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Abwägung
langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung für den Ausbau der Windenergie auf
See nach oben (über den Szenariorahmen) angepasst würden.
Nach Ansicht einzelner Konsultationsteilnehmer müssten sämtliche beim BSH beantragte
Vorhaben in der AWZ in den BFO-N mit den entsprechenden Festlegungen aufgenommen
werden. Im Vergleich zu den Clustern mit geringerer Küstenentfernung befänden sich in diesem
küstenfernen Clustern Projekte mit zum Teil gleichem oder sogar fortgeschrittenem
Verfahrensstand. Die fehlende Berücksichtigung im Bundesfachplan Offshore hemme die
Weiterentwicklung der küstenfernen Projekte aufgrund fehlender Planungssicherheit, ohne die
Initiativen zur Fortentwicklung der Projekte nicht ergriffen würden. Eine zügige
Weiterentwicklung küstennaher Projekte könne erfahrungsgemäß nicht garantiert werden. Das
Einfrieren von Projekten könne indes nicht im Interesse eines zügigen Ausbaus der
Erneuerbaren Energien (15 GW Offshore Windenergie bis 2030) und des Ziel zur
Kostenreduzierung sein.
Einzelne Konsultationsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die Nichtaufnahme des
Clusters 14 in den BFO-N 2013/2014 weiterhin nicht gerechtfertigt sei. Es fehle jegliche
Begründung im Entwurf der Fortschreibung, weshalb die Windpark-Vorhaben des Clusters 14
die Festlegung bezüglich ihrer Weiterbehandlung (Planfeststellungsverfahren) und im Rahmen
einer möglichen Bearbeitungsreihenfolge nach § 4 Absatz 4 SeeAnlV nunmehr verlieren sollten.
Der im Szenariorahmen festgestellte Bedarf sei insoweit "Cluster-neutral" und habe keine
unmittelbare Lenkungswirkung auf die Festlegung, welche Cluster im Rahmen der Aufstellung
des BFO-N als „geeignet" anzusehen seien. Gerade hier bestünde bei bisheriger Argumentation
im BFO-N 2013/2014 (E) die Gefahr eines systemwidrigen Zirkelschlusses.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die richtige Festlegung des BFO-N 2012, dass die zwei
Vorhaben wegen des fortgeschrittenen Verfahrensstades nicht im Rahmen einer etwaigen
Bearbeitungsreihenfolge nach § 4 Absatz 4 Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) zurückgestellt
werden dürften (vgl. im BFO-N 2012 unter Gliederungspunkt 4.2.3). Es werde deutlich, dass es
für eine Streichung dieser Festlegung keine nachvollziehbare Rechtfertigung gebe. Vielmehr
wäre es mehr als konsequent, nunmehr auch zwei weitere Vorhaben mit in das Cluster 14
aufzunehmen, da für dies Umweltverträglichkeitsstudien eingereicht worden seien.
Einige Konsultationsteilnehmer begrüßen ausdrücklich die Festlegungen in Kapitel 4.2.3.4, dass
die für Anbindungssysteme nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 notwendigen Flächen
weiterhin mittels der am 16. Juni 2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre räumlich
gesichert würden.
Der Planungshorizont des BFO und das Zusammenspiel zwischen den einzelnen
Netzplanungsinstrumenten - dem Szenariorahmen, dem O-NEP und dem BFO - wurden
bereits im Erstaufstellungsverfahren des BFO im Jahr 2012 intensiv diskutiert.
Nachdem sich die Netzplanungsinstrumente im Rahmen der jeweiligen Erstaufstellung und den
entsprechenden Fortschreibungen entwickelt und fortentwickelt haben, hat sich im Laufe der
Konsultationen die Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Instrumente herausgebildet und
etabliert.
Es ist grundsätzlich richtig, dass der BFO die räumlichen Festlegungen für Cluster für Offshore-
Windenergieanlagen und die Trassen bzw. Trassenkorridore für Seekabelsysteme bzw.
Standorte für Konverterplattformen auf der Grundlage von standardisierten Technikvorgaben
und Planungsgrundsätzen räumlich festlegt. Der O-NEP regelt hingegen auf der Grundlage des
genehmigten Szenariorahmens die zeitliche Realisierungsreihenfolge der
Netzanbindungssysteme anhand der im O-NEP enthaltenen Kriterien und unter
Berücksichtigung der überwiegend räumlichen Festlegungen des BFO. Während im
Erstaufstellungsverfahren des BFO von etlichen Konsultationsteilnehmern gefordert wurde, die
Festlegungen des BFO und des O-NEP soweit wie möglich zu synchronisieren, äußern sich die
Konsultationsteilnehmer in diesem Fortschreibungsverfahren dahingehend, dass die
Festlegungen des BFO und des O-NEP klarer zu trennen seien und nicht vermischt werden
sollten.