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Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.8 verwiesen.
gebündelt werden, um die Beeinträchtigung anderer Nutzungsansprüche und
Zerschneidungseffekte gering zu halten.
6.2.3 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete sollen von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen möglichst auf
kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen
Anlagen nicht möglich ist.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.4 verwiesen.
6.2.4 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen
Bei der Wahl der Streckenführung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen soll
Rücksicht auf bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die
Belange der Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene
Rohrleitungen und Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue
grenzüberschreitenden Seekabelsystemen gebührend Rücksicht zu nehmen; es ist ein
Abstand von 500 m einzuhalten.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.5 verwiesen.
6.2.5 Kreuzungen
Kreuzungen von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen sowohl untereinander
als auch mit anderen bestehenden Rohrleitungen und bestehenden oder im Rahmen
dieses Plans festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Wenn
Kreuzungen nicht vermieden werden können sind diese nach dem jeweiligen Stand der
Technik und möglichst rechtwinklig auszuführen.
Für den Fall, dass das nicht zu vermeidende Kreuzungsbauwerk nicht rechtwinklig
ausgeführt werden kann, sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten sowie
zwischen den erforderlich werdenden Wendepunkten ein Abstand von mindestens 250 m
vorgesehen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.6 verwiesen.
6.2.6 Überdeckung
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von
grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen insbesondere die Belange der
Schifffahrt und der Fischerei, des Schutzes der Meeresumwelt sowie der
Systemsicherheit berücksichtigt werden. Dazu ist bei der Verlegung eine Tiefenlage des
Kabelsystems herzustellen, die eine dauerhafte Überdeckung von mindestens 1,5 m
gewährleistet.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.7 verwiesen.
6.2.7 Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotopstrukturen
Bei der Verlegung von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen sollen mögliche
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt minimiert werden. Dazu sollten die
grenzüberschreitenden Seekabelsysteme möglichst außerhalb von Natura2000-Gebieten
verlegt werden. Bekannte Vorkommen geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG oder
entsprechende Strukturen sind möglichst zu umgehen.
Die Vorgaben des § 45 WHG sind zu beachten, die beste Umweltpraxis („best
environmental practice“) gemäß OSPAR-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der
Technik sollen berücksichtigt und im Einzelverfahren konkretisiert werden.