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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Begrüßung und Einführung 
Peter Ehlers 
Herr Oberbürgermeister, Herr Prorektor, meine Damen und Herren, 
ich begrüße Sie im Namen der Veranstalter herzlich zum 2. Rostocker See 
rechtsgespräch. Es wird in diesem Jahr vom Ostseeinstitut für Seerecht und 
Umweltrecht der Universität Rostock und vom Bundesamt für Seeschiffahrt 
und Hydrographie ausgerichtet. Wir freuen uns sehr, daß so viele dieser Einla 
dung gefolgt sind und damit ihr,großes Interesse bekunden. 
Ich danke der Universität, die uns nicht nur durch ihren Prorektor mit so 
herzlichen Worten empfangen, sondern auch diese herrliche Aula zur Verfü 
gung gestellt hat. 
Mein Dank gilt dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock, Herrn Prof. 
Dr. Schröder, für die freundlichen Grußworte. Und wenn darin die Bedeutung 
dieser Veranstaltung besonders herausgehoben wird, so wissen wir, daß dies 
aus berufenem Mund von einem Mann kommt, der ja eine sehr profunde see 
rechtliche Vergangenheit hat. 
Meine Damen und Herren, fast unbemerkt von der Öffentlichkeit ist am 16. No 
vember das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen völkerrechtlich in 
Kraft getreten. Doch auch wenn die publizistische Begleitmusik sehr leise war, 
ist dies ein historisches Datum. Denn mit dieser Kodifikation ist nicht mehr oder 
weniger als eine internationale Verfassung der Meere geschaffen worden. Diese 
neue maritime Weltordnung wird Grundlage für das weitere Zusammenwirken 
der Völker sein, wann immer es um Fragen der Meere gehen wird. Das reicht von 
der Schiffahrtspolitik und der Schiffssicherheit über die Fischerei, den Meeres 
bergbau bis hin zu Meeresumweltschutz und Meeresforschung und erfaßt auch 
militärische Themen, wenngleich das eigentliche Seekriegsrecht außen vor 
bleibt. 
Nun hört man zuweilen die Meinung, so neu sei dieses Übereinkommen in sei 
nem Inhalt doch gar nicht, vieles sei doch schon zu Gewohnheitsrecht erstarrt. 
Das mindert dessen Bedeutung keineswegs. Denn wir Juristen wissen, daß das 
geschriebene Recht in seiner Ordnungsfunktion zwangsläufig eine wesentliche 
Basis in dem finden muß, was zumindest in seinen Grundsätzen im allgemeinen 
Bewußtsein verankert ist. Das gilt gerade auch für das internationale Recht und 
dessen Fortentwicklung, das in hohem Maße auf einen weitreichenden Konsens 
unter den Staaten angewiesen ist, wie sich letztlich bei der Tiefseebodenproble 
matik des Seerechtsübereinkommens wieder gezeigt hat. 
Die praktische Bedeutung des Übereinkommens wird sich nach dem Inkrafttre 
ten sicherlich erst allmählich in vollem Umfang zeigen. In vielfacher Hinsicht 
wird sich das Übereinkommen künftig auf das internationale Seerecht auswir 
ken und dieses prägen. Aber auch das nationale deutsche Recht wird dem 
Übereinkommen Rechnung tragen müssen.
	        
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