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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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Einige Konsultationsteilnehmer tragen vor, dass es im Entwurf der Fortschreibung an 
Ausführungen zu den im Rahmen des Erstaufstellungsverfahrens zum BFO-N 2012 in 
Einzelverfahren eingereichten Gutachten zur „Geeignetheit“ von Vorhaben nordwestlich der 
Schifffahrtsroute 10 für die Aufnahme in den BFO- N mangele. Die Datengrundlage zu Umwelt- 
und Baugrundverhältnissen für einzelne Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 werde 
weiterhin als belastbar eingeschätzt. Diese habe sich seit der Aufstellung des BFO-N 2012 
sogar durch Einreichung weiterer Umweltverträglichkeitsstudien verbessert. Anders als in 
küstennäheren Bereichen der AWZ fehlen für einen Großteil des Bereichs nordwestlich der 
Schifffahrtsroute 10 umfassende Erfahrungen zu Umwelt- und Baugrundverhältnissen. Zudem 
können die möglichen Auswirkungen der Installation von Netzanschlusssystemen in 
Wassertiefen von bis zu 60 m nur schwer abgeschätzt werden. Zwar liegen für einzelne 
beantragte Windpark-Vorhaben punktuell projektspezifische Umweltdaten vor, es fehlen 
allerdings großräumigere und über einen längeren Zeitraum ermittelte Datengrundlagen, wie sie 
in küstennäheren Bereichen etwa aus nationalen Monitoringprogrammen vorliegen. 
Es wird weiter vorgetragen, die Gesetzessystematik des Energiewirtschaftsgesetzes lasse die 
Schlussfolgerung nicht zu, dass über den Regelungsgehalt des Szenariorahmens für die 
Netzentwicklungsplanung (§ 12a EnWG) und des Offshore-Netzentwicklungsplans (§ 17b 
EnWG) auf die Frage der „Geeignetheit" von Offshore-Windparkcluster im Rahmen der 
Aufstellung des Bundesfachplans Offshore (§ 17a EnWG) geschlossen werden könne. Es sei 
zwar nachvollziehbar, wenn das BSFI rein informativ im BFO-N 2013/2014 (E) die 
Planungshorizonte 2024 (10 Jahre) und 2034 (20 Jahre) abbilde. Es entspreche jedoch nicht 
der Gesetzessystematik des EnWG bei der Frage, welche Windenergieanlagen auf See für 
Sammelanbindungen geeignet seien und der hiermit verbundenen Auslegung des 
unbestimmten Rechtsbegriffs „geeignet", in einschränkender Art und Weise auf den 
Szenariorahmen und den O-NEP zurückzugreifen. Energiepolitische Ausbaupfade der 
Erzeugungsleistung durch Windenergie auf See könnten nicht auf den raumordnerisch zu 
bestimmenden Begriff der „Geeignetheit" im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG und 
somit auf den BFO-N 2013/2014 (E) ausstrahlen. 
Die mittel- und langfristigen energiepolitischen (Ausbau-) Ziele der Bundesregierung mit den 
entsprechenden Annahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See seien insoweit 
keine einfließenden Größen in den BFO-N. Diese bestimmten vielmehr die Ausgestaltung des 
gemeinsamen Szenariorahmens, der unabhängig und parallel zum BFO-N erarbeitet werde. In 
einem zweiten Schritt würden BFO-N und Szenariorahmen bildlich gesprochen mit einander 
„verschnitten". Dies geschehe über den O-NEP. Im O-NEP sei mittels festzulegender Kriterien 
bestimmt, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welcher Geschwindigkeit die im BFO-N 
identifizierten Windpark-Cluster an das Übertragungsnetz angeschlossen würden, so dass 
letztlich die Vorgaben des Szenariorahmens in der 10 bzw. 20 Jahre Prognose erfüllt werden 
könnten. Rückschlüsse vom O-NEP auf die Aufstellung bzw. die Fortschreibung des BFO-N zu 
ziehen, sei hingegen von der Gesetzessystematik des EnWG nicht vorgesehen. In diesem 
Zusammenhang sollte auch durch das BSFI überprüft werden, ob das unter Kapitel 4.2 
aufgeführte „Aufstellungskriterium d.)" schlüssig sei und es entsprechende Anwendungsfälle 
gebe oder ob nicht vielmehr ein unzulässiger Zirkelschluss vorliege. 
Ergebe sich eine Konstellation, bei der in den BFO-N so viele Windpark-Cluster als 
grundsätzlich „geeignet" aufgenommen werden müssten (kein Ermessensspielraum des BSFI), 
dass die Summe ihrer theoretischen Erzeugungskapazitäten das 20-Jahre Ausbauziel des 
Szenariorahmens überschreite, führe dies unter Anwendung der Gesetzessystematik in der 
Konsequenz nicht dazu, entsprechend Cluster - nach welchen Kriterien auch immer - wieder 
aus dem BFO als „ungeeignet" zu streichen bzw. weitere erst gar nicht aufzunehmen. Vielmehr 
würden im Ergebnis im O-NEP in dem entsprechenden 20-Jahreszeitraum einigen Windpark- 
Clustern - unter Zugrundelegung der Kriterien der zeitlichen Abfolge der Umsetzung - (vorerst) 
keine Netzanbindungsmaßnahmen zugeteilt werden können. Ob und wann bei der 
Fortschreibung des O-NEPs für diese Cluster Netzanbindungsmaßnahmen festgelegt werden, 
hänge dann wiederum davon ab, inwiefern andere Cluster ausfallen und/oder die mittel- und
	        
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