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Der Bundesfachplan Offshore
Ausgehend von der angenommenen Leistung aus Offshore-Windenergie, den technischen
Voraussetzungen und den bereits im Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebieten für
Windenergie identifiziert der Plan Cluster für Offshore-Anlagen und für Anbindungsleitungen.
Die Cluster, soweit sie über die bislang festgelegten Vorranggebiete für Windenergie
hinausgehen, schaffen die Voraussetzung für die geordnete Weiterentwicklung der im
Raumordnungsplan lediglich andeutungsweise vorgezeichneten Netzanschlusssysteme. Dies
entspricht insbesondere dem bestehenden Raumordnungsgrundsatz der sparsamen
Flächeninanspruchnahme.
Hinsichtlich der Festlegung von Trassen für die stromabführenden Kabel entwickelt der
Fachplan die durch die Festlegung von Zielkorridoren zum Küstenmeer im Raumordnungsplan
unter Berücksichtigung der veränderten technischen Erkenntnislage und auf der Grundlage der
identifizierten Cluster und der Erfordernisse der Raumordnung weiter.
Ein großer Teil der übrigen Festlegungen des Plans, insbesondere zu standardisierten
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen, lassen sich in der Regel auf den bestehenden
Raumordnungsplan zurückführen oder setzen diesen um. Eine Reihe von weiteren technischen
Festlegungen findet aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine Entsprechung im
Raumordnungsplan, sondern ist Ausdruck der hier durchgeführten, insoweit eigenständigen
Fachplanung
1.3 Anwendungsbereich, Rechtsnatur
Der Anwendungsbereich dieses Plans umfasst die räumliche Festlegung der Offshore-Anlagen,
die für Sammelanbindungen geeignet sind, sowie die räumliche Festlegung der Trassen für
Seekabelsysteme und Standorte für Konverterplattformen in der deutschen AWZ der Nordsee.
Die Netztopologie wird innerhalb der AWZ der Nordsee räumlich bestimmt und festgelegt.
Zudem enthält der BFO standardisierte Technikvorgaben sowie Planungsgrundsätze, deren
Zugrundelegung unerlässliche Voraussetzung für die Bestimmung des räumlichen Bedarfs
sowie der Gesamtkoordination ist. Durch diese Vorgaben soll einerseits eine
Planungsgrundlage geschaffen, technischer Fortschritt jedoch nicht verhindert werden. Der
BFO entspricht damit dem Charakter einer Fachplanung.
Rechtlich verbindlich wird der BFO nach derzeit geltender Rechtslage durch die Sicherung im
Rahmen einer - aktualisierten - AWZ Nordsee-ROV. Für die Fortschreibung dieser Verordnung
ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) gemäß § 17 Abs. 3
Satz 1 ROG zuständig. Das BSH hat Ende 2012 einen Evaluierungsbericht vorgelegt, der einen
Fortschreibungsbedarf der Raumordnung in der AWZ in Bezug auf die Netzfachplanung darlegt.
Ausdrücklich geregelt wurde im Zuge der EnWG-Novelle, dass der BFO für die
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der SeeAnlV
verbindlich ist.
Der Anwendungsbereich des BFO erstreckt sich nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung
des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG in räumlicher Hinsicht auf die deutsche AWZ. Eine über die
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Dem
Umstand, dass sich insbesondere die in der AWZ räumlich festgelegten Trassen für
Seekabelsysteme in ein bis zu den Netzverknüpfungspunkten an Land konsistentes
Gesamtsystem einzufügen haben, wird durch das Einvernehmens- bzw.
Abstimmungserfordernis mit der BNetzA, dem BfN sowie den Küstenländern - für den Bereich
der Nordsee Niedersachen und Schleswig-Holstein - Rechnung getragen. Insoweit findet eine
enge Abstimmung statt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der
Grenzkorridore auf der Grenze der AWZ und der 12 Seemeilen-Zone.