Abwägung
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Einige Konsultationsteilnehmer tragen vor, dass es im Entwurf der Fortschreibung an
Ausführungen zu den im Rahmen des Erstaufstellungsverfahrens zum BFO-N 2012 in
Einzelverfahren eingereichten Gutachten zur „Geeignetheit“ von Vorhaben nordwestlich der
Schifffahrtsroute 10 für die Aufnahme in den BFO- N mangele. Die Datengrundlage zu Umwelt-
und Baugrundverhältnissen für einzelne Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 werde
weiterhin als belastbar eingeschätzt. Diese habe sich seit der Aufstellung des BFO-N 2012
sogar durch Einreichung weiterer Umweltverträglichkeitsstudien verbessert. Anders als in
küstennäheren Bereichen der AWZ fehlen für einen Großteil des Bereichs nordwestlich der
Schifffahrtsroute 10 umfassende Erfahrungen zu Umwelt- und Baugrundverhältnissen. Zudem
können die möglichen Auswirkungen der Installation von Netzanschlusssystemen in
Wassertiefen von bis zu 60 m nur schwer abgeschätzt werden. Zwar liegen für einzelne
beantragte Windpark-Vorhaben punktuell projektspezifische Umweltdaten vor, es fehlen
allerdings großräumigere und über einen längeren Zeitraum ermittelte Datengrundlagen, wie sie
in küstennäheren Bereichen etwa aus nationalen Monitoringprogrammen vorliegen.
Es wird weiter vorgetragen, die Gesetzessystematik des Energiewirtschaftsgesetzes lasse die
Schlussfolgerung nicht zu, dass über den Regelungsgehalt des Szenariorahmens für die
Netzentwicklungsplanung (§ 12a EnWG) und des Offshore-Netzentwicklungsplans (§ 17b
EnWG) auf die Frage der „Geeignetheit" von Offshore-Windparkcluster im Rahmen der
Aufstellung des Bundesfachplans Offshore (§ 17a EnWG) geschlossen werden könne. Es sei
zwar nachvollziehbar, wenn das BSFI rein informativ im BFO-N 2013/2014 (E) die
Planungshorizonte 2024 (10 Jahre) und 2034 (20 Jahre) abbilde. Es entspreche jedoch nicht
der Gesetzessystematik des EnWG bei der Frage, welche Windenergieanlagen auf See für
Sammelanbindungen geeignet seien und der hiermit verbundenen Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs „geeignet", in einschränkender Art und Weise auf den
Szenariorahmen und den O-NEP zurückzugreifen. Energiepolitische Ausbaupfade der
Erzeugungsleistung durch Windenergie auf See könnten nicht auf den raumordnerisch zu
bestimmenden Begriff der „Geeignetheit" im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG und
somit auf den BFO-N 2013/2014 (E) ausstrahlen.
Die mittel- und langfristigen energiepolitischen (Ausbau-) Ziele der Bundesregierung mit den
entsprechenden Annahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See seien insoweit
keine einfließenden Größen in den BFO-N. Diese bestimmten vielmehr die Ausgestaltung des
gemeinsamen Szenariorahmens, der unabhängig und parallel zum BFO-N erarbeitet werde. In
einem zweiten Schritt würden BFO-N und Szenariorahmen bildlich gesprochen mit einander
„verschnitten". Dies geschehe über den O-NEP. Im O-NEP sei mittels festzulegender Kriterien
bestimmt, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welcher Geschwindigkeit die im BFO-N
identifizierten Windpark-Cluster an das Übertragungsnetz angeschlossen würden, so dass
letztlich die Vorgaben des Szenariorahmens in der 10 bzw. 20 Jahre Prognose erfüllt werden
könnten. Rückschlüsse vom O-NEP auf die Aufstellung bzw. die Fortschreibung des BFO-N zu
ziehen, sei hingegen von der Gesetzessystematik des EnWG nicht vorgesehen. In diesem
Zusammenhang sollte auch durch das BSFI überprüft werden, ob das unter Kapitel 4.2
aufgeführte „Aufstellungskriterium d.)" schlüssig sei und es entsprechende Anwendungsfälle
gebe oder ob nicht vielmehr ein unzulässiger Zirkelschluss vorliege.
Ergebe sich eine Konstellation, bei der in den BFO-N so viele Windpark-Cluster als
grundsätzlich „geeignet" aufgenommen werden müssten (kein Ermessensspielraum des BSFI),
dass die Summe ihrer theoretischen Erzeugungskapazitäten das 20-Jahre Ausbauziel des
Szenariorahmens überschreite, führe dies unter Anwendung der Gesetzessystematik in der
Konsequenz nicht dazu, entsprechend Cluster - nach welchen Kriterien auch immer - wieder
aus dem BFO als „ungeeignet" zu streichen bzw. weitere erst gar nicht aufzunehmen. Vielmehr
würden im Ergebnis im O-NEP in dem entsprechenden 20-Jahreszeitraum einigen Windpark-
Clustern - unter Zugrundelegung der Kriterien der zeitlichen Abfolge der Umsetzung - (vorerst)
keine Netzanbindungsmaßnahmen zugeteilt werden können. Ob und wann bei der
Fortschreibung des O-NEPs für diese Cluster Netzanbindungsmaßnahmen festgelegt werden,
hänge dann wiederum davon ab, inwiefern andere Cluster ausfallen und/oder die mittel- und