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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.8 verwiesen. 
gebündelt werden, um die Beeinträchtigung anderer Nutzungsansprüche und 
Zerschneidungseffekte gering zu halten. 
6.2.3 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt 
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und 
Vorbehaltsgebiete sollen von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen möglichst auf 
kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen 
Anlagen nicht möglich ist. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.4 verwiesen. 
6.2.4 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen 
Bei der Wahl der Streckenführung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen soll 
Rücksicht auf bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die 
Belange der Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene 
Rohrleitungen und Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue 
grenzüberschreitenden Seekabelsystemen gebührend Rücksicht zu nehmen; es ist ein 
Abstand von 500 m einzuhalten. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.5 verwiesen. 
6.2.5 Kreuzungen 
Kreuzungen von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen sowohl untereinander 
als auch mit anderen bestehenden Rohrleitungen und bestehenden oder im Rahmen 
dieses Plans festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Wenn 
Kreuzungen nicht vermieden werden können sind diese nach dem jeweiligen Stand der 
Technik und möglichst rechtwinklig auszuführen. 
Für den Fall, dass das nicht zu vermeidende Kreuzungsbauwerk nicht rechtwinklig 
ausgeführt werden kann, sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten sowie 
zwischen den erforderlich werdenden Wendepunkten ein Abstand von mindestens 250 m 
vorgesehen werden. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.6 verwiesen. 
6.2.6 Überdeckung 
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von 
grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen insbesondere die Belange der 
Schifffahrt und der Fischerei, des Schutzes der Meeresumwelt sowie der 
Systemsicherheit berücksichtigt werden. Dazu ist bei der Verlegung eine Tiefenlage des 
Kabelsystems herzustellen, die eine dauerhafte Überdeckung von mindestens 1,5 m 
gewährleistet. 
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.7 verwiesen. 
6.2.7 Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotopstrukturen 
Bei der Verlegung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen mögliche 
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt minimiert werden. Dazu sollten die 
grenzüberschreitenden Seekabelsysteme möglichst außerhalb von Natura2000-Gebieten 
verlegt werden. Bekannte Vorkommen geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG oder 
entsprechende Strukturen sind möglichst zu umgehen. 
Die Vorgaben des § 45 WHG sind zu beachten, die beste Umweltpraxis („best 
environmental practice“) gemäß OSPAR-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der 
Technik sollen berücksichtigt und im Einzelverfahren konkretisiert werden.
	        
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