bleiben. Es geht um nicht weniger 
als die Neueinstellung des gesamten technischen Regelwerks auf „quality as 
surance“. Vielleicht müssen ganze Schiffstypen von heute als nicht länger hin- 
nehmbar aufgegeben werden 36 . Auch der Jurist selbst muß sich der Frage 
stellen, ob das vorhandene Netz von Vorschriften lesbar, überschaubar, an 
33 Übereinkommen vom 10.03.1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die 
Sicherheit der Seeschiffahrt und Protokoll vom 10.03.1988 zur Bekämpfung widerrechtli 
cher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel 
befinden, BGBl. 1990 II, S. 494; Thomas Herzog, Terrorismus - Versuch einer Definition 
und Analyse internationaler Übereinkommen zu seiner Bekämpfung, Frankfurt-Bern-New 
York-Paris 1991, S. 284 ff. 
34 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.12.1988 gegen den unerlaubten Verkehr 
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, BGBl. 1993 II, S. 1136. 
35 Übereinkommen vom November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhal- 
tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf der Hohen See 
(liegt zum Beitritt aus). 
36 „Thus of late we have seen a succession of massive structural failures, which in fact follo- 
wed a relaxation in some aspects of the rules as well as a fall in acceptable maintainance 
Standards“ - Wilf Lusted, Marine Safety and the IMO one hundred years on, in: BIMCO 
Review 3 (1995), S. 93; vgl. auch Täglicher Hafenbericht Nr. 244 vom 16.12.1994, S. 1, 14: 
„Tankschiffahrt wird ihre Struktur völlig ändern“ sowie vom 09.01.1995 S. 16: „Ifs: Forum 
über sehr große Containerschiffe in Hamburg“.
	        
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