Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen
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Weitere Änderungen im Umweltbericht resultieren insbesondere aus neuen Erkenntnissen aus
inzwischen erteilten Genehmigungen/ Planfeststellungen bzw. aus der Umsetzung von
Projekten. Infolge von inzwischen erteilten Genehmigungen konnten bestehende
Kenntnislücken/ Unsicherheiten in bestimmten Bereichen zu einem großen Teil geschlossen
werden. Dies betrifft vor allem Bereiche innerhalb des Schutzgebietes „Sylter Außenriff“ auf
Grundlage der Erkenntnisse aus den Projekten „SylWinl und SylWin alpha“, „HelWin2 und
HelWin beta“, „Nord.Link“ sowie der „AC-Netzanbindung Butendiek“. Insbesondere im Hinblick
auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung und den gesetzlichen Biotopschutz hat sich durch die
vorliegenden Daten aus den Einzelvorhaben die Bewertungsgrundlage deutlich verbessert. Auf
der Grundlage neuer Erkenntnisse, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens „DolWin2
und DolWin beta“ gewonnen wurden, wird darüber hinaus ein kurzer Abschnitt zu den
Auswirkungen von Konverterplattformen, die als Schwerkraftfundament ausgeführt werden, im
Umweltbericht ergänzt.
Als Ergebnis der Konsultation des Umweltbericht-Entwurfs wurde im Kapitel 4.2 eine Ergänzung
im Hinblick auf die unterschiedlichen Verlegemethoden, die in der AWZ der Nordsee
grundsätzlich zum Einsatz kommen können, vorgenommen. Ergänzend wurde zudem ein
neues Kapitel zur Bewertung möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen der Umsetzung
des BFO-N in den Umweltbericht aufgenommen.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Trassenführung der Seekabel bzw. die Standorte
der Konverterplattformen ergeben sich im Rahmen der Fortschreibung nicht. Großräumig sind
keine vollkommen neuen Kabeltrassen oder Konverterstandorte hinzugekommen. In einzelnen
Clustern wurden AC-Trassen festgelegt. Diese Trassen wurden im BFO-N 2012 als Flächen
dargestellt, die über die Veränderungssperre gesichert werden, und entsprechend im Rahmen
der SUP berücksichtigt. Insofern ergibt sich aus der Trassenfestlegung kein neuer Prüfauftrag
für die SUP. In Cluster 1 wurde der Konverterstandort vom bisherigen Standort an die nördliche
Kante des Clusters verschoben. Der neue Standort ist aus naturschutzfachlicher Sicht günstiger
zu bewerten als der bisherige Konverterstandort, v.a. im Hinblick auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Borkum Riffgrund“.
Eine weitere Anpassung im Umweltbericht ergibt sich durch eine Konkretisierung der
Monitoringanforderungen an Netzanbindungsvorhaben auf der Basis des im Oktober 2013
veröffentlichten StUK4.
Die Überarbeitungen und Ergänzungen ändern grundsätzlich nichts am Ergebnis des
Umweltberichts, da alle Änderungen einer besseren Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes dienen.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Durchführung der
Festlegungen des BFO-N insbesondere wegen der allgemeinen sowie quellenbezogenen
Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen nach derzeitigem
Kenntnisstand und auf der abstrakteren Ebene der Fachplanung keine erheblichen
Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erwarten sind. Die potenziellen Auswirkungen sind
kleinräumig und zum Großteil kurzfristig, da sie sich auf die Bauphase beschränken. Für die
Beurteilung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter, insbesondere streng geschützte
Biotopstrukturen, und für die kumulative Betrachtung des Vogelzugs fehlen bislang allerdings
ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse und einheitliche, allgemein anerkannte
Bewertungsmethoden. Diesbezüglich sind detaillierte Erkenntnisse aus
Einzelzulassungsvorhaben abzuwarten, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu
können. Daher können diese Auswirkungen im vorliegenden Umweltbericht nicht abschließend
bewertet werden bzw. sind mit Unsicherheiten behaftet und bedürfen im Rahmen des jeweiligen
Einzelzulassungsverfahrens bzw. folgender Fortschreibungen des BFO-N einer genaueren
Überprüfung.
Nach derzeitigem Stand sind durch die im BFO-N getroffenen Gebietsfestlegungen für
Konverterplattformen und Seekabelsysteme nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung weder in der
deutschen AWZ, den angrenzenden Gebieten der Nachbarstaaten noch im Küstenmeer