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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
Die Vorgaben des § 45a Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), der die
Meeresstrategierahmenrichtlinie in nationales Recht umsetzt, sind zu beachten. Zusätzlich
müssen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß OSPAR-
Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden. Diese Vorgaben
sind im Rahmen des Einzelverfahrens zu konkretisieren. Sollten Vorkommen von in § 30
BNatSchG genannten Strukturen bei näheren Untersuchungen im konkreten Verfahren zur
Genehmigung/ Planfeststellung von Konverterplattformen aufgefunden werden, sind diese zu
analysieren und bei der Entscheidungsfindung mit besonderem Gewicht zu behandeln. Ggf. ist
eine räumliche Alternative im Nahbereich zu ermitteln, die die entsprechenden Schutzgüter
besser zu wahren in der Lage ist. Jedoch ist zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete räumliche
Zuordnung der genannten Strukturen möglich.
Mit Blick auf § 2 Absatz 2 Nummer 6 ROG, der den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von
Natur und Landschaft mit den Erfordernissen eines Biotopverbundsystems verbindet, soll
sichergestellt werden, dass die Ausbreitungsvorgänge und weiträumigen ökologischen
Wechselbeziehungen der Arten und ihrer Lebensräume berücksichtigt werden.
5.2.2.7 Schallminderung
Wenn Konverterplattformen mit Pfahlgründungen installiert werden, so ist während der
Rammung der Fundamente der Einsatz eines wirksamen Schallminderungssystems
vorzusehen. Das Schallminderungssystem ist frühzeitig im Rahmen des Designs der
Gründungskonstruktion zu integrieren.
Während der Rammung der Fundamente von Konverterplattformen ist zur Wahrung
artenschutz- und gebietsschutzrechtlicher Belange der Einsatz eines wirksamen
Schallminderungssystems vorzusehen. Die strategische Umweltprüfung kommt zu dem
Ergebnis, dass nur bei Einhaltung von geltenden Lärmschutzwerten und unter Umsetzung der
Vorgaben des Schallschutzkonzeptes des BMUB nach aktuellem Kenntnisstand mit
ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an den Artenschutz
eingehalten und Natura2000-Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden. In den
Einzelzulassungsverfahren sind gegenwärtig ein Schallereignispegel von 160 dB re 1pPa 2 s
und ein Spitzenschalldruckpegel von 190 dB re 1pPa in 750 m Entfernung zur Rammstelle
festgelegt. Maßnahmen zum Schallschutz werden standortspezifisch und bezogen auf die
eingesetzte Gründungkonstruktion im Einzelfall konkretisiert. Dies erfolgt projektspezifisch im
Rahmen der Zulassungsverfahren. Neben dem eigentlichen Schallminderungssystem ist der
Einsatz weiterer umfangreicher schallschützender Maßnahmen und Überwachungsmaßnahmen
erforderlich.
5.2.2.8 Berücksichtigung von Kulturgütern
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt
werden. Sollten bei der Planung oder Errichtung der Konverterplattformen bisher nicht
bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen
entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden.
Diese Festlegung leitet sich aus dem Grundsatz der Raumordnung 3.5.1 (13) ab, nach dem bei
der Standortwahl für Offshore-Windenergieparks bekannte Fundstellen von Kulturgütern
berücksichtigt werden und entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen
werden sollen, falls bei der Planung oder Errichtung von Offshore-Windenergieparks bisher
nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden.
Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B.
Bodendenkmale, Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Gemäß Artikel 149 Seerechts
übereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) sind gefundene Gegenstände archäologischer
oder historischer Art zum Nutzen der gesamten Menschheit zu bewahren oder zu verwenden.
Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des