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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
5.2.2.3 Länge des Drehstrom-Kabelsystems
Konverterplattformen sind so zu planen, dass die Länge der Drehstrom-Seekabelsysteme
zum Umspannwerk des Offshore-Windparks 20 km möglichst nicht überschreitet.
Der zentrale Konverterstandort sollte so gewählt werden, dass die Längen der Drehstrom-
Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattform mit dem Umspannwerk minimiert
werden, aber dennoch die beste Ausnutzung der Übertragungskapazitäten erreicht werden
kann. Für die Verbindungen der Konverterplattformen mit den Umspannwerken der Offshore-
Windparks kommt Drehstromtechnologie zum Einsatz (vgl. Kapitel 5.4). Aufgrund der mit der
Länge des Drehstromkabels zunehmenden Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung
des Meeresbodens soll die Entfernung zwischen Umspannwerk und Konverterplattform
minimiert werden (vgl. Planungsgrundsatz 5.3.2.9). Zudem hat die Länge der Drehstrom-
Seekabelsysteme direkten Einfluss auf die Größe der jeweiligen Plattform, da die erforderlich
werdenden Drosselspulen von der Kabellänge abhängen. Insoweit hat bereits bei der
Standortwahl eine Abwägung zwischen dem Platzbedarf der Konverterplattform und der Länge
der Kabel stattzufinden. Grundsätzlich sollen der Standort von Konverterplattform und Plattform
des Umspannwerks so geplant werden, dass die Länge der Drehstromkabelsysteme zu ihrer
Verbindung 20 km nicht überschreitet.
5.2.2.4 Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs
Durch die Errichtung und den Betrieb von Konverterplattformen darf die Sicherheit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Diese Festlegung leitet sich aus dem Ziel der Raumordnung 3.5.1 (2) ab, nach dem durch die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energiegewinnung in Vorranggebieten für
Windenergie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf, sowie aus dem
Grundsatz der Raumordnung 3.5.1 (7), nach dem auch außerhalb von Vorranggebieten für
Windenergie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Energiegewinnung nicht
beeinträchtigt werden soll (AWZ Nordsee-ROV, Anlage zu § 1).
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt, aber auch zur Integrität der
Konverterplattformen werden nach § 11 SeeAnlV - insbesondere bei angrenzenden Vorrang-
bzw. Vorbehaltsgebieten für die Schifffahrt - um die Anlagen Sicherheitszonen eingerichtet, in
der Regel 500 m um die Plattform. Die Sicherheitszone ist außerhalb der Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete Schifffahrt (Raumordnungsplan AWZ Nordsee) einzurichten. Im Rahmen der
Konsultation wurde von mehreren Teilnehmern eine Ausweitung der Sicherheitszone gefordert.
Laut Seerechtsübereinkommen dürfen sich diese Zonen jedoch nicht über eine Entfernung von
500 Metern über den äußeren Rand der Konverterplattform hinaus erstrecken. Ein größerer
Abstand zu den raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsrouten ist ebenfalls nicht
notwendigerweise zielführend, da die Schifffahrt nach Seerechtsübereinkommen nicht an diese
gebunden ist. Die raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsrouten sind lediglich von Bebauung
freizuhalten, die die Schifffahrt behindert, um weiterhin eine freie Schifffahrt innerhalb der AWZ
zu ermöglichen.
Die Sicherheitszone bewirkt einerseits, dass in diesen Bereichen gewerbliche Schifffahrt nicht
stattfindet und andererseits eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten
Seemannschaft betriebene Schifffahrt auch weiterhin generell gefahrlos möglich ist. Da die
Konverterplattformen derzeit regelmäßig am Rand von Windparks liegen, wird die
Sicherheitszone der Konverterplattform regelmäßig zusammen mit der Sicherheitszone der
Offshore-Windparks eingerichtet.