72 Strafverfolgung im nationalen und internationalen Rahmen STRAFVERFOLGUNG IM NATIONALEN & INTERNATIONALEN RAHMEN -MÖGLICHKEITEN & GRENZEN DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN Dr. Ewald Brandt Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg ewald.brandt@sta.justlz.hamburg.de Zusammenfassung: Der Beitrag gibt einen Überblick über die deutsche Praxis der Verfolgung von Meeresverschmutzungen In Nord- und Ostsee. Dabei richtet der Autor sein besonderes Augenmerk auf die tatsächlichen und recht lichen Hindernisse bei der Ermittlung und Ahndung von Gewässerverunreinigungen und zeigt auch auf, welche Verfolgungsmöglichkelten Im Vorfeld dieser Delikte bestehen. Abschließend geht er auf die bereits gut funktionierende, aber weiter ausbaufähige länderübergrelfende Zusammenarbeit Im Nord- und Ostsee raum ein. I. Einleitung Strafrecht Ist nicht der Königsweg zur Bekämpfung sozialschädlicher Verhaltensweisen; vorrangig sind stets präventive Strategien. 1 Nichts anderes gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Gewässerver unreinigungen. Diesen In Häfen, auf Schifffahrtsstraßen und auf Meeren wirksam vorzubeugen, wird u. a. dadurch erreicht, dass In Häfen leicht zugängliche, zügige und kostengünstige Entsorgungsmöglichkelten bereitgestellt und Vorsorgemaßnahmen auf den Schiffen selbst getroffen werden sowie deren Kontrolle durch den Flaggenstaat sichergestellt wird. Unverzichtbar sind zudem effiziente, d.h. abgestimmte Über wachungsnetze In den Häfen und auf See, und zwar satellitengestützt und verzahnt mit Flugzeugen der Luftüberwachung sowie Booten der Küstenwache. 2 Am Ende dieser Kette von Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, mithin auch der Nahrungskette, sind die repressiven Instrumente des Strafrechts als ultima ratio 3 unverzichtbar. Strafrechtliche Ermittlungen setzen Insofern dann ein, wenn Verantwortliche eines Schiffes die Möglichkeiten zur umweltgerechten Entsorgung nicht genutzt haben und eine solche stattdessen Illegal beispielsweise auf See vornehmen. Geschieht die Verunreinigung unbefugt sowie fahrlässig oder vorsätzlich, liegt nach deutschem Recht der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 324 des Strafgesetzbuches (StGB) vor, der Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann. II. Strafverfolgungspraxis Nicht jede Gewässerverunreinigung führt zu angemessener Bestrafung. Bis zur erfolgreichen Sanktionie rung sind mehrere Klippen zu nehmen. Darauf soll nachfolgend näher eingegangen werden. 1 Näher Weigend in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, 2007, Einleitung, Rz. 1 ff m.w.N.; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 28. Auflage, 2010, Vorbemerkungen zu §§ 38 ff, Rz. 1 ff m.w.N. 2 Dazu näher in diesem Band: Baschek, Vernetzung und Ausblick - Ein kombiniertes System zur Ölüberwachung, S. 83 ff 3 Weigend(Fn. 1), a.a.O.