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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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I. Internationale Meerengen 
Der allgemeine Begriff "Meerenge" bezeichnet schmale, natürliche 15 , zwischen 
Land- oder Inselgebieten gelegene Gewässer, die an den jeweiligen Enden in die 
Hohe See münden. Der vorliegende Abschnitt behandelt nur solche internationa 
len Meerengen, die vollständig vom Küstenmeer einer oder aller Konfliktparteien 
umfaßt sind 16 , die der internationalen Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen 
See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Ho 
hen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone dienen 17 und für die keine 
besonderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen. 18 
15 Künstlich errichtete Wasserstraßen sind hier daher nicht Gegenstand der Untersuchung. Für 
diese gelten im übrigen besondere vertragliche Übereinkünfte. 
In dem Vertrag über den Panama-Kanal vom 7. September 1977 (33 UST 1, TIAS No. 10,029; 
abgedruckt in ILM 16 [1977], 1082 ff.) wird bestimmt, daß "in time of peace and in time of war 
it shall remain secure and open to peaceful transit by the vessels of all nations on terms of 
entire equality [...] Vessels of war and auxiliary vessels of all nations shall at all times be entit 
led to transit the Canal, irrespective of their internal operation, means of propulsion, origin, 
destination or armament". Verwiesen sei aber auch auf den Beitrag von N.J. Padelford 
(Neutrality, Belligerency, and the Panama Canal, AJIL 35 [1941], 55-89), der verdeutlicht, wie 
unter Berufung auf "Verteidigung" die Durchfahrtsfreiheit durch diese Wasserstraßen mit ju 
ristischen Argumenten i.E. außer Kraft gesetzt werden kann. 
Hinsichtlich des Suez-Kanals bestimmt die Konvention von Konstantinopel vom 29. Oktober 
1888 (AJIL 3 [1909], Suppl., 123 ff.): "[...] the Suez maritime canal shall always be free and 
open, in time of war and in time of peace, to every vessel of commerce or war, without di 
stinction of flag". Grundlegend dazu G. Roussos, Le principe de la liberté de passage du Canal 
de Suez et l'application des règles du droit de la guerre maritime, Revue de Droit International 
pour le Moyen-Orient 1 (1951/52), 151-164. Zur Vereinbarkeit der ägyptischen Einschrän 
kungen der israelischen und neutralen Schiffahrt mit der Konvention vgl. die Resolution des 
UN-Sicherheitsrats 1. September 1951 (U.N. Doc. S/2298/Rev. 1); ferner L.M. Gross, Passage 
through the Suez Canal of Israel-Bound Cargo and Israel Ships, AJIL 51 (1957), 530-568; E. 
Beckert/G. Breuer (Fn. 13), Rdn. 342. 
Art. 380 des Versailler Vertrags betreffend den Nord-Ostsee-Kanal kann hier gänzlich unbe 
rücksichtigt bleiben, da das Durchfahrtsrecht nur den Schiffen der Staaten gewährleistet 
wird, die sich mit Deutschland im Frieden befinden. Zwar hatte die Reichsregierung die Art. 
380 ff. am 14. November 1936 gekündigt (RGBl. 1936 II S. 363), aber gleichzeitig erklärt, die 
Durchfahrt der Schiffahrt der mit dem Deutschen Reich in Frieden lebenden Staaten bleibe 
offen. 
16 Bei internationalen Meerengen, die nicht vollständig vom Küstenmeer überlappt werden, be 
steht in aller Regel ein Korridor, in und über dem die Schiffahrtsfreiheit und das Recht auf 
Überflug gelten (vgl. Art. 36 SRÜ 1982), so daß der Anliegerstaat in dem zu seinem Küsten 
meer gehörenden Teil der Meerenge grundsätzlich nicht den Beschränkungen durch das 
Recht auf Transitdurchfahrt unterliegt (vgl. auch NWP 9, para. 2.3.3.2). Die Ausnahmen zu 
diesem Grundsatz spielen in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich eine unter 
geordnete Rolle, so daß auf deren Darstellung hier verzichtet wird. Auf die Geltung des Rechts 
auf Transitdurchfahrt in Meerengen, die nicht vollständig vom Küstenmeer der Anliegerstaa 
ten umfaßt sind, wird aber im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten in neutralen 
Küstengewässern zurückzukommen sein. 
17 So auch die Begriffsbestimmung in Art. 37 SRÜ 1982. Vgl. auch Art. 16 Abs. 4 ÜKM 1958. Im 
Korfu-Kanal-Fall charakterisierte der IGH das betreffende Seegebiet als Meerenge wegen "its
	        
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