Verbindungen untereinander
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Wegen der Begründung wird auf die Begründung der standardisierten Technikvorgabe 5.1.1.5
verwiesen.
7 Verbindungen untereinander
Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG soll der BFO auch Trassen oder Trassenkorridore zu
oder für mögliche Verbindungen von Offshore-Anlagen, Trassen für Anbindungsleitungen und
grenzüberschreitenden Stromleitungen sowie Standorten von Konverterplattformen
untereinander enthalten.
Verbindungen untereinander sind Seekabelsysteme, die die Anbindungsleitungen, d.h. die
Konverterplattformen und die Gleichstromseekabelsysteme und damit die Offshore-
Windparks miteinander verbinden können und die zur Gewährleistung der Systemsicherheit
beitragen, durch (Teil-) Redundanzen die Einspeisesicherheit erhöhen, um damit Ausfall
schäden zu reduzieren und die Systemsicherheit zu erhöhen, sowie mit einem effizienten
Netzausbau vereinbar sind. Der BFO-N schafft die räumlichen Voraussetzungen für diese
Verbindungen untereinander. Die Entscheidung darüber „ob“ und „wann“ einer Verbindung
untereinander umgesetzt wird, wird im Einzelfall im Rahmen eines der BNetzA von den
Netzbetreibern vorzulegenden Schadensminderungskonzepts festgelegt.
7.1 Standardisierte Technikvorgaben
Zusammenfassung
• Ausführung als Drehstromsystem
• Drehstromsystem: Übertragungsspannung 155 kV
• Gleichstrom-Verbindungen anstreben
7.1.1 Ausführung als Drehstromsystem
Verbindungen von Konverterplattformen für Anbindungsleitungen untereinander werden
im Nahbereich von bis zu 20 km als Drehstromsystem ausgeführt.
Grundsätzlich kommt für eine Verbindung untereinander der Einsatz von Drehstrom- oder
Gleichstromsystemen in Frage. Kurzfristig kann für Verbindungen untereinander jedoch nur die
Drehstromtechnologie eingesetzt werden, da für diesen Zweck noch keine ausgereifte Technik
im Gleichstrombereich zur Verfügung steht.
Der BFO-N schafft insoweit die räumliche Voraussetzung für Verbindungen untereinander in
räumlich nahen Bereichen mit Kabellängen von bis zu 20 km unter Einsatz der
Drehstromtechnologie. Diese Länge entspricht dem unter Kapitel 5.2.1.8 und 5.4.2.5
dargestellten Planungsgrundsatz, nach dem auch die Drehstromverbindung zwischen dem
Umspannwerk des Offshore-Windparks und der Konverterplattform nicht länger als 20 km sein
soll. Bei größeren Entfernungen und dadurch bedingten größeren Kabellängen überwiegen die
Nachteile der Drehstromtechnologie aufgrund der bei einer steigenden Länge des Kabels
zunehmenden Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung des Meeresbodens. Hinzu
kommt ein mit der Länge des Kabelsystems steigender Platzbedarf auf der Konverterplattform
durch die notwendige Blindleistungskompensation.
Da die Leistung je Drehstrom-Seekabelsystem, wie unter Kapitel 5.1.1.5 beschrieben, auf ca.
200 MW begrenzt ist, werden jeweils zwei parallele Systeme zur Verbindung untereinander
vorgesehen. Aus diesem Grund werden im Rahmen des BFO-N für die Verbindungen
untereinander in Drehstromtechnologie räumlich jeweils zwei parallele Trassen gesichert.
7.1.2 Drehstromsystem: Übertragungsspannung 155 kV
Die Drehstrom-Systeme für Verbindungen untereinander werden mit einer einheitlichen
Spannungsebene von 155 kV ausgeführt.