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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Verbindungen untereinander 
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Wegen der Begründung wird auf die Begründung der standardisierten Technikvorgabe 5.1.1.5 
verwiesen. 
7 Verbindungen untereinander 
Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG soll der BFO auch Trassen oder Trassenkorridore zu 
oder für mögliche Verbindungen von Offshore-Anlagen, Trassen für Anbindungsleitungen und 
grenzüberschreitenden Stromleitungen sowie Standorten von Konverterplattformen 
untereinander enthalten. 
Verbindungen untereinander sind Seekabelsysteme, die die Anbindungsleitungen, d.h. die 
Konverterplattformen und die Gleichstromseekabelsysteme und damit die Offshore- 
Windparks miteinander verbinden können und die zur Gewährleistung der Systemsicherheit 
beitragen, durch (Teil-) Redundanzen die Einspeisesicherheit erhöhen, um damit Ausfall 
schäden zu reduzieren und die Systemsicherheit zu erhöhen, sowie mit einem effizienten 
Netzausbau vereinbar sind. Der BFO-N schafft die räumlichen Voraussetzungen für diese 
Verbindungen untereinander. Die Entscheidung darüber „ob“ und „wann“ einer Verbindung 
untereinander umgesetzt wird, wird im Einzelfall im Rahmen eines der BNetzA von den 
Netzbetreibern vorzulegenden Schadensminderungskonzepts festgelegt. 
7.1 Standardisierte Technikvorgaben 
Zusammenfassung 
• Ausführung als Drehstromsystem 
• Drehstromsystem: Übertragungsspannung 155 kV 
• Gleichstrom-Verbindungen anstreben 
7.1.1 Ausführung als Drehstromsystem 
Verbindungen von Konverterplattformen für Anbindungsleitungen untereinander werden 
im Nahbereich von bis zu 20 km als Drehstromsystem ausgeführt. 
Grundsätzlich kommt für eine Verbindung untereinander der Einsatz von Drehstrom- oder 
Gleichstromsystemen in Frage. Kurzfristig kann für Verbindungen untereinander jedoch nur die 
Drehstromtechnologie eingesetzt werden, da für diesen Zweck noch keine ausgereifte Technik 
im Gleichstrombereich zur Verfügung steht. 
Der BFO-N schafft insoweit die räumliche Voraussetzung für Verbindungen untereinander in 
räumlich nahen Bereichen mit Kabellängen von bis zu 20 km unter Einsatz der 
Drehstromtechnologie. Diese Länge entspricht dem unter Kapitel 5.2.1.8 und 5.4.2.5 
dargestellten Planungsgrundsatz, nach dem auch die Drehstromverbindung zwischen dem 
Umspannwerk des Offshore-Windparks und der Konverterplattform nicht länger als 20 km sein 
soll. Bei größeren Entfernungen und dadurch bedingten größeren Kabellängen überwiegen die 
Nachteile der Drehstromtechnologie aufgrund der bei einer steigenden Länge des Kabels 
zunehmenden Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung des Meeresbodens. Hinzu 
kommt ein mit der Länge des Kabelsystems steigender Platzbedarf auf der Konverterplattform 
durch die notwendige Blindleistungskompensation. 
Da die Leistung je Drehstrom-Seekabelsystem, wie unter Kapitel 5.1.1.5 beschrieben, auf ca. 
200 MW begrenzt ist, werden jeweils zwei parallele Systeme zur Verbindung untereinander 
vorgesehen. Aus diesem Grund werden im Rahmen des BFO-N für die Verbindungen 
untereinander in Drehstromtechnologie räumlich jeweils zwei parallele Trassen gesichert. 
7.1.2 Drehstromsystem: Übertragungsspannung 155 kV 
Die Drehstrom-Systeme für Verbindungen untereinander werden mit einer einheitlichen 
Spannungsebene von 155 kV ausgeführt.
	        
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