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Abwägung
Abstände zu Strukturen Dritter
Im Rahmen der Konsultation wurde von der Deutschen Telekom AG dahingehend Stellung
genommen, dass um unterseeische Telekommunikationskabel ein ausreichender
Sicherheitsbereich für die Operation von Serviceschiffen notwendig sei, um deren Wartung und
Reparatur zu gewährleisten. Sie beruft sich dabei auf Empfehlungen des International Cable
Protection Committee sowie des SC UK. Konkret wird für Wassertiefen bis zu 75 m ein Abstand
von 500 m beidseitig des Seekabels als „Working Zone“, dem notwendiger Arbeitsbereich des
Kabelschiffs für Reparaturen am Kabel, gefordert. Zusätzlich sei eine „Hazard Area“ von
zusätzlichen 250 m für einen Mindestabstand von 750 m zwischen Seekabeln und
Windenergieanlagen notwendig, um die Kollisionssicherheit und erforderliche
Manövrierfähigkeit der Kabelschiffe sicherzustellen.
Die Festlegungen des BFO hinsichtlich der Abstände bzw. Standorten von Konverterplattformen
stehen nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da alle festgelegten Standorte einen deutlich
größeren Abstand zu in Betrieb befindlichen unterseeischen Telekommunikationskabeln halten.
Der Übertragungsnetzbetreiber der Nordsee TenneT hat im Rahmen seiner Stellungnahme
erneut vorgetragen, dass für die Installation der Plattformen zusätzlich zu der im BFO
vorgesehenen Fläche für Konverterplattformen ein Radius von mindestens 1.000 m um die
Plattformmittelpunkte von Anlagen oder Kabeln Dritter freizuhalten sei. Dieser Raum würde
auch zu späteren Zeitpunkten, beispielsweise beim Austausch von Großkomponenten, benötigt.
Zur Fieranführung der Drehstromkabel an die Plattform, zur zwischenzeitlichen Ablage von
Kabeln sowie um den Manövrierbedarf der Schiffe klein zu halten, solle zudem bis zu einer
Detailplanung ein Bereich von 2.000 m um die Plattformmittelpunkte freigehalten werden.
Zudem wurde um die vorsorgliche Sicherung eines jeweils dritten Plattformstandortes in jedem
Cluster als Wohnplattform bzw. für den Einsatz neuer technischer Großkomponenten, sowie um
ausreichend Platz für ein wet storage vor den Plattformen gebeten. Diese deutlich größeren als
die vorgesehenen Abstände sind nicht vereinbar mit dem Grundsatz des sparsamen
Flächenverbrauchs und befördern eine Tendenz zur seeverkehrstechnisch unerwünschten
Ausbildung von alleinstehenden Bauwerken. Die Plattformen sollten verkehrlich in das
Gesamtensemble der Windparkbebauung integriert werden. Daher wird dieser Forderung nicht
gefolgt. Dem begründeten Interesse des Netzbetreibers nach ausreichend Raum zur Errichtung
der Plattform sowie zur Kabelführung kann ggf. im Einzelverfahren nachgekommen werden. Da
die Errichtung der Konverterplattform voraussichtlich zu Beginn der Erschließung eines Clusters
steht, sollten etwa die in der Nähe der Plattform gelegenen Windenergieanlagen nach der
Plattform errichtet werden.
Natur- und Umweltschutz
Die Forderung nach größeren Abständen der Konverterplattformen zu den Natura2000-
Gebieten wurde häufig in Verbindung mit der Forderung nach einer Konkretisierung im Hinblick
auf schallminimierende Maßnahmen und Monitoringauflagen vorgebracht. Hierbei wird auch auf
die entsprechenden Papiere zu den Hauptkonzentrationsgebieten für Seetaucher und
Schweinswale Bezug genommen.
Ein Konsultationsteilnehmer fordert einen größeren Mindestabstand von Konverterplattformen
zu Schutzgebieten und argumentiert diesbezüglich mit dem Meidungsabstand von 2 km für
Seetaucher, der Kollisionsgefahr für Kleinvögel und Anforderungen, die sich aus dem
Schallschutzkonzept des BMUB ergeben. Standorte für Konverterplattformen werden im Plan
mit einem möglichst großen Abstand zu Natura2000-Gebieten festgelegt. Der Meidungsraum
von 2 km für Seetaucher wurde in der Definition des Hauptverbreitungsgebiets der Seetaucher
im Positionspapier des BMU (2009) berücksichtigt und betrifft Bauwerke bzw. Strukturen, die
aus dem Meer herausragen und somit eine Scheuchwirkung für störempfindliche Arten wie
Seetaucher entfalten können. Das Positionspapier des BMU wurde der kumulativen Bewertung
der Auswirkungen des BFO-N auf See- und Rastvögel zugrunde gelegt (vgl. Kap. 4.4
Umweltbericht). Für den Bereich des Hauptkonzentrationsgebietes der Seetaucher sind keine
Windpark(cluster) in den Plan aufgenommen worden, die nicht auch bisher bereits Bestandteil