Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
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6.2.8 Sedimenterwärmung
Bei der Verlegung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen potenzielle
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch eine kabelinduzierte Sedimenterwärmung
weitestgehend reduziert werden. Als naturschutzfachlicher Vorsorgewert gilt das
sogenannte „2 K-Kriterium“, das eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung des
Sediments um 2 Grad (Kelvin) in 20 cm Sedimenttiefe festsetzt.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.9 verwiesen.
6.2.9 Schonendes Verlegeverfahren
Zum Schutz der Meeresumwelt soll bei der Verlegung von grenzüberschreitenden
Seekabelsystemen ein möglichst schonendes Verlegeverfahren gewählt werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.10 verwiesen.
6.2.10 Zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten
Zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen soll eine zeitliche
Gesamtkoordination der Verlegearbeiten von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen
vorgesehen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.11 verwiesen.
6.2.11 Berücksichtigung von Kulturgütern
Bei der Trassenwahl sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt
werden. Sollten bei der Planung oder Verlegung von grenzüberschreitenden
Seekabelsystemen bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter
aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes
getroffen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.12 verwiesen.
6.2.12 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden.
Sollten bei der Planung oder Errichtung der grenzüberschreitenden Seekabelsysteme
bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden,
sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.13 verwiesen.
6.2.13 Rückbaupflicht
Grenzüberschreitende Seekabelsysteme sind nach Aufgabe der Nutzung zurück zu
bauen. Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der
Verbleib, ist von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus
Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. Für den Fall eines
Verbleibs sollen geeignete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger
Gefährdungen vorgesehen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.14 verwiesen.
6.3 Räumliche Festlegungen
6.3.1 Grenzkorridore für grenzüberschreitende Seekabelsysteme
Entsprechend der gesetzlichen Kompetenzzuweisung des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG
erstrecken sich die räumlichen Festlegungen des BFO-N auf die deutsche AWZ. Eine über die
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Die im
BFO-N geplanten Trassen müssen sinnvoll durch das Küstenmeer bzw. die AWZ der
Nachbarstaaten bis zu den Netzverknüpfungspunkten geführt werden können. Im Küstenmeer