Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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Erreichbarkeit mit Schiffen bzw. mit Helikoptern, insbesondere bei erforderlich werdenden
Reparaturmaßnahmen, sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Flächen bzw. Flugkorridore
sind von der An- und Abflug- behindernden Bebauung freizuhalten. Bei den im direkten
räumlichen Zusammenhang errichteten Plattformen ist voraussichtlich nur jeweils eine Plattform
mit Helikopterdeck ausgestattet, was im Rahmen der Planung der Flugkorridore zu
berücksichtigen ist. Für den Helikopterverkehr ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember
2005 anzuwenden.
Die An- und Abflugkorridore sind im Einzelverfahren in Abstimmung zwischen Windpark und
Netzbetreiber im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung und der gutnachbarschaftlichen
Zusammenarbeit frühzeitig abzustimmen und zu optimieren.
Neben Helikoptern werden insbesondere bei Reparaturen auch Schiffe eingesetzt. Der Platz
um die Konverterplattformen ist so zu bemessen, dass dort die für die Reparatur erforderlichen
Schiffe anfahren und liegen können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an jede Plattform eine
Vielzahl von Kabelsystemen herangeführt werden müssen (vgl. standardisierte Technikvorgabe
5.2.1.7). Hieraus entstehen zusätzliche Restriktionen, insbesondere für Ankerungen.
5.2.2.2 Flächenbedarf
Für eine Konverterplattform ist eine Fläche von 100 m x 200 m vorzusehen. Bei
nebeneinander angeordneten Plattformen ist zusätzlicher Manövrierraum vorzusehen.
Für die Plattformen selbst ist bezüglich einer sicheren Errichtung und eines verlässlichen
Betriebs eine Grundfläche von 100 x 200 m erforderlich. Diese Fläche ist etwas größer als die
eigentliche Konverterplattform, die nach derzeitigem Entwicklungsstand bauliche Abmessungen
von ca. 65 x 105 m aufweisen wird. Dies ist erforderlich, da im BFO-N nur Flächen für
Konverterstandorte vorgesehen werden, jedoch keine genaue Untersuchung des Standorts
erfolgt. Die Ermittlung des exakten Standortes der Konverterplattform ist Gegenstand des
jeweiligen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens, da in diesem Rahmen
standortspezifische Baugrunduntersuchungen durch den Antragsteller durchgeführt werden.
Neben der Plattform sind Flächen zur Errichtung der Plattform (Jack-up Zonen) freizuhalten,
welche voraussichtlich ca. 40 m breit sind. Je nach Bauschiff kann darüber hinaus Raum für
Ankerketten etc. benötigt werden.
Für zwei nebeneinander stehende Plattformen ist aufgrund des erforderlichen Manövrierraums
für Schiffe sowie der erforderlichen Fläche für die Heranführung der Kabel an die Plattformen
von einer Fläche von ca. 600 x 200 m auszugehen, bei ggf. erforderlich werdenden drei
nebeneinanderstehenden Plattformen liegt der Platzbedarf voraussichtlich bei 600 x 600 m. Der
Übertragungsnetzbetreiber der Nordsee, TenneT, hat erneut im Rahmen der Konsultation
vorgetragen, dass für die Installation der Plattformen zusätzlich zu dieser Fläche ein Radius von
mindestens 1.000 m um die Plattformmittelpunkte von Anlagen oder Kabeln Dritter freizuhalten
sei. Zur Heranführung der Drehstromkabel an die Plattform, zur zwischenzeitlichen Ablage von
Kabeln sowie um den Manövrierbedarf der Schiffe klein zu halten, solle zudem bis zu einer
Detailplanung ein Bereich von 2.000 m um die Plattformmittelpunkte freigehalten werden. Diese
Forderungen sind jedoch nicht vereinbar mit dem Grundsatz des sparsamen
Flächenverbrauchs und befördern eine Tendenz zur seeverkehrstechnisch unerwünschten
Ausbildung von alleinstehenden Bauwerken. Die Plattformen sollen verkehrlich in das
Gesamtensemble der Windparkbebauung integriert werden. Dem begründeten Interesse des
Netzbetreibers kann ggf. im Einzelverfahren nachgekommen werden. Da die Errichtung der
Konverterplattform voraussichtlich zu Beginn der Erschließung eines Clusters steht, sollten
etwa die in der Nähe der Plattform gelegenen Windenergieanlagen nach der Plattform errichtet
werden.