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Full text: 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

Strafverfolgung im nationalen und internationalen Rahmen 
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Nord- und Ostsee betrifft, sondern Flaggenstaaten fernerer Länder. Den betroffenen Küsten- und 
Hafenstaaten bleibt In diesen Fällen nur, beim Flaggenstaat anzufragen, was aus den zugeleiteten 
Ermittlungsergebnissen geworden ist, und ggf. andere diplomatische Wege zum Hinweis auf aus 
stehende Antworten zu nutzen. 
Die genannten Aburtellungshindernisse sind sicher nicht abschließend beschrieben. Nicht gesondert 
erwähnt worden ist, dass nach der Ermittlung des Illegal einleitenden Schiffes Im nächsten Schritt regel 
mäßig die Ermittlung der strafrechtlich verantwortlichen Crewmitglieder zu erfolgen hat. Hier mag es - trotz 
rechtlich klar umrissener Aufgabenumschreibungen für das Leitungspersonal - Im Einzelfall Zuordnungs 
und Zurechnungsprobleme geben. Wichtig erscheint insoweit jedoch die Feststellung, dass die wasserpoll- 
zelllchen Ermittlungsergebnisse insoweit nahezu durchgängig die gleiche Bewertung auch durch die Justiz 
erfahren. 
3. Begrenzte Möglichkeiten des deutschen Strafrechts 
Angesprochen werden muss schließlich auch, dass nicht jeder gerichtliche Abschluss eines Verfahrens 
zufriedenstellen kann. Insoweit geraten nun grundsätzliche Gegebenheiten und Grenzen des deutschen 
Strafrechts In den Blick, die sich besonders bei der Verfolgung von Meeresverschmutzungen zeigen. Dies 
lässt sich leicht an einem Durchschnittsfall der deutschen Verfolgungspraxis veranschaulichen. 
Von einem Schiff ausländischer Flagge (‘fremdes’ Schiff i.S.d. SRÜ), dessen Besatzung zum Großteil aus 
Staatsangehörigen sog. Niedriglohnländer besteht, wird über eine nicht mehr voll funktionsfähige Entöler 
anlage ölhaltiges Bilgenwasser von mehr als 1000 I In die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) 
der Nordsee gepumpt. Die Tat wird durch die Luftüberwachung aufgedeckt; Gewässerproben werden von 
der Bundespolizei am Tatort und die Referenzproben aus dem Maschinenraum des Schiffes von der Was 
serschutzpolizei Im deutschen Hafen, den das Schiff nach der Gewässerverunreinigung anläuft, gezogen. 
Die unverzüglich durchgeführte Probenanalyse ergibt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, 
dass die Gewässerverunreinigung durch das beobachtete Schiff verursacht worden ist. Die Vernehmungen 
an Bord belegen, dass der wachhabende Schiffsingenieur den Pumpvorgang vorgenommen hat; strafrecht 
lich verantwortlich ist zudem der wachhabende nautische Offizier, in dessen Kenntnis die Einleitung vor 
genommen wurde. 
Für beide Beschuldigte erlaubt das SRÜ dem Küstenstaat In Fällen wie diesem lediglich die Verhängung 
von Geldstrafen (vgl. Art. 230 Abs. 1 SRÜ). Das deutsche Strafrecht sieht gemäß § 40 Abs. 1 StGB inso 
weit eine Höchststrafe von 360 Tagessätzen vor (mithin ein Jahreseinkommen). Vor der abschließenden 
gerichtlichen Befassung, die In der Regel erst möglich ist, nachdem das die Verunreinigung verursachende 
Schiff den Hafen verlassen hat, werden zur Verfahrenssicherung Sicherheitsleistungen (§§ 127a, 132 StPO) 
festgesetzt, aus denen später dann die rechtskräftig verhängten Geldstrafen vollstreckt werden. Bel der 
Bemessung der Sicherheitsleistungen werden die zu erwartenden Geldstrafen zugrunde gelegt. Well bei 
diesen gemäß § 40 Abs. 2 StGB stets das individuelle Einkommen der Beschuldigten zu veranschlagen ist, 
führt dies In der Praxis, da jedenfalls Beschuldigten aus Niedriglohnländern zumeist über ein relativ ge 
ringes Jahreseinkommen verfügen, bei zum Teil erheblichen Meeresverschmutzungen zu recht niedrigen 
Sanktionen.
	        
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