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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
5.2.2.3 Länge des Drehstrom-Kabelsystems 
Konverterplattformen sind so zu planen, dass die Länge der Drehstrom-Seekabelsysteme 
zum Umspannwerk des Offshore-Windparks 20 km möglichst nicht überschreitet. 
Der zentrale Konverterstandort sollte so gewählt werden, dass die Längen der Drehstrom- 
Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattform mit dem Umspannwerk minimiert 
werden, aber dennoch die beste Ausnutzung der Übertragungskapazitäten erreicht werden 
kann. Für die Verbindungen der Konverterplattformen mit den Umspannwerken der Offshore- 
Windparks kommt Drehstromtechnologie zum Einsatz (vgl. Kapitel 5.4). Aufgrund der mit der 
Länge des Drehstromkabels zunehmenden Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung 
des Meeresbodens soll die Entfernung zwischen Umspannwerk und Konverterplattform 
minimiert werden (vgl. Planungsgrundsatz 5.3.2.9). Zudem hat die Länge der Drehstrom- 
Seekabelsysteme direkten Einfluss auf die Größe der jeweiligen Plattform, da die erforderlich 
werdenden Drosselspulen von der Kabellänge abhängen. Insoweit hat bereits bei der 
Standortwahl eine Abwägung zwischen dem Platzbedarf der Konverterplattform und der Länge 
der Kabel stattzufinden. Grundsätzlich sollen der Standort von Konverterplattform und Plattform 
des Umspannwerks so geplant werden, dass die Länge der Drehstromkabelsysteme zu ihrer 
Verbindung 20 km nicht überschreitet. 
5.2.2.4 Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs 
Durch die Errichtung und den Betrieb von Konverterplattformen darf die Sicherheit des 
Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. 
Diese Festlegung leitet sich aus dem Ziel der Raumordnung 3.5.1 (2) ab, nach dem durch die 
Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energiegewinnung in Vorranggebieten für 
Windenergie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf, sowie aus dem 
Grundsatz der Raumordnung 3.5.1 (7), nach dem auch außerhalb von Vorranggebieten für 
Windenergie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Energiegewinnung nicht 
beeinträchtigt werden soll (AWZ Nordsee-ROV, Anlage zu § 1). 
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt, aber auch zur Integrität der 
Konverterplattformen werden nach § 11 SeeAnlV - insbesondere bei angrenzenden Vorrang- 
bzw. Vorbehaltsgebieten für die Schifffahrt - um die Anlagen Sicherheitszonen eingerichtet, in 
der Regel 500 m um die Plattform. Die Sicherheitszone ist außerhalb der Vorrang- und 
Vorbehaltsgebiete Schifffahrt (Raumordnungsplan AWZ Nordsee) einzurichten. Im Rahmen der 
Konsultation wurde von mehreren Teilnehmern eine Ausweitung der Sicherheitszone gefordert. 
Laut Seerechtsübereinkommen dürfen sich diese Zonen jedoch nicht über eine Entfernung von 
500 Metern über den äußeren Rand der Konverterplattform hinaus erstrecken. Ein größerer 
Abstand zu den raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsrouten ist ebenfalls nicht 
notwendigerweise zielführend, da die Schifffahrt nach Seerechtsübereinkommen nicht an diese 
gebunden ist. Die raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsrouten sind lediglich von Bebauung 
freizuhalten, die die Schifffahrt behindert, um weiterhin eine freie Schifffahrt innerhalb der AWZ 
zu ermöglichen. 
Die Sicherheitszone bewirkt einerseits, dass in diesen Bereichen gewerbliche Schifffahrt nicht 
stattfindet und andererseits eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten 
Seemannschaft betriebene Schifffahrt auch weiterhin generell gefahrlos möglich ist. Da die 
Konverterplattformen derzeit regelmäßig am Rand von Windparks liegen, wird die 
Sicherheitszone der Konverterplattform regelmäßig zusammen mit der Sicherheitszone der 
Offshore-Windparks eingerichtet.
	        
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