18
Axel Werbke
zum Umweltschutz, vor allem nach dem MARPOL-Übereinkommen 28 . Das dem
Bundestag zugeleitete SRÜ-Ausführungsgesetz ist insofern zugleich ein AWZ-
Einführungsgesetz. Zum ersten Male werden hier dem . SRÜ folgend zum Bei
spiel innerstaatliche Rechtsvorschriften über wirtschaftlichen Zwecken dienen
de künstliche Inseln und ähnliche Anlagen vor unserem Küstenmeer bis hin zu
Windenergie-Erzeugungsanlagen bereitgestellt.
2. Ich komme zum zweiten Stichwort: „EG-Jurisdiktion“. Die Gemeinschaft
will Vertragspartei des SRÜ werden. Nach dessen Art. 1 Abs. 2 gilt das SRÜ
„sinngemäß“ im Rahmen einer förmlichen Erklärung über die ihr übertragenen
Zuständigkeiten nach Maßgabe des Art. 305 SRÜ auch für sie. In der hierzu
abgegebenen Erklärung wurden 1982 als Gemeinschaftszuständigkeiten be
nannt:
- Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen,
- bestimmte Regelungen für den Meeresumweltschutz,
- Materien der Zollunion sowie
- bestimmte Angelegenheiten der Meeresbodenschätze.
Die Liste wird zur Zeit überarbeitet und auf den heutigen Integrationsstand
fortgeschrieben. Dabei wird nicht zuletzt das jüngste Gutachten 1/94 des
EuGH vom 15. November 1994 eine Rolle spielen, das den Mitgliedstaaten bei
Abkommen über Dienstleistungen wie dem GATT noch in erheblichem Umfang
gerade im Verkehrsbereich eigene Zuständigkeiten zuerkennt.
Das Thema „EG und SRÜ“ wäre abendfüllend. Es gibt Beispiele hervorragender
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission bei der Praktizie-
rung des SRÜ, z.B. bei den jüngsten UN-Verhandlungen über weit wandernde
Fischarten in New York 29 . Ich begnüge mich hier mit einem Beispiel der ande
ren Art aus dem Verkehrsbereich. Vor einer Woche einigte sich der Verkehrsrat
in Brüssel politisch auf das Konzept einer Richtlinie zur Einführung eines Mel
desystems für Seeschiffe mit Namen EUROREP, ausgenommen allerdings die
beiden mit der Interpretation des SRÜ zusammenhängenden Kern-Artikel.
Ausgangspunkt war vor Jahren eine Initiative Frankreichs, wodurch die in den
Ärmelkanal einfahrenden Schiffe mit gefährlicher Ladung an Bord dazu veran
laßt werden sollten, den Küstenstellen ihre Position und etwaige Gefahrgüter
an Bord zu melden, damit die Bewegung des jeweiligen Schiffes überwacht und
bei Unfällen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden könnten. Meldepflichten
der internationalen Schiffahrt gegenüber Küstenstaaten in Bereichen, wo die
28 Oben Fn. 15. Vgl. Max Ivers Kehden, Seeschiffahrt und Meeresumweltschutz, in: Die
Plünderung der Meere, hrsg. v. W. Graf Vitzthum, Frankfurt 1981, S. 247 ff.; zuletzt Frank
Biermann, Schutz der Meere: Internationale Meeresumweltpolitik nach Inkrafttreten der
Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, 2. Aufl. Berlin 1995 mit weit. Nachw.
29 United Nations Conference on straddling fish Stocks and highly migratory fish Stocks;
4. Sitzung vom 15. bis 26. August 1994, Dok. UN GA A/CONF. 164/25 vom 11.10.94.