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Abwägung
Kapitel 7: Verbindungen untereinander
Aufgrund der Verschiebung des Konverters in Cluster 1 ergeben sich kleinräumige
Anpassungen der dort ankommenden Verbindungen untereinander.
9 Abwägung
ln diesem Kapitel werden die Ergebnisse der Konsultation im Rahmen des
Fortschreibungsverfahrens, einschließlich des Anhörungstermins am 16.12.2014, und die
Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise dargestellt.
9.1 Fortschreibungsverfahren
Einige Konsultationsteilnehmer haben die Durchführung eines öffentlichen Anhörungstermins
angeregt bzw. gefordert, da eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung bestünde.
Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung eines Anhörungstermins für das
Fortschreibungsverfahren gesetzlich zwingend ist, kam das BSH dieser Anregung bzw.
Forderung gerne nach und führte am 16.12.2014 einen Anhörungstermin zu den wesentlichen
Änderungen im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens durch.
9.2 Festlegung von Offshore-Anlagen für Sammelanbindungen
9.2.1 Planungshorizonte
Einige Konsultationsteilnehmer tragen zum Planungshorizont bzw. zu dem im Entwurf der
Fortschreibung in Bezug genommenen Sensitivitätsbericht 2014 der ÜNB vor, dass die mit der
Darstellung der Sensitivität verbundenen Konsequenzen im BFO Nordsee eine wesentliche
Neuerung darstelle. Der O-NEP 2014 und der BFO-N-Entwurf nutzten das Leitszenario B bis
2024 als Basis und Bewertungskriterium für die Ausbauziele der Bundesregierung, wohingegen
der Sensitivitätsbericht der ÜNB auf dem Szenario A bis 2024 basiere. Diese Darstellung führe
zu einer systematischen Unstimmigkeit bei der Inbezugnahme im BFO-N-Entwurf. Eine
Betrachtung und Darstellung von Planungen unter Bezugnahme auf den Sensitivitätsbericht im
auf dem Szenario B beruhenden BFO-N sei demnach verfehlt und solle entsprechend
gestrichen werden. Unabhängig davon werde die im BFO-N-Entwurf gezogene Konsequenz
aus diesem Sensitivitätsbericht in Hinblick auf das Verhältnis Zeitschiene -
Netzanbindungsbedarf als rein nachrichtlich und nicht als konstitutiv verstanden. Dies ergebe
sich aus dem Umstand, dass das BSH nicht zur Festlegung einer Verwirklichungsreihenfolge
ermächtigt sei. Die räumliche Sicherung aller sich aus dem Szenario B ergebenden
Netzanbindungssysteme bleibe geboten.
Einzelne Konsultationsteilnehmer vertreten die Auffassung § 17a EnWG enthalte - anders als
§ 17b EnWG - keine Verweise des BFO auf den O-NEP. Aus dieser Auslegung ergebe sich
eindeutig, dass der O-NEP auf dem jeweiligen BFO aufbaue und dessen Festlegungen
berücksichtigen müsse und nicht umgekehrt. Insoweit seien grundsätzlich alle Verweise auf den
O-NEP und die Berücksichtigung von Netzanbindungssystemen des O-NEP gesetzlich nicht
vorgesehen und unzulässig.
Andere Konsultationsteilnehmer sprechen sich demgegenüber explizit für die Darstellung einer
Zehnjahresperspektive entsprechend des O-NEP aus bzw. begrüßen die entsprechende
Berücksichtigung - einschließlich der Berücksichtigung des Sensitivitätsberichts. Mehrfach wird
vorgebracht, die Ziele des EEG 2014 seien sowohl im Rahmen des O-NEP als auch im BFO-N
einzubeziehen. Es solle ferner der Szenariorahmen 2015 einfließen.
Die Frage der im BFO zugrunde zu legenden Planungshorizonte wurde vor allem mit
Einführung der weiteren Netzplanungsinstrumente für den Offshore-Bereich bereits im
Erstaufstellungsverfahren im Jahr 2012 intensiv diskutiert.
Nach Durchführung der Konsultation der Fortschreibung des vorliegenden Plans kommt das
BSH zu dem Ergebnis, dass im Sinne einer klareren Aufgabentrennung zwischen BFO und den