Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 9 \
sind untersagt, wenn damit eine Gefährdung oder Beeinträchtigung einhergeht
und es den Konfliktparteien zugemutet werden kann, von Kampfhandlungen ab
zusehen. Auswirkungen hat die Pflicht zur Achtung der EEZ-Rechte des neutralen
Küstenstaates auch auf das Verlegen von Unterwasser-Überwachungs- und
-Kampfmitteln, insbesondere von Seeminen, worauf angesichts der technischen,
taktischen sowie operativen Besonderheiten hier im einzelnen nicht eingegangen
werden kann. 175 176 An dieser Stelle kann aber festgehalten werden, daß die Konflikt
parteien zwar nicht an der Verlegung dieser Gegenstände gehindert, jedoch gehal
ten sind, so weit wie möglich eine Gefährdung der genannten Objekte wie auch
der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen zu vermeiden und den Zugang
zu den Objekten zu ermöglichen. 170 Anders verhält es sich freilich in bezug auf
prisenrechtliche Maßnahmen, wirken sich diese doch grundsätzlich nicht auf die
schützenswerten Aktivitäten des Küstenstaates aus.
2. Neutraler Festlandsockel
Im Gegensatz zur EEZ üben die Küstenstaaten über den Festlandsockel ipso facto
et ab initio, d.h. ohne daß es eines besonderen Aktes der Aneignung oder einer
Proklamation bedarf 177 , souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und der
Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. 178 Gemäß Art. 76 Abs. 1 SRÜ
1982 umfaßt der Festlandsockel eines Küstenstaates "den jenseits seines Kü
stenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebie
te, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur
äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von
200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres
gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Ent
fernung verläuft." Aufgrund dieser Bestimmungen wie auch der Staatenpraxis
dürfte heute feststehen, daß durch das 200-sm-Distanzkriterium nicht nur die in
jedem Fall zulässige seewärtige Grenze des Festlandsockels, sondern auch dessen
175 Zum Seemineneinsatz vgl. W. Heintschel v. Heinegg, The International Law of Mine Warfare at
Sea, Isr.YHR 23 (1993), 53-76.
176 Im übrigen sind die Konfliktparteien nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze auch gehal
ten, bei der Durchführung von Seekriegsmaßnahmen den ausschließlichen Rechten der Kü
stenstaaten Rechnung zu tragen, die eine Fischereizone proklamiert haben. Z.Z. beanspru
chen insgesamt 21 Staaten eine EFZ. Deren seewärtige Ausdehnungen reichen von 12 sm (2
Staaten), über 25 sm und 50 sm (jeweils 1 Staat) bis zu 200 sm (16 Staaten). Lediglich ein
Staat bestimmt die seewärtige Grenze seiner EFZ nach einer Äquidistanzlinie zu Nachbarstaa
ten. Vgl. die Nachweise in Law of the Sea Bulletin N0. 23 (June 1993), S. 79; ferner Limits in
the Seas N0. 36, 5 und 7 ff.
177 Zum Rechtserwerbsgrund der Festlandsockelrechte vgl. W. Heintschel v. Heinegg, Der Ägäis-
Konflikt, 1989, S. 138 m.w.N,; ferner Art. 2 Abs. 3 ÜFS 1958; Art. 77 Abs. 3 SRÜ 1982: "Die
Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel sind weder von einer tatsächlichen oder nominel
len Besitzergreifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung abhängig."
Art. 2 Abs. 1 ÜFS 1958; Art. 77 Abs. 1 SRÜ 1982.
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