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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Abwägung 
langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung für den Ausbau der Windenergie auf 
See nach oben (über den Szenariorahmen) angepasst würden. 
Nach Ansicht einzelner Konsultationsteilnehmer müssten sämtliche beim BSH beantragte 
Vorhaben in der AWZ in den BFO-N mit den entsprechenden Festlegungen aufgenommen 
werden. Im Vergleich zu den Clustern mit geringerer Küstenentfernung befänden sich in diesem 
küstenfernen Clustern Projekte mit zum Teil gleichem oder sogar fortgeschrittenem 
Verfahrensstand. Die fehlende Berücksichtigung im Bundesfachplan Offshore hemme die 
Weiterentwicklung der küstenfernen Projekte aufgrund fehlender Planungssicherheit, ohne die 
Initiativen zur Fortentwicklung der Projekte nicht ergriffen würden. Eine zügige 
Weiterentwicklung küstennaher Projekte könne erfahrungsgemäß nicht garantiert werden. Das 
Einfrieren von Projekten könne indes nicht im Interesse eines zügigen Ausbaus der 
Erneuerbaren Energien (15 GW Offshore Windenergie bis 2030) und des Ziel zur 
Kostenreduzierung sein. 
Einzelne Konsultationsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die Nichtaufnahme des 
Clusters 14 in den BFO-N 2013/2014 weiterhin nicht gerechtfertigt sei. Es fehle jegliche 
Begründung im Entwurf der Fortschreibung, weshalb die Windpark-Vorhaben des Clusters 14 
die Festlegung bezüglich ihrer Weiterbehandlung (Planfeststellungsverfahren) und im Rahmen 
einer möglichen Bearbeitungsreihenfolge nach § 4 Absatz 4 SeeAnlV nunmehr verlieren sollten. 
Der im Szenariorahmen festgestellte Bedarf sei insoweit "Cluster-neutral" und habe keine 
unmittelbare Lenkungswirkung auf die Festlegung, welche Cluster im Rahmen der Aufstellung 
des BFO-N als „geeignet" anzusehen seien. Gerade hier bestünde bei bisheriger Argumentation 
im BFO-N 2013/2014 (E) die Gefahr eines systemwidrigen Zirkelschlusses. 
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die richtige Festlegung des BFO-N 2012, dass die zwei 
Vorhaben wegen des fortgeschrittenen Verfahrensstades nicht im Rahmen einer etwaigen 
Bearbeitungsreihenfolge nach § 4 Absatz 4 Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) zurückgestellt 
werden dürften (vgl. im BFO-N 2012 unter Gliederungspunkt 4.2.3). Es werde deutlich, dass es 
für eine Streichung dieser Festlegung keine nachvollziehbare Rechtfertigung gebe. Vielmehr 
wäre es mehr als konsequent, nunmehr auch zwei weitere Vorhaben mit in das Cluster 14 
aufzunehmen, da für dies Umweltverträglichkeitsstudien eingereicht worden seien. 
Einige Konsultationsteilnehmer begrüßen ausdrücklich die Festlegungen in Kapitel 4.2.3.4, dass 
die für Anbindungssysteme nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 notwendigen Flächen 
weiterhin mittels der am 16. Juni 2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre räumlich 
gesichert würden. 
Der Planungshorizont des BFO und das Zusammenspiel zwischen den einzelnen 
Netzplanungsinstrumenten - dem Szenariorahmen, dem O-NEP und dem BFO - wurden 
bereits im Erstaufstellungsverfahren des BFO im Jahr 2012 intensiv diskutiert. 
Nachdem sich die Netzplanungsinstrumente im Rahmen der jeweiligen Erstaufstellung und den 
entsprechenden Fortschreibungen entwickelt und fortentwickelt haben, hat sich im Laufe der 
Konsultationen die Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Instrumente herausgebildet und 
etabliert. 
Es ist grundsätzlich richtig, dass der BFO die räumlichen Festlegungen für Cluster für Offshore- 
Windenergieanlagen und die Trassen bzw. Trassenkorridore für Seekabelsysteme bzw. 
Standorte für Konverterplattformen auf der Grundlage von standardisierten Technikvorgaben 
und Planungsgrundsätzen räumlich festlegt. Der O-NEP regelt hingegen auf der Grundlage des 
genehmigten Szenariorahmens die zeitliche Realisierungsreihenfolge der 
Netzanbindungssysteme anhand der im O-NEP enthaltenen Kriterien und unter 
Berücksichtigung der überwiegend räumlichen Festlegungen des BFO. Während im 
Erstaufstellungsverfahren des BFO von etlichen Konsultationsteilnehmern gefordert wurde, die 
Festlegungen des BFO und des O-NEP soweit wie möglich zu synchronisieren, äußern sich die 
Konsultationsteilnehmer in diesem Fortschreibungsverfahren dahingehend, dass die 
Festlegungen des BFO und des O-NEP klarer zu trennen seien und nicht vermischt werden 
sollten.
	        
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