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Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen
erhebliche Auswirkungen auf die FFH- und Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG erkennbar.
Einschränkend ist anzumerken, dass mangels einer flächendeckenden Biotopkartierung eine
erhebliche Beeinträchtigung in Bezug auf streng geschützte Biotoptypen gemäß § 30
BNatSchG bzw. FFFI-Lebensraumtypen derzeit nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt und
damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Eine derzeit in
Ausführung befindliche Sediment- und Biotopkartierung in der AWZ der Nord- und Ostsee wird
hier für die weiteren Fortschreibungen zukünftig mehr Klarheit erbringen.
Im Rahmen der FFFI-VP werden explizit nur mögliche Fernwirkungen der innerhalb der AWZ
festgelegten Konverterstandorte und Seekabeltrassen auf Natura2000-Gebiete der
Nachbarstaaten und im Küstenmeer untersucht. Diese liegen regelmäßig ausreichend weit von
den Schutzgebieten im Küstenmeer oder den angrenzenden Schutzgebieten der
Nachbarstaaten entfernt, so dass insoweit nicht von erheblichen Auswirkungen auf diese
Schutzgebiete auszugehen ist. Im Rahmen der FFFI-VP wird ausdrücklich nicht untersucht, ob
durch die Trassenführungen im Küstenmeer erhebliche Beeinträchtigungen von Natura2000-
Gebieten im Küstenmeer bewirkt werden können. Dies ist Gegenstand der nach § 12c Abs.2
EnWG für den Bundesbedarfsplan erforderlichen strategischen Umweltprüfung, die die
Bundesnetzagentur frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Offshore-
Netzentwicklungsplans (O-NEP) nach § 17b EnWG durchführt, bzw. nachfolgender
Planungsebenen.
Als Gesamtergebnis ist festzustellen, dass durch die koordinierenden und konzentrierenden
Wirkungen der Festlegungen im BFO-N nach derzeitigem Stand keine erheblichen
Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter zu erwarten sind, sondern im Vergleich mit der
Nichtdurchführung des Plans vielmehr nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt
vermieden bzw. vermindert werden.
10.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen, die sich aus der Durchführung des BFO-N auf die
Umwelt ergeben, sind gemäß § 14m Abs.1 UVPG zu überwachen. Damit sollen frühzeitig
unvorhergesehene negative Auswirkungen ermittelt und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen
werden können. Das Monitoring dient darüber hinaus der Überprüfung der im Umweltbericht
dargelegten Kenntnislücken bzw. der mit Unsicherheiten behafteten Prognosen. Die Ergebnisse
des Monitorings sind gemäß § 14m Abs. 4 UVPG bei der Fortschreibung des BFO-N zu
berücksichtigen. Die eigentliche Überwachung der potenziellen Auswirkungen auf die
Meeresumwelt kann erst dann einsetzen, wenn die im Rahmen des BFO-N erfolgten
Festlegungen umgesetzt werden. Daher kommt dem vorhabensbezogenen Monitoring der
Auswirkungen von Konverterplattformen und Seekabeln eine besondere Bedeutung zu.
Wesentliche Aufgabe des planbegleitenden Monitorings ist es, die Ergebnisse aus
verschiedenen Monitorings auf Projektebene (sog. Effektmonitoring), zusammenzuführen und
auszuwerten. Zusammengefasst lassen sich die vorgesehenen planbezogenen
Monitoringmaßnahmen wie folgt darstellen: Zusammenführung und Auswertung des
vorhabensbezogenen, auf Projektebene durchgeführten Effektmonitorings (nach StUK4) und
etwaiger Begleitforschung, Auswertung von nationalen und internationalen
Überwachungsprogrammen in der Nordsee, u.a. Bund-Länder-Messprogramm, „MARNET“,
Überwachungsprogramme im Rahmen von OSPAR und ICES, das BfN-Meeresmonitoring zur
Überwachung des Erhaltungszustandes bestimmter Arten und Lebensräume nach Art. 11 FFH-
RL und Maßnahmen nach der MSRL und WRRL.
10.2.1 Monitoring potenzieller Auswirkungen von Konverterplattformen
Die Untersuchung der potenziellen Umweltauswirkungen von Konverterplattformen hat auf
Projektebene in Anlehnung an den Standard „Untersuchung von Auswirkungen von Offshore-
Windenergieanlagen (StUK4)“ und in Abstimmung mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Vor
Beginn der Errichtung ist ein vorhabenspezifisches Untersuchungskonzept vorzulegen. Zur