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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
Flaggenstaat (FS), Art. 217 SRÜ
Recht/Pflicht, Verstöße zu untersuchen und zu ahnden
Küsten- und Hafenstaaten, Art. 218 ff. SRU
Küsten-ZHafenstaaten dürfen Verfahren einleiten
z.B. bei verbotenen Einleitungen
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Sanktion: Geldstrafe
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wenn FS innerhalb von sechs
Mon. selbst Verfahren eröffnet
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wenn der Flaggenstaat Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein
entsprechendes Verfahren zur Ahndung desselben Verstoßes einleitet. Einzige Ausnahme Ist, dass eine
schwere Schädigung des Küstenstaats vorliegt oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Ver
pflichtung missachtet hat, die anwendbaren Internationalen Regeln und Normen In Bezug auf die von
seinen Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.
Daneben ergibt sich aus Art. 198 f. SRÜ, dass bei unmittelbar bevorstehenden oder tatsächlich bereits ein
getretenen Schäden durch Öl eine Benachrichtigung anderer möglicherweise betroffener Staaten erfolgen
muss. Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, In denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden un
mittelbar bedroht Ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die
nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen Internatio
nalen Organisationen. Hier wird die Grundlage für die notwendige Zusammenarbeit und Notfallbekämpfung
bei Ölverschmutzungen gelegt.