Der Bundesfachplan Offshore
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1 Der Bundesfachplan Offshore
1.1 Gesetzliche Grundlage
Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 2a Satz 3 und 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 1 im Jahr 2011
erhielt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Aufgabe, im
Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die
ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland zu erstellen.
Mit Inkrafttreten des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher
Vorschriften 2 haben sich mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 einige grundsätzliche
Änderungen in Bezug auf die Netzplanung und deren nähere Ausgestaltung ergeben.
Die Anforderungen an diesen Plan werden nunmehr in § 17a EnWG gesetzlich geregelt. Im
Zuge der Gesetzesänderung ist der Begriff „Offshore-Netzplan“ durch den Begriff
„Bundesfachplan Offshore“ (im Folgenden: BFO) ersetzt worden. Die Vorschriften finden auf
diesen Plan Anwendung.
Im Rahmen des BFO sollen nach dem gesetzlichen Auftrag zunächst die Offshore-Anlagen
festgelegt werden, die für Sammelanbindungen geeignet sind. Ferner enthält der BFO neben
der Festlegung der notwendigen Trassen und Standorte für die Anbindungsleitungen der
Offshore-Windparks, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu
möglichen Verbindungen untereinander.
Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im
Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ unter den gegebenen
Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und
aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen.
1.2 Planerischer Rahmen
Mit der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
vom 21. September 2009 (AWZ Nordsee-ROV) 3 liegt für die Nordsee ein Raumordnungsplan
(Anlage zu § 1 AWZ Nordsee-ROV - im Folgenden: Raumordnungsplan) vor. Gemäß § 17a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG ist die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung
im Sinne von § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) 4 zu prüfen. Nach § 4 Abs. 1 ROG sind bei
Aufstellung des vorliegenden Plans Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und
sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen.
Grundsätzlich füllt der vorliegende Plan den vom Raumordnungsplan gesetzten Rahmen
fachplanerisch aus. Wie auch schon der Raumordnungsplan hat er eine Genauigkeit, die dem
Maßstab 1:400.000 entspricht. Die wesentlichen raumbedeutenden Festlegungen dieses Plans
liegen in der Identifizierung von Offshore-Anlagen, die in räumlichem Zusammenhang stehen
und für Sammelanbindungen geeignet sind, sowie in Standort-, Trassen- und Korridorplanung
für Netzanschlusssysteme.
1 Gesetz vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz zur grundlegenden
Reform des EEG und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 (BGBl. I
S. 1066)
2 BGBl. I S. 2730.
3 BGBl. I S. 3107.
4 Gesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009,
BGBl. I S. 2585.