Skip to main content

Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
39 
sind. Die hier vorgesehenen Grenzkorridore leiten sich aus den im Raumordnungsplan 
festgelegten Zielkorridoren und dem zwischenzeitlich festgestellten Bedarf ab. Aufgrund des 
erheblich höheren Bedarfs an stromabführenden Leitungen sind in die Planung im Vergleich 
zum Raumordnungsplan zwei zusätzliche Korridore aufgenommen worden, während die 
bestehenden erweitert wurden. 
Aufgrund der geteilten Zuständigkeit für die Planung der Trassen für Anbindungsleitungen von 
Offshore-Windparks ist es notwendig, Übergabepunkte an der Grenze zwischen AWZ und 
Küstenmeer zu definieren. Diese sogenannten Grenzkorridore sollen sicherstellen, dass die 
Seekabelsysteme von der AWZ aus sinnvoll über das Küstenmeer bis zum technisch und 
wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt an Land geführt werden können. Gleichzeitig 
sollen die Kabel an diesen Stellen so weit wie möglich konzentriert und zur weiteren Ableitung 
in Richtung der Netzverknüpfungspunkte gebündelt werden, um die Beeinträchtigung anderer 
Nutzungsansprüche und Zerschneidungseffekte gering zu halten. 
Grenzkorridor I (Ems-Trasse) ist im Raumordnungsplan für die AWZ noch nicht berücksichtigt, 
jedoch im niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm 10 bereits erfasst. Grenzkorridor 
II (Norderney) entspricht dem im Ausschnitt C des Kartenteils des Raumordnungsplans 
dargestellten Zielkorridor, wurde aber erweitert, um den tatsächlichen Bedarf gerecht zu 
werden. Ein entsprechendes Raumordnungsverfahren im Küstenmeer zur Erweiterung der 
Norderney-Trasse wurde bereits begonnen. Grenzkorridor III (Europipe 2) ist eine zusätzliche 
Festlegung, die im Vergleich zum Raumordnungsplan notwendig ist, da eine geordnete und 
gebündelte Stromabführung sonst nicht gewährleistet ist. Grenzkorridor IV entspricht dem im 
Ausschnitt B des Kartenteils des Raumordnungsplans festgelegten Zielkorridor. Auch hier war 
eine Erweiterung nötig, um dem tatsächlich festgestellten Bedarf gerecht zu werden. Zu den 
Einzelheiten des Bedarfs siehe auch Kapitel 5.3.3. 
5.3.2.4 Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt 
Für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegte Vorrang- und 
Vorbehaltsgebiete sollen von Gleichstrom-Seekabelsystemen möglichst auf kürzestem 
Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen 
nicht möglich ist. 
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.3.1 (4) um, nach dem die für die Schifffahrt 
festgelegte Vorranggebiete von Seekabeln zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie auf 
kürzestem Weg zu kreuzen sind, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und 
baulichen Anlagen nicht möglich ist. 
Zur Minimierung der gegenseitigen Beeinträchtigung von Schifffahrt und Netzinfrastruktur ist es 
erforderlich, dass die Kabeltrassen die Vorranggebiete für Schifffahrt auf möglichst kurzem 
Wege kreuzen. Dies gilt wegen der Vielzahl der zu erwartenden Kabelsysteme im besonderen 
Maße für die Gleichstrom-Seekabelsysteme, aber auch für alle anderen Seekabelsysteme, es 
sei denn, eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen und baulichen Anlagen ist möglich. 
Durch eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen kann die Flächeninanspruchnahme und 
- zugunsten der Schifffahrt - die Entwertung des Manövrierraumes als Ankergrund reduziert 
werden. 
10 
Verordnung zur Änderunq der Verordnung über das Landes-Raumordnunqsproqramm Niedersachsen (LROP) 
vom 24. September 2012
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.