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Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
Die genehmigte Trasse von „Nord.Link“ sowie die bekannten Planungen „NorGer“, und
„COBRA“ werden im BFO-N ausschließlich dargestellt. Die Trassen der Planungen werden
und in den Nachbarstaaten gibt es jedoch keine Planungen, die über die bisher beantragten
grenzüberschreitenden Seekabelsysteme hinausgehen. Die Grenzkorridore dienen als Orte, an
denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen AWZ und Küstenmeer bzw. zu den
Nachbarstaaten überschreiten. Für den Bereich der AWZ der Nordsee betrifft dies das
Küstenmeer von Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die AWZ von den Niederlanden,
Großbritannien und Dänemark.
Daher sind die Grenzkorridore in diesem Plan in enger Abstimmung mit den Küstenländern und
den Nachbarstaaten festzulegen. In den Bereichen, in denen es nach jetzigem Kenntnisstand
möglich ist, werden im Übergangsbereich zum Küstenmeer zur Bündelung von Gleichstrom-
Seekabelsystemen die Grenzkorridore I bis IV festgelegt. Durch diese sind sämtliche in
Deutschland anlandende Gleichstrom-Seekabelsysteme zu führen. Hierdurch sollen die Kabel
an diesen Stellen so weit wie möglich konzentriert und zur weiteren Ableitung in Richtung der
Netzverknüpfungspunkte gebündelt werden.
Die Dimensionierung der Grenzkorridore am Übergang zum Küstenmeer und an den
Außengrenzen der AWZ ergibt sich aus den Abständen zwischen den Kabelsystemen und der
Anzahl der erforderlichen Systeme sowie der jeweiligen Platzsituation am Übergang zum
Küstenmeer. Dabei werden alle Gleichstrom-Seekabelsysteme, die für eine Abführung des
Stroms aus den Clustern 1 bis 13 erforderlich sind, in die Planung einbezogen. Dies sind unter
Zugrundelegung der unter Kapitel 4.3 angenommenen Leistung von ca. 20 GW bis 2030
voraussichtlich insgesamt 20 Seekabelsysteme in Richtung der niedersächsischen Küste und
sechs Kabelsysteme in Richtung der schleswig-holsteinischen Küste.
Die Lage der Grenzkorridore am Übergang zum Küstenmeer in Richtung Niedersachsen ergibt
sich aus den bereits genehmigten bzw. planungsrechtlich verfestigten Windparkplanungen im
Bereich zwischen den beiden Verkehrstrennungsgebieten „German Bight Western Approach“
und „Terschelling German Bight“.
Bei der Dimensionierung der Grenzkorridore in Richtung Niedersachsen wurden im
Grenzkorridor I (Ems) das grenzüberschreitende Kabel „COBRA“ und in Grenzkorridor III
(Europipe 2) das Kabel „NorGer“ berücksichtigt. Weitere grenzüberschreitende Seekabel
systeme, die ggf. in Deutschland anlanden, können nur durch den Grenzkorridor III (Europipe 2)
nach Niedersachsen geführt werden.
An der Grenze der AWZ bzw. 12 sm-Zone des schleswig-holsteinischen Küstenmeers wird
lediglich Grenzkorridor IV (Büsum-Trasse) vorgesehen. Hier wird neben den erforderlichen
Gleichstrom-Seekabelsystemen bei der Dimensionierung des Grenzkorridors zusätzlich das
genehmigte grenzüberschreitende Kabel „Nord.Link“ berücksichtigt.
Die an der äußeren Grenze der AWZ vorgesehenen Grenzkorridore V bis XVI dienen dazu,
mögliche grenzüberschreitende Seekabelsysteme, die bislang noch nicht in ihrer konkreten
Trassenführung bekannt sind, gebündelt in bzw. durch die deutsche AWZ führen zu können.
Diese orientieren sich an vorhandene Planungen für Interkonnektoren und Windparks sowie an
den bereits verlegten Rohrleitungen. Bei der Festlegung der Grenzkorridore wurden zudem die
bekannten Planungen zu Offshore-Windparks in den Nachbarländern berücksichtigt, um hiermit
die Entwicklung eines nordseeweiten Netzes zu ermöglichen. Der Grenzkorridor XVI wurde
zusammen mit dem Konverter in Cluster 1 an den nördlichen Rand des Clusters verschoben.
Dieser ermöglicht eine Verbindung mit den westlich Cluster 1 liegenden genehmigten
niederländischen Windparks.
Eine Abstimmung dieser Grenzkorridore V bis XVI für grenzüberschreitende Seekabelsysteme
mit den Anrainerstaaten soll im Rahmen dieses Plans oder den jeweiligen
Genehmigungsverfahren erfolgen.
6.3.2 Trassen für grenzüberschreitende Seekabelsysteme