96
Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen
Die im Umweltbericht erörterten voraussichtlichen erheblichen negativen Auswirkungen der
Konverterplattformen und Seekabelsysteme führten zu allgemeinen sowie quellenbezogenen
Festlegungen im BFO-N zur Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen. Diese
Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von erheblichen negativen Auswirkungen
stellen zusätzlich zu der Berücksichtigung der Bedeutung einzelner räumlicher Teilbereiche für
biologische Schutzgüter sicher, dass durch die Durchführung des BFO-N keine erheblichen
Beeinträchtigungen hervorgerufen, sondern vielmehr - verglichen mit der dargestellten
Entwicklung der Meeresumwelt bei Nichtdurchführung des Plans - nachteilige Auswirkungen
vermieden bzw. vermindert werden. Dies betrifft u. a. einen Planungsgrundsatz zur
Schallminderung und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Natura2000-Gebieten und
bekannten Vorkommen von streng geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG.
Im BFO-N werden nur Gebietsfestlegungen getroffen, die nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung
im Umweltbericht auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele und den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG haben, und die nicht die
Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG erwarten lassen.
Zur Vermeidung der Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist für alle Trassen, die Natura2000-
Gebiete in Anspruch nehmen und für die eine Umgehung des Schutzgebietes möglich und in
zumutbarer Weise angezeigt ist, eine Alternativenprüfung erfolgt. Eine detaillierte Prüfung der
Belange des Gebiets- und Artenschutzes kann erst erfolgen, wenn die projektspezifischen
Rahmenbedingungen im Einzelverfahren bekannt werden und bleibt daher dem jeweiligen
Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten.
Der Umweltbericht sowie die Ergebnisse der nationalen und internationalen Konsultation sind
bei der Aufstellung des BFO-N 2012 gemäß § 14k UVPG berücksichtigt worden und finden
gleichermaßen im Rahmen dieser Fortschreibung des BFO-N Berücksichtigung. Wesentliche
Änderungen bzw. Ergänzungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung des BFO-N 2012
und der Inhalte des Umweltberichts haben sich hinsichtlich folgender Punkte ergeben:
Im Rahmen dieser Fortschreibung des BFO-N werden zusätzliche Planungsgrundsätze, die der
Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen dienen, - auch im Sinne der
Konsistenz mit dem BFO Ostsee 2013 - mit aufgenommen bzw. bestehende Grundsätze
konkretisiert. Als Ergebnis der Konsultation des BFO Ostsee 2013 wurde ein neuer
Planungsgrundsatz zur Sedimenterwärmung in den Plan mit aufgenommen, der die Einhaltung
des sog. 2 K-Kriteriums sicherstellen soll, d.h. eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung
des Sediments um 2 q C in 20 cm Sedimenttiefe. Zudem wurde der bestehende
Planungsgrundsatz zur Schallminderung dahingehend konkretisiert, dass die der ständigen
Praxis im Einzelzulassungsverfahren entsprechenden Lärmschutzwerte von 160 dB
(Schallereignispegel) und 190 dB (Spitzenschalldruckpegel) in die Begründung des
Grundsatzes aufgenommen wurden. Es handelt sich zwar sowohl bei der Forderung nach
Einhaltung des 2 K-Kriteriums als auch bei den festgelegten Lärmschutzwerten um ständige
Zulassungspraxis, die Ergänzung der Grundsätze im BFO-N stellt jedoch für die Bewertung von
Auswirkungen im Rahmen der SUP eine verbindlichere Grundlage dar.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Trassenführung der Seekabel bzw. die Standorte
der Konverterplattformen ergeben sich im Rahmen der Fortschreibung nicht. Großräumig sind
keine vollkommen neuen Kabeltrassen oder Konverterstandorte hinzugekommen. In einzelnen
Clustern wurden AC-Trassen festgelegt. Diese Trassen wurden im BFO-N 2012 als Flächen
dargestellt, die über die Veränderungssperre gesichert werden, und entsprechend im Rahmen
der SUP berücksichtigt. Insofern ergibt sich aus der Trassenfestlegung kein neuer Prüfauftrag
für die SUP. In Cluster 1 wurde der Konverterstandort vom bisherigen Standort an die nördliche
Kante des Clusters verschoben. Der neue Standort ist aus naturschutzfachlicher Sicht günstiger
zu bewerten als der bisherige Konverterstandort, v. a. im Hinblick auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Borkum Riffgrund“.