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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Der Bundesfachplan Offshore 
Ausgehend von der angenommenen Leistung aus Offshore-Windenergie, den technischen 
Voraussetzungen und den bereits im Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebieten für 
Windenergie identifiziert der Plan Cluster für Offshore-Anlagen und für Anbindungsleitungen. 
Die Cluster, soweit sie über die bislang festgelegten Vorranggebiete für Windenergie 
hinausgehen, schaffen die Voraussetzung für die geordnete Weiterentwicklung der im 
Raumordnungsplan lediglich andeutungsweise vorgezeichneten Netzanschlusssysteme. Dies 
entspricht insbesondere dem bestehenden Raumordnungsgrundsatz der sparsamen 
Flächeninanspruchnahme. 
Hinsichtlich der Festlegung von Trassen für die stromabführenden Kabel entwickelt der 
Fachplan die durch die Festlegung von Zielkorridoren zum Küstenmeer im Raumordnungsplan 
unter Berücksichtigung der veränderten technischen Erkenntnislage und auf der Grundlage der 
identifizierten Cluster und der Erfordernisse der Raumordnung weiter. 
Ein großer Teil der übrigen Festlegungen des Plans, insbesondere zu standardisierten 
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen, lassen sich in der Regel auf den bestehenden 
Raumordnungsplan zurückführen oder setzen diesen um. Eine Reihe von weiteren technischen 
Festlegungen findet aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine Entsprechung im 
Raumordnungsplan, sondern ist Ausdruck der hier durchgeführten, insoweit eigenständigen 
Fachplanung 
1.3 Anwendungsbereich, Rechtsnatur 
Der Anwendungsbereich dieses Plans umfasst die räumliche Festlegung der Offshore-Anlagen, 
die für Sammelanbindungen geeignet sind, sowie die räumliche Festlegung der Trassen für 
Seekabelsysteme und Standorte für Konverterplattformen in der deutschen AWZ der Nordsee. 
Die Netztopologie wird innerhalb der AWZ der Nordsee räumlich bestimmt und festgelegt. 
Zudem enthält der BFO standardisierte Technikvorgaben sowie Planungsgrundsätze, deren 
Zugrundelegung unerlässliche Voraussetzung für die Bestimmung des räumlichen Bedarfs 
sowie der Gesamtkoordination ist. Durch diese Vorgaben soll einerseits eine 
Planungsgrundlage geschaffen, technischer Fortschritt jedoch nicht verhindert werden. Der 
BFO entspricht damit dem Charakter einer Fachplanung. 
Rechtlich verbindlich wird der BFO nach derzeit geltender Rechtslage durch die Sicherung im 
Rahmen einer - aktualisierten - AWZ Nordsee-ROV. Für die Fortschreibung dieser Verordnung 
ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) gemäß § 17 Abs. 3 
Satz 1 ROG zuständig. Das BSH hat Ende 2012 einen Evaluierungsbericht vorgelegt, der einen 
Fortschreibungsbedarf der Raumordnung in der AWZ in Bezug auf die Netzfachplanung darlegt. 
Ausdrücklich geregelt wurde im Zuge der EnWG-Novelle, dass der BFO für die 
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der SeeAnlV 
verbindlich ist. 
Der Anwendungsbereich des BFO erstreckt sich nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung 
des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG in räumlicher Hinsicht auf die deutsche AWZ. Eine über die 
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Dem 
Umstand, dass sich insbesondere die in der AWZ räumlich festgelegten Trassen für 
Seekabelsysteme in ein bis zu den Netzverknüpfungspunkten an Land konsistentes 
Gesamtsystem einzufügen haben, wird durch das Einvernehmens- bzw. 
Abstimmungserfordernis mit der BNetzA, dem BfN sowie den Küstenländern - für den Bereich 
der Nordsee Niedersachen und Schleswig-Holstein - Rechnung getragen. Insoweit findet eine 
enge Abstimmung statt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der 
Grenzkorridore auf der Grenze der AWZ und der 12 Seemeilen-Zone.
	        
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