Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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5.2.2.5 Berücksichtigung aller bestehenden und genehmigten Nutzungen
Auf bestehende und genehmigte Rohrleitungen sowie bestehende, genehmigte und im
Rahmen dieses Plans festgelegte Seekabel, Offshore-Windparks und sonstige
Hochbauten ist gebührend Rücksicht zu nehmen, indem regelmäßig ein Abstand von
500 m einzuhalten ist.
Die Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (10) um, nach dem bei Maßnahmen zur
Energiegewinnung ist auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu
nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten ist.
Um das Risiko der Beschädigung während Bau und Betrieb der Konverterplattform zu
reduzieren und um die Möglichkeiten der Instandhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist bei
zukünftig geplanten Konverterplattformen auf vorhandene und genehmigte Strukturen
gebührend Rücksicht zu nehmen. Es ist ein angemessener Abstand zu diesen einzuhalten. Der
einzuhaltende Abstand ist u. a. von der Lage des Konverters im Raum sowie von der
Wassertiefe abhängig. Im Regelfall ist zwischen dem Konverter und der Infrastruktur Dritter
einen Abstand von mindestens 500 m einzuhalten. Insbesondere die Errichtung ist zwischen
Windpark und Konverterplattform in gutnachbarschaftlicher Zusammenarbeit frühzeitig
abzustimmen und zu optimieren.
5.2.2.6 Errichtung in Natura2000-Gebieten unzulässig; Errichtung außerhalb
geschützter Biotopstrukturen
Die Errichtung von Konverterplattformen in Natura2000-Gebieten ist unzulässig. Bei der
konkreten Errichtung und dem Betrieb von Konverterplattformen sollen nachteilige
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die
ökosystemare Bedeutung des Meeres, vermieden werden. Bekannte Vorkommen
geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG oder entsprechende Strukturen sind möglichst
zu umgehen. Die möglichen Auswirkungen der Konverterplattformen auf die
Meeresumwelt sollen nach den Vorgaben der Zulassungsbehörde im Rahmen eines
vorhabensbezogenen Monitorings untersucht und dargelegt werden.
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (3) um, nach dem Offshore-
Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorranggebiete sind in den Natura-
2000-Gebieten grundsätzlich unzulässig sind.
In den Natura2000-Gebieten ist die Errichtung von Konverterplattformen unzulässig. Dies dient
der Wahrung der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura2000-Gebiete, insbesondere im
Hinblick auf potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt während der
Bauphase. Die konkrete Umsetzung, z. B. zum Schutz lärmempfindlicher Meeressäuger, ist von
der Zulassungsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projektgebietes und
der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren
zu gewährleisten. Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Meeresumwelt in der
Bauphase der Konverterplattformen ist regelmäßig ein Mindestabstand von 500 m zu
Natura2000-Gebieten einzuhalten, soweit die Gebiete, insbesondere die örtlich nahe gelegenen
Habitate und ihre Schutzziele nicht einen größeren Abstand erfordern; dies muss im
Einzelverfahren geklärt werden.
Je nach Standort und Gründungskonstruktion des Konverters sowie je nach Schutz- und
Erhaltungsziel des Gebiets können weitergehende Überlegungen im Einzelfall zu
abweichenden Ergebnissen führen; insbesondere können zusätzlich Schutzmaßnahmen
erforderlich werden. Die im Rahmen der strategischen Umweltprüfung durchgeführte FFH-
Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung der geplanten
Konverterplattformen unter strenger Einhaltung der im Rahmen der konkreten
Zulassungsverfahren anzuordnenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, für die
der BFO-N grundsätzliche textliche Festlegungen trifft, nach derzeitigem Stand zu keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Natura2000-Gebiete in der
AWZ der Nordsee führen wird.