Begrüßung und Einführung
Peter Ehlers
Herr Oberbürgermeister, Herr Prorektor, meine Damen und Herren,
ich begrüße Sie im Namen der Veranstalter herzlich zum 2. Rostocker See
rechtsgespräch. Es wird in diesem Jahr vom Ostseeinstitut für Seerecht und
Umweltrecht der Universität Rostock und vom Bundesamt für Seeschiffahrt
und Hydrographie ausgerichtet. Wir freuen uns sehr, daß so viele dieser Einla
dung gefolgt sind und damit ihr,großes Interesse bekunden.
Ich danke der Universität, die uns nicht nur durch ihren Prorektor mit so
herzlichen Worten empfangen, sondern auch diese herrliche Aula zur Verfü
gung gestellt hat.
Mein Dank gilt dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock, Herrn Prof.
Dr. Schröder, für die freundlichen Grußworte. Und wenn darin die Bedeutung
dieser Veranstaltung besonders herausgehoben wird, so wissen wir, daß dies
aus berufenem Mund von einem Mann kommt, der ja eine sehr profunde see
rechtliche Vergangenheit hat.
Meine Damen und Herren, fast unbemerkt von der Öffentlichkeit ist am 16. No
vember das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen völkerrechtlich in
Kraft getreten. Doch auch wenn die publizistische Begleitmusik sehr leise war,
ist dies ein historisches Datum. Denn mit dieser Kodifikation ist nicht mehr oder
weniger als eine internationale Verfassung der Meere geschaffen worden. Diese
neue maritime Weltordnung wird Grundlage für das weitere Zusammenwirken
der Völker sein, wann immer es um Fragen der Meere gehen wird. Das reicht von
der Schiffahrtspolitik und der Schiffssicherheit über die Fischerei, den Meeres
bergbau bis hin zu Meeresumweltschutz und Meeresforschung und erfaßt auch
militärische Themen, wenngleich das eigentliche Seekriegsrecht außen vor
bleibt.
Nun hört man zuweilen die Meinung, so neu sei dieses Übereinkommen in sei
nem Inhalt doch gar nicht, vieles sei doch schon zu Gewohnheitsrecht erstarrt.
Das mindert dessen Bedeutung keineswegs. Denn wir Juristen wissen, daß das
geschriebene Recht in seiner Ordnungsfunktion zwangsläufig eine wesentliche
Basis in dem finden muß, was zumindest in seinen Grundsätzen im allgemeinen
Bewußtsein verankert ist. Das gilt gerade auch für das internationale Recht und
dessen Fortentwicklung, das in hohem Maße auf einen weitreichenden Konsens
unter den Staaten angewiesen ist, wie sich letztlich bei der Tiefseebodenproble
matik des Seerechtsübereinkommens wieder gezeigt hat.
Die praktische Bedeutung des Übereinkommens wird sich nach dem Inkrafttre
ten sicherlich erst allmählich in vollem Umfang zeigen. In vielfacher Hinsicht
wird sich das Übereinkommen künftig auf das internationale Seerecht auswir
ken und dieses prägen. Aber auch das nationale deutsche Recht wird dem
Übereinkommen Rechnung tragen müssen.