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Finanzielle Aspekte
FINANZIELLE ASPEKTE BEI DER DOKUMENTATION
UND BEKÄMPFUNGVON ÖLVERSCHMUTZUNGEN
Siegbert Antonius
WSD Nord Rechtsdezernat
siegbert.antonius@wsv.bund.de
In Fällen von Ölverschmutzungen stehen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit die Bekämpfungsmaß
nahmen und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt Im Mittelpunkt.
Weniger Aufmerksamkeit erregt die Tatsache, dass die von den Behörden getroffenen Bekämpfungsmaß
nahmen auch erhebliche Kosten verursachen. Diese Kosten können in größeren Fällen in Millionenhöhe
liegen. Während das Interesse der Öffentlichkeit auch bei größeren Fällen zumeist nach kurzer Zelt erlischt,
beansprucht die Abwicklung des Falles hinsichtlich der Kosten oft einen langen Zeitraum und es sind auf
wändige Verhandlungen mit den Reedern und Ihren Rechtsanwälten sowie mit Versicherungen zu führen.
Häufig dauert es mehrere Jahre, bis ein derartiger Fall abgeschlossen ist. Manchmal Ist das Schiff, um das
es ging, dann längst In einer Abwrackwerft verschwunden.
I. Rechtliche Grundlagen für die Geltendmachung von Ansprüchen:
ln den Fällen größerer Ölverschmutzungen durch Schiffe liegt In der Regel die Leitung für Bekämpfungs
maßnahmen nach den einschlägigen Bund-Länder-Verelnbarungen beim Havariekommando. 1 In vielen
dieser Fälle und Im größten Teil des deutschen Zuständigkeitsbereichs In Nord- und Ostsee Ist dann die
WSD Nord hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten gefordert (siehe § 10 Abs. 9 HKV).
Für die Geltendmachung von Kosten gegenüber dem Reeder und der Versicherung des Schiffes, das die
Verschmutzung verursacht hat, wird eine rechtliche Anspruchsgrundlage benötigt. Bel Ölverschmutzungen
im Meeresbereich sind einige internationale Übereinkommen vorhanden, die derartige Anspruchsgrundlagen
enthalten.
Folgende wichtige Übereinkommen in diesen Fällen sind zu nennen:
• Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs
schäden (Haftungsübereinkommen von 1992), 2
• Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen), 3
• Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkeröl
verschmutzung von 2001 (Bunkeröl-Überelnkommen). 4
1 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (HKV) sowie Vereinbarung über die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen, VkBI. 2003, S. 31 ff
2 BGBl. 1996 IIS. 670, geändert durch die Entschließung LEG 1(82) des Rechtsausschusses der IMO vom 18. Oktober 2000
(BGBl. 2002 II S. 944)
3 BGBl. 1996 II S 686, geändert durch die Entschließung LEG. 2 (82) des Rechtsausschusses der IMO vom 18. Oktober 2000
(BGBl. 2002 II S. 947)
4 BGBl. 2006 II S. 578