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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
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5.2.2.5 Berücksichtigung aller bestehenden und genehmigten Nutzungen 
Auf bestehende und genehmigte Rohrleitungen sowie bestehende, genehmigte und im 
Rahmen dieses Plans festgelegte Seekabel, Offshore-Windparks und sonstige 
Hochbauten ist gebührend Rücksicht zu nehmen, indem regelmäßig ein Abstand von 
500 m einzuhalten ist. 
Die Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (10) um, nach dem bei Maßnahmen zur 
Energiegewinnung ist auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu 
nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten ist. 
Um das Risiko der Beschädigung während Bau und Betrieb der Konverterplattform zu 
reduzieren und um die Möglichkeiten der Instandhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist bei 
zukünftig geplanten Konverterplattformen auf vorhandene und genehmigte Strukturen 
gebührend Rücksicht zu nehmen. Es ist ein angemessener Abstand zu diesen einzuhalten. Der 
einzuhaltende Abstand ist u. a. von der Lage des Konverters im Raum sowie von der 
Wassertiefe abhängig. Im Regelfall ist zwischen dem Konverter und der Infrastruktur Dritter 
einen Abstand von mindestens 500 m einzuhalten. Insbesondere die Errichtung ist zwischen 
Windpark und Konverterplattform in gutnachbarschaftlicher Zusammenarbeit frühzeitig 
abzustimmen und zu optimieren. 
5.2.2.6 Errichtung in Natura2000-Gebieten unzulässig; Errichtung außerhalb 
geschützter Biotopstrukturen 
Die Errichtung von Konverterplattformen in Natura2000-Gebieten ist unzulässig. Bei der 
konkreten Errichtung und dem Betrieb von Konverterplattformen sollen nachteilige 
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die 
ökosystemare Bedeutung des Meeres, vermieden werden. Bekannte Vorkommen 
geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG oder entsprechende Strukturen sind möglichst 
zu umgehen. Die möglichen Auswirkungen der Konverterplattformen auf die 
Meeresumwelt sollen nach den Vorgaben der Zulassungsbehörde im Rahmen eines 
vorhabensbezogenen Monitorings untersucht und dargelegt werden. 
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (3) um, nach dem Offshore- 
Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorranggebiete sind in den Natura- 
2000-Gebieten grundsätzlich unzulässig sind. 
In den Natura2000-Gebieten ist die Errichtung von Konverterplattformen unzulässig. Dies dient 
der Wahrung der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura2000-Gebiete, insbesondere im 
Hinblick auf potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt während der 
Bauphase. Die konkrete Umsetzung, z. B. zum Schutz lärmempfindlicher Meeressäuger, ist von 
der Zulassungsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projektgebietes und 
der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren 
zu gewährleisten. Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Meeresumwelt in der 
Bauphase der Konverterplattformen ist regelmäßig ein Mindestabstand von 500 m zu 
Natura2000-Gebieten einzuhalten, soweit die Gebiete, insbesondere die örtlich nahe gelegenen 
Habitate und ihre Schutzziele nicht einen größeren Abstand erfordern; dies muss im 
Einzelverfahren geklärt werden. 
Je nach Standort und Gründungskonstruktion des Konverters sowie je nach Schutz- und 
Erhaltungsziel des Gebiets können weitergehende Überlegungen im Einzelfall zu 
abweichenden Ergebnissen führen; insbesondere können zusätzlich Schutzmaßnahmen 
erforderlich werden. Die im Rahmen der strategischen Umweltprüfung durchgeführte FFH- 
Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung der geplanten 
Konverterplattformen unter strenger Einhaltung der im Rahmen der konkreten 
Zulassungsverfahren anzuordnenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, für die 
der BFO-N grundsätzliche textliche Festlegungen trifft, nach derzeitigem Stand zu keinen 
erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Natura2000-Gebiete in der 
AWZ der Nordsee führen wird.
	        
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