Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen
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Einzelzulassungsverfahrens im Detail zu prüfen, welche Trasse unter ökologischen Aspekten
die verträglichste darstellt.
Die Stellungnahme eines Konsultationsteilnehmers, dass die im Kapitel Alternativenprüfung des
Umweltberichts angeführten „wenigen Alternativen“ nicht dargestellt würden, wodurch keine
nachvollziehbare Abwägung stattfinden könne, kann nicht geteilt werden. Im Rahmen der FFH-
Verträglichkeitsprüfung erfolgt eine Alternativenprüfung für (noch nicht genehmigte) Trassen,
die das FFFI-Gebiet „Sylter Außenriff“ queren. Dass eine Entscheidung für eine Variante erst im
Einzelzulassungsverfahren erfolgen kann, ist der Tatsache geschuldet, dass regelmäßig erst
auf Ebene des Einzelzulassungsverfahrens eine hinreichende Daten- und
Bewertungsgrundlage, insbesondere in Bezug auf geschützte FFFI-LRT und Biotoptypen,
vorliegt. Im Übrigen wird auf die Abwägung unter Kap. 9.1.2.5 zur Alternativenprüfung
verwiesen.
10 Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungs
maßnahmen
10.1 Zusammenfassende Umwelterklärung nach § 141 UVPG
Bei der Erstaufstellung des BFO-N im Jahr 2012 ist im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begleitend bzw. integriert eine strategische
Umweltprüfung (SUP) durchgeführt worden. Der BFO-N 2012 und der zugehörige
Umweltbericht werden nunmehr für das Jahr 2013 und 2014 fortgeschrieben.
Ziel der SUP ist es nach Art. 1 der SUP-RL 2001/42/EG, zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass
Umwelterwägungen bereits bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen weit vor der
konkreten Vorhabensplanung angemessen Rechnung getragen wird.
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts (Untersuchungsrahmen) sind im Rahmen
der Erstaufstellung des BFO-N 2012 konsultiert worden. Auf der Grundlage der Konsultation ist
ein Umweltbericht gemäß den Kriterien des Anhang I der SUP-Richtlinie erstellt worden. Der
Untersuchungsraum ist entsprechend den naturräumlichen und geologischen Gegebenheiten
soweit möglich in weitere Teilräume ausdifferenziert worden. Der Schwerpunkt des
Umweltberichts liegt insbesondere auf der Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des BFO-N auf die Meeresumwelt, wobei die
vorgenommene Beschreibung und Einschätzung des Zustandes der Meeresumwelt als
Grundlage dient. Nach § 14f Abs.2 Satz 2 UVPG enthält der Umweltbericht die Angaben, die
mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen
Wissensstand und allgemein anerkannte Prüfungsmethoden.
Gleichzeitig werden im Umweltbericht die Maßnahmen dargestellt, die erhebliche negative
Auswirkungen durch die Durchführung des BFO-N auf die Meeresumwelt verhindern, verringern
und so weit wie möglich ausgleichen sollen. Neben der Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl
der geprüften vernünftigen Alternativen werden die geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des BFO-N auf die Umwelt
benannt und die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfungen bezüglich der FFH- und EU-
Vogelschutzgebiete sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt.
Der BFO-N ist das Ergebnis dieser vorangegangenen umfassenden Umweltprüfung. Die
Umweltbelange und die bei der Erstellung des Umweltberichts gewonnenen Erkenntnisse sind
in die Erarbeitung der Festlegungen des Plans eingeflossen. So sind die in der strategischen
Umweltprüfung ermittelten Ergebnisse hinsichtlich der Bedeutung einzelner räumlicher
Teilbereiche für biologische Schutzgüter bei der Festlegung von Standorten für Konverter
plattformen und Seekabeltrassen als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden.
Gleichzeitig sind die Festlegungen des BFO-N während der Erarbeitung und Fortschreibung
des Plans fortlaufend auf ihre Umweltauswirkungen untersucht und angepasst worden.