18 Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer Flaggenstaat (FS), Art. 217 SRÜ Recht/Pflicht, Verstöße zu untersuchen und zu ahnden Küsten- und Hafenstaaten, Art. 218 ff. SRU Küsten-ZHafenstaaten dürfen Verfahren einleiten z.B. bei verbotenen Einleitungen i.Y&'i Hi II v jüJii AL Sanktion: Geldstrafe / N M Aber: Strafverfahren aussetzen, W m wenn FS innerhalb von sechs Mon. selbst Verfahren eröffnet Wm№i j wenn der Flaggenstaat Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein entsprechendes Verfahren zur Ahndung desselben Verstoßes einleitet. Einzige Ausnahme Ist, dass eine schwere Schädigung des Küstenstaats vorliegt oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Ver pflichtung missachtet hat, die anwendbaren Internationalen Regeln und Normen In Bezug auf die von seinen Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. Daneben ergibt sich aus Art. 198 f. SRÜ, dass bei unmittelbar bevorstehenden oder tatsächlich bereits ein getretenen Schäden durch Öl eine Benachrichtigung anderer möglicherweise betroffener Staaten erfolgen muss. Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, In denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden un mittelbar bedroht Ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen Internatio nalen Organisationen. Hier wird die Grundlage für die notwendige Zusammenarbeit und Notfallbekämpfung bei Ölverschmutzungen gelegt.