Abwägung
89
9.2.6.1 Konverterplattformen
Im Rahmen der Stellungnahmen wurde vom NABU auf eine mögliche Inkonsistenz zwischen
den Karten und den textlichen Ausführungen bezüglich des Status der Plattformen
hingewiesen.
In den Karten wird zwischen im Rahmen des BFO geplanten und bereits genehmigten
Plattformen unterschieden. Eine weitere Differenzierung, in wie weit die genehmigten
Plattformen im Bau oder in Betrieb sind erfolgt ausschließlich im Text. Insoweit sind der Plan
und die textlichen Ausführungen konsistent.
9.2.6.2 Grenzkorridore
Im Rahmen der Konsultation wurde durch die GDWS erneut gefordert, zu prüfen, in wie weit es
möglich ist, Kabel durch die Cluster 1 bis 3 zu führen, um insbesondere den „Emskorridor“
(Grenzkorridor I) und den Bereich zwischen der „Europipe 2“ und der Tiefseerede
(Grenzkorridor III) nicht für Kabel nutzen zu müssen. Mit der Nutzung dieser Korridore werden
Nachteile für die Schifffahrt verknüpft, weil die entsprechenden Räume nicht mehr für
Notankerungen zu Verfügung ständen. Dies gilt auch für Systeme, die nordwestlich von
Schifffahrtsroute 10 erforderlich werden könnten.
Der NABU fordert, die Grenzkorridore aus Sicht des Küstenmeeres festzulegen, da hier das
größere Konfliktpotential zu erwarten sei. Zudem solle die Festlegungen mehrere Kilometer
breit als Suchraum ausgewiesen werden. Auch fehlt dem NABU eine Begründung, warum
Grenzkorridore notwendig seien und wie sich deren Bedarf ermittele. Zudem wird
vorgeschlagen, alle zukünftigen Netzanbindungen auf Grenzkorridor II (Norderney) zu bündeln.
Im aktuellen LROP Niedersachsen, das am 03.10.2012 in Kraft getreten ist, wurde der
Grenzkorridor I (Ems) als Übergabepunkt im Verfahren mit allen Beteiligten (u.a. WSD NW,
BfN, BSH, Nationalparkverwaltung) verhandelt und im Ergebnis verbindlich festgelegt. Die
daraus resultierende Fortführung der Trassen in der AWZ wurde in den Teilbereichen
Schifffahrt und Naturschutz im Festlegungsverfahren im Küstenmeer mit diskutiert. Daher wird
der Grenzkorridor I (Ems) mit drei im Küstenmeer bereits genehmigten bzw. planfestgestellten
Systemen als Ort, an dem die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der AWZ und dem
Küstenmeer überschreitet, festgelegt.
In Bezug auf die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich eines Kabelkorridors zwischen des
Vorbehaltsgebiets Rohrleitung (Europipe 2) und der Tiefwasserreede, wird zunächst darauf
hingewiesen, dass dieser Korridor derzeit erst als dritter Korridor vorgesehen wird, wenn alle
Möglichkeiten über Norderney ausgeschöpft sind. Nach derzeitigem Stand wird es jedoch nicht
möglich sein, mehr als 12 Systeme über die Insel Norderney zu führen. Da sich der
Kabelkorridor zudem unmittelbar an geplante Offshore-Windenergievorhaben bzw. die
Rohrleitung „Europipe 2“ anschließt, erscheint ein erheblicher Verlust von Ankerfläche aufgrund
der Festlegungen dieses Plans auch unter Berücksichtigung der Perspektive bis 2030 nicht zu
befürchten. In Anbetracht des im Vergleich zu dem geplanten Kabelkorridor großen Abstands
zur Reede erscheint weiterhin eine Anpassung der Reede an die prognostizierte
Verkehrsentwicklung möglich.
Um bereits frühzeitig mögliche Auswirkungen durch Seekabeltrassen auf die Schifffahrt (bspw.
durch den Verlust von Ankerflächen) zu minimieren, wird in diesem Plan grundsätzlich
festgelegt, dass die Abstände zu den bestehenden, im Bau befindlichen sowie geplanten
Strukturen soweit wie möglich reduziert werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs soll zusätzlich durch weitere Festlegungen des Plans wie etwa Überdeckungs
höhen der Seekabel gewahrt werden, so dass die Gefährdung des Schiffsverkehrs minimiert
wird. Zusätzlich soll im Rahmen der Fortschreibung geprüft werden, inwiefern die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs durch technische, bauliche, bauaufsichtliche oder gefahren
minimierende Maßnahmen verbessert werden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf eine
eventuelle Erweiterung des Kabelkorridors zwischen der Rohrleitung Europipe 2 und der
Tiefwasserreede.