Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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sind. Die hier vorgesehenen Grenzkorridore leiten sich aus den im Raumordnungsplan
festgelegten Zielkorridoren und dem zwischenzeitlich festgestellten Bedarf ab. Aufgrund des
erheblich höheren Bedarfs an stromabführenden Leitungen sind in die Planung im Vergleich
zum Raumordnungsplan zwei zusätzliche Korridore aufgenommen worden, während die
bestehenden erweitert wurden.
Aufgrund der geteilten Zuständigkeit für die Planung der Trassen für Anbindungsleitungen von
Offshore-Windparks ist es notwendig, Übergabepunkte an der Grenze zwischen AWZ und
Küstenmeer zu definieren. Diese sogenannten Grenzkorridore sollen sicherstellen, dass die
Seekabelsysteme von der AWZ aus sinnvoll über das Küstenmeer bis zum technisch und
wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt an Land geführt werden können. Gleichzeitig
sollen die Kabel an diesen Stellen so weit wie möglich konzentriert und zur weiteren Ableitung
in Richtung der Netzverknüpfungspunkte gebündelt werden, um die Beeinträchtigung anderer
Nutzungsansprüche und Zerschneidungseffekte gering zu halten.
Grenzkorridor I (Ems-Trasse) ist im Raumordnungsplan für die AWZ noch nicht berücksichtigt,
jedoch im niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm 10 bereits erfasst. Grenzkorridor
II (Norderney) entspricht dem im Ausschnitt C des Kartenteils des Raumordnungsplans
dargestellten Zielkorridor, wurde aber erweitert, um den tatsächlichen Bedarf gerecht zu
werden. Ein entsprechendes Raumordnungsverfahren im Küstenmeer zur Erweiterung der
Norderney-Trasse wurde bereits begonnen. Grenzkorridor III (Europipe 2) ist eine zusätzliche
Festlegung, die im Vergleich zum Raumordnungsplan notwendig ist, da eine geordnete und
gebündelte Stromabführung sonst nicht gewährleistet ist. Grenzkorridor IV entspricht dem im
Ausschnitt B des Kartenteils des Raumordnungsplans festgelegten Zielkorridor. Auch hier war
eine Erweiterung nötig, um dem tatsächlich festgestellten Bedarf gerecht zu werden. Zu den
Einzelheiten des Bedarfs siehe auch Kapitel 5.3.3.
5.3.2.4 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete sollen von Gleichstrom-Seekabelsystemen möglichst auf kürzestem
Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen
nicht möglich ist.
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.3.1 (4) um, nach dem die für die Schifffahrt
festgelegte Vorranggebiete von Seekabeln zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie auf
kürzestem Weg zu kreuzen sind, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und
baulichen Anlagen nicht möglich ist.
Zur Minimierung der gegenseitigen Beeinträchtigung von Schifffahrt und Netzinfrastruktur ist es
erforderlich, dass die Kabeltrassen die Vorranggebiete für Schifffahrt auf möglichst kurzem
Wege kreuzen. Dies gilt wegen der Vielzahl der zu erwartenden Kabelsysteme im besonderen
Maße für die Gleichstrom-Seekabelsysteme, aber auch für alle anderen Seekabelsysteme, es
sei denn, eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen und baulichen Anlagen ist möglich.
Durch eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen kann die Flächeninanspruchnahme und
- zugunsten der Schifffahrt - die Entwertung des Manövrierraumes als Ankergrund reduziert
werden.
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Verordnung zur Änderunq der Verordnung über das Landes-Raumordnunqsproqramm Niedersachsen (LROP)
vom 24. September 2012