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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 9 \ 
sind untersagt, wenn damit eine Gefährdung oder Beeinträchtigung einhergeht 
und es den Konfliktparteien zugemutet werden kann, von Kampfhandlungen ab 
zusehen. Auswirkungen hat die Pflicht zur Achtung der EEZ-Rechte des neutralen 
Küstenstaates auch auf das Verlegen von Unterwasser-Überwachungs- und 
-Kampfmitteln, insbesondere von Seeminen, worauf angesichts der technischen, 
taktischen sowie operativen Besonderheiten hier im einzelnen nicht eingegangen 
werden kann. 175 176 An dieser Stelle kann aber festgehalten werden, daß die Konflikt 
parteien zwar nicht an der Verlegung dieser Gegenstände gehindert, jedoch gehal 
ten sind, so weit wie möglich eine Gefährdung der genannten Objekte wie auch 
der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen zu vermeiden und den Zugang 
zu den Objekten zu ermöglichen. 170 Anders verhält es sich freilich in bezug auf 
prisenrechtliche Maßnahmen, wirken sich diese doch grundsätzlich nicht auf die 
schützenswerten Aktivitäten des Küstenstaates aus. 
2. Neutraler Festlandsockel 
Im Gegensatz zur EEZ üben die Küstenstaaten über den Festlandsockel ipso facto 
et ab initio, d.h. ohne daß es eines besonderen Aktes der Aneignung oder einer 
Proklamation bedarf 177 , souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und der 
Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. 178 Gemäß Art. 76 Abs. 1 SRÜ 
1982 umfaßt der Festlandsockel eines Küstenstaates "den jenseits seines Kü 
stenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebie 
te, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur 
äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 
200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres 
gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Ent 
fernung verläuft." Aufgrund dieser Bestimmungen wie auch der Staatenpraxis 
dürfte heute feststehen, daß durch das 200-sm-Distanzkriterium nicht nur die in 
jedem Fall zulässige seewärtige Grenze des Festlandsockels, sondern auch dessen 
175 Zum Seemineneinsatz vgl. W. Heintschel v. Heinegg, The International Law of Mine Warfare at 
Sea, Isr.YHR 23 (1993), 53-76. 
176 Im übrigen sind die Konfliktparteien nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze auch gehal 
ten, bei der Durchführung von Seekriegsmaßnahmen den ausschließlichen Rechten der Kü 
stenstaaten Rechnung zu tragen, die eine Fischereizone proklamiert haben. Z.Z. beanspru 
chen insgesamt 21 Staaten eine EFZ. Deren seewärtige Ausdehnungen reichen von 12 sm (2 
Staaten), über 25 sm und 50 sm (jeweils 1 Staat) bis zu 200 sm (16 Staaten). Lediglich ein 
Staat bestimmt die seewärtige Grenze seiner EFZ nach einer Äquidistanzlinie zu Nachbarstaa 
ten. Vgl. die Nachweise in Law of the Sea Bulletin N0. 23 (June 1993), S. 79; ferner Limits in 
the Seas N0. 36, 5 und 7 ff. 
177 Zum Rechtserwerbsgrund der Festlandsockelrechte vgl. W. Heintschel v. Heinegg, Der Ägäis- 
Konflikt, 1989, S. 138 m.w.N,; ferner Art. 2 Abs. 3 ÜFS 1958; Art. 77 Abs. 3 SRÜ 1982: "Die 
Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel sind weder von einer tatsächlichen oder nominel 
len Besitzergreifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung abhängig." 
Art. 2 Abs. 1 ÜFS 1958; Art. 77 Abs. 1 SRÜ 1982. 
178
	        
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