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Full text: 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

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Strafverfolgung im nationalen und internationalen Rahmen 
STRAFVERFOLGUNG IM NATIONALEN & INTERNATIONALEN RAHMEN 
-MÖGLICHKEITEN & GRENZEN DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN 
Dr. Ewald Brandt 
Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg 
ewald.brandt@sta.justlz.hamburg.de 
Zusammenfassung: 
Der Beitrag gibt einen Überblick über die deutsche Praxis der Verfolgung von Meeresverschmutzungen In 
Nord- und Ostsee. Dabei richtet der Autor sein besonderes Augenmerk auf die tatsächlichen und recht 
lichen Hindernisse bei der Ermittlung und Ahndung von Gewässerverunreinigungen und zeigt auch auf, 
welche Verfolgungsmöglichkelten Im Vorfeld dieser Delikte bestehen. Abschließend geht er auf die bereits 
gut funktionierende, aber weiter ausbaufähige länderübergrelfende Zusammenarbeit Im Nord- und Ostsee 
raum ein. 
I. Einleitung 
Strafrecht Ist nicht der Königsweg zur Bekämpfung sozialschädlicher Verhaltensweisen; vorrangig sind 
stets präventive Strategien. 1 Nichts anderes gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Gewässerver 
unreinigungen. Diesen In Häfen, auf Schifffahrtsstraßen und auf Meeren wirksam vorzubeugen, wird u. a. 
dadurch erreicht, dass In Häfen leicht zugängliche, zügige und kostengünstige Entsorgungsmöglichkelten 
bereitgestellt und Vorsorgemaßnahmen auf den Schiffen selbst getroffen werden sowie deren Kontrolle 
durch den Flaggenstaat sichergestellt wird. Unverzichtbar sind zudem effiziente, d.h. abgestimmte Über 
wachungsnetze In den Häfen und auf See, und zwar satellitengestützt und verzahnt mit Flugzeugen der 
Luftüberwachung sowie Booten der Küstenwache. 2 Am Ende dieser Kette von Maßnahmen zum Schutz von 
Gewässern, mithin auch der Nahrungskette, sind die repressiven Instrumente des Strafrechts als 
ultima ratio 3 unverzichtbar. 
Strafrechtliche Ermittlungen setzen Insofern dann ein, wenn Verantwortliche eines Schiffes die Möglichkeiten 
zur umweltgerechten Entsorgung nicht genutzt haben und eine solche stattdessen Illegal beispielsweise 
auf See vornehmen. Geschieht die Verunreinigung unbefugt sowie fahrlässig oder vorsätzlich, liegt nach 
deutschem Recht der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 324 des Strafgesetzbuches 
(StGB) vor, der Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann. 
II. Strafverfolgungspraxis 
Nicht jede Gewässerverunreinigung führt zu angemessener Bestrafung. Bis zur erfolgreichen Sanktionie 
rung sind mehrere Klippen zu nehmen. Darauf soll nachfolgend näher eingegangen werden. 
1 Näher Weigend in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, 2007, Einleitung, Rz. 1 ff m.w.N.; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, 
StGB, Kommentar, 28. Auflage, 2010, Vorbemerkungen zu §§ 38 ff, Rz. 1 ff m.w.N. 
2 Dazu näher in diesem Band: Baschek, Vernetzung und Ausblick - Ein kombiniertes System zur Ölüberwachung, S. 83 ff 
3 Weigend(Fn. 1), a.a.O.
	        
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