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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer 
Flaggenstaat (FS), Art. 217 SRÜ 
Recht/Pflicht, Verstöße zu untersuchen und zu ahnden 
Küsten- und Hafenstaaten, Art. 218 ff. SRU 
Küsten-ZHafenstaaten dürfen Verfahren einleiten 
z.B. bei verbotenen Einleitungen 
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Sanktion: Geldstrafe 
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M Aber: Strafverfahren aussetzen, 
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wenn FS innerhalb von sechs 
Mon. selbst Verfahren eröffnet 
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wenn der Flaggenstaat Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein 
entsprechendes Verfahren zur Ahndung desselben Verstoßes einleitet. Einzige Ausnahme Ist, dass eine 
schwere Schädigung des Küstenstaats vorliegt oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Ver 
pflichtung missachtet hat, die anwendbaren Internationalen Regeln und Normen In Bezug auf die von 
seinen Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. 
Daneben ergibt sich aus Art. 198 f. SRÜ, dass bei unmittelbar bevorstehenden oder tatsächlich bereits ein 
getretenen Schäden durch Öl eine Benachrichtigung anderer möglicherweise betroffener Staaten erfolgen 
muss. Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, In denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden un 
mittelbar bedroht Ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die 
nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen Internatio 
nalen Organisationen. Hier wird die Grundlage für die notwendige Zusammenarbeit und Notfallbekämpfung 
bei Ölverschmutzungen gelegt.