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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen 
Die im Umweltbericht erörterten voraussichtlichen erheblichen negativen Auswirkungen der 
Konverterplattformen und Seekabelsysteme führten zu allgemeinen sowie quellenbezogenen 
Festlegungen im BFO-N zur Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen. Diese 
Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von erheblichen negativen Auswirkungen 
stellen zusätzlich zu der Berücksichtigung der Bedeutung einzelner räumlicher Teilbereiche für 
biologische Schutzgüter sicher, dass durch die Durchführung des BFO-N keine erheblichen 
Beeinträchtigungen hervorgerufen, sondern vielmehr - verglichen mit der dargestellten 
Entwicklung der Meeresumwelt bei Nichtdurchführung des Plans - nachteilige Auswirkungen 
vermieden bzw. vermindert werden. Dies betrifft u. a. einen Planungsgrundsatz zur 
Schallminderung und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Natura2000-Gebieten und 
bekannten Vorkommen von streng geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG. 
Im BFO-N werden nur Gebietsfestlegungen getroffen, die nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung 
im Umweltbericht auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse keine erheblichen 
Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele und den 
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG haben, und die nicht die 
Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG erwarten lassen. 
Zur Vermeidung der Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist für alle Trassen, die Natura2000- 
Gebiete in Anspruch nehmen und für die eine Umgehung des Schutzgebietes möglich und in 
zumutbarer Weise angezeigt ist, eine Alternativenprüfung erfolgt. Eine detaillierte Prüfung der 
Belange des Gebiets- und Artenschutzes kann erst erfolgen, wenn die projektspezifischen 
Rahmenbedingungen im Einzelverfahren bekannt werden und bleibt daher dem jeweiligen 
Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten. 
Der Umweltbericht sowie die Ergebnisse der nationalen und internationalen Konsultation sind 
bei der Aufstellung des BFO-N 2012 gemäß § 14k UVPG berücksichtigt worden und finden 
gleichermaßen im Rahmen dieser Fortschreibung des BFO-N Berücksichtigung. Wesentliche 
Änderungen bzw. Ergänzungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung des BFO-N 2012 
und der Inhalte des Umweltberichts haben sich hinsichtlich folgender Punkte ergeben: 
Im Rahmen dieser Fortschreibung des BFO-N werden zusätzliche Planungsgrundsätze, die der 
Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen dienen, - auch im Sinne der 
Konsistenz mit dem BFO Ostsee 2013 - mit aufgenommen bzw. bestehende Grundsätze 
konkretisiert. Als Ergebnis der Konsultation des BFO Ostsee 2013 wurde ein neuer 
Planungsgrundsatz zur Sedimenterwärmung in den Plan mit aufgenommen, der die Einhaltung 
des sog. 2 K-Kriteriums sicherstellen soll, d.h. eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung 
des Sediments um 2 q C in 20 cm Sedimenttiefe. Zudem wurde der bestehende 
Planungsgrundsatz zur Schallminderung dahingehend konkretisiert, dass die der ständigen 
Praxis im Einzelzulassungsverfahren entsprechenden Lärmschutzwerte von 160 dB 
(Schallereignispegel) und 190 dB (Spitzenschalldruckpegel) in die Begründung des 
Grundsatzes aufgenommen wurden. Es handelt sich zwar sowohl bei der Forderung nach 
Einhaltung des 2 K-Kriteriums als auch bei den festgelegten Lärmschutzwerten um ständige 
Zulassungspraxis, die Ergänzung der Grundsätze im BFO-N stellt jedoch für die Bewertung von 
Auswirkungen im Rahmen der SUP eine verbindlichere Grundlage dar. 
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Trassenführung der Seekabel bzw. die Standorte 
der Konverterplattformen ergeben sich im Rahmen der Fortschreibung nicht. Großräumig sind 
keine vollkommen neuen Kabeltrassen oder Konverterstandorte hinzugekommen. In einzelnen 
Clustern wurden AC-Trassen festgelegt. Diese Trassen wurden im BFO-N 2012 als Flächen 
dargestellt, die über die Veränderungssperre gesichert werden, und entsprechend im Rahmen 
der SUP berücksichtigt. Insofern ergibt sich aus der Trassenfestlegung kein neuer Prüfauftrag 
für die SUP. In Cluster 1 wurde der Konverterstandort vom bisherigen Standort an die nördliche 
Kante des Clusters verschoben. Der neue Standort ist aus naturschutzfachlicher Sicht günstiger 
zu bewerten als der bisherige Konverterstandort, v. a. im Hinblick auf die FFH- 
Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Borkum Riffgrund“.
	        
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