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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
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6.2.8 Sedimenterwärmung 
Bei der Verlegung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen potenzielle 
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch eine kabelinduzierte Sedimenterwärmung 
weitestgehend reduziert werden. Als naturschutzfachlicher Vorsorgewert gilt das 
sogenannte „2 K-Kriterium“, das eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung des 
Sediments um 2 Grad (Kelvin) in 20 cm Sedimenttiefe festsetzt. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.9 verwiesen. 
6.2.9 Schonendes Verlegeverfahren 
Zum Schutz der Meeresumwelt soll bei der Verlegung von grenzüberschreitenden 
Seekabelsystemen ein möglichst schonendes Verlegeverfahren gewählt werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.10 verwiesen. 
6.2.10 Zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten 
Zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen soll eine zeitliche 
Gesamtkoordination der Verlegearbeiten von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen 
vorgesehen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.11 verwiesen. 
6.2.11 Berücksichtigung von Kulturgütern 
Bei der Trassenwahl sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt 
werden. Sollten bei der Planung oder Verlegung von grenzüberschreitenden 
Seekabelsystemen bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter 
aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes 
getroffen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.12 verwiesen. 
6.2.12 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln 
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden. 
Sollten bei der Planung oder Errichtung der grenzüberschreitenden Seekabelsysteme 
bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, 
sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.13 verwiesen. 
6.2.13 Rückbaupflicht 
Grenzüberschreitende Seekabelsysteme sind nach Aufgabe der Nutzung zurück zu 
bauen. Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der 
Verbleib, ist von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus 
Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. Für den Fall eines 
Verbleibs sollen geeignete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger 
Gefährdungen vorgesehen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.14 verwiesen. 
6.3 Räumliche Festlegungen 
6.3.1 Grenzkorridore für grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
Entsprechend der gesetzlichen Kompetenzzuweisung des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG 
erstrecken sich die räumlichen Festlegungen des BFO-N auf die deutsche AWZ. Eine über die 
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Die im 
BFO-N geplanten Trassen müssen sinnvoll durch das Küstenmeer bzw. die AWZ der 
Nachbarstaaten bis zu den Netzverknüpfungspunkten geführt werden können. Im Küstenmeer
	        
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