Wesentliche Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem BFO-N 2012
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8 Wesentliche Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem BFO-
N2012
Kapitel 1 bis 4: Cluster. Planunashorizonte, Abstimmung O-NEP und angenommene Leistung
Ein Schwerpunkt der Fortschreibung dieses Plans lag in der Abstimmung der Festlegungen des
BFO-N mit den Maßnahmen des aktuellen Entwurfs des O-NEP 2014, welcher sich parallel in
der Konsultation befand bzw. befindet.
Die Frage der zugrunde zu legenden Planungshorizonte des BFO wurde vor allem mit
Einführung der weiteren Netzplanungsinstrumente für den Offshore-Bereich bereits im
Erstaufstellungsverfahren des BFO im Jahr 2012 intensiv diskutiert.
Nach Durchführung der Konsultation der Fortschreibung des vorliegenden Plans erfolgen die
Festlegungen dieses Plans unter Zugrundelegung eines Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren.
Der Planungshorizont orientiert sich dabei nicht mehr an der durch den Szenariorahmen
vorgezeichneten 10- bzw. 20-Jahressperspektive des O-NEP, sondern an einer sinnvollen
zeitlichen mittel- bis langfristigen Perspektive für räumliche Planungen entsprechend § 2 Absatz
2 Satz 4 ROG und § 7 Abs. 1 ROG und betrachtet bis zur raumordnerisch festgelegten
Schifffahrtsroute 10 einen zusammenhängenden Planungsraum.
Die angenommene Leistung aus Offshore-Windenergie wurde zum einen methodisch
begründet und zum anderen anhand der derzeit vorliegenden Informationen aktualisiert.
Kapitel 5: Standardisierte Technikvoraaben, Planunasarundsätze und räumliche Festlegungen
Klarstellend wurde das Kapitel Anbindungskonzept eingefügt, in dem die standardisierten
Technikvorgaben, die dieses Konzept beschreiben, gebündelt werden. Auf Grundlage der
durchgeführten Ankerzugversuche wurde der Grundsatz „Verlegetiefe“ überarbeitet und in
„Überdeckung“ umbenannt. Der Grundsatz legt nunmehr im Ergebnis die notwendige
Mindestüberdeckung der Kabelsysteme auf durchgängig 1,50 m fest.
Analog zum BFO-O 2013 wurden die Anforderungen an die Schallminderung bei der Installation
von Pfahlgründungen konkretisiert. Ebenfalls analog zum BFO-O 2013 wird ein eigener
Planungsgrundsatz zur maximal zulässigen Sedimenterwärmung formuliert und begründet.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Trassenführung der Seekabel bzw. die Standorte
der Konverterplattformen ergeben sich im Rahmen der Fortschreibung nicht. In Cluster 1 wurde
der Standort der Konverterplattform vom bisherigen Standort an die nördliche Kante des
Clusters verschoben. Für Cluster 10 wurde eine Alternativtrasse parallel zu den Trassen aus
Cluster 9 zu Grenzkorridor II (Norderney) vorgeschlagen. Gleiches gilt auch für Cluster 3,
dessen drittes Netzanbindungssystem entweder über Grenzkorridor II oder über Grenzkorridor
III zu führen ist. Innerhalb des Grenzkorridors II (Norderney) war es aufgrund der
Trassenführung im Küstenmeer erforderlich, alle neuen dort anlandenden Systeme von der
westlichen Seite der bereits verlegten Systeme auf die östliche Seite umzuplanen. Zudem
wurden weitere geringfügige Veränderungen an den Trassen vorgenommen, um zwingend
erforderliche Kreuzungen zu entzerren.
Soweit inzwischen abgestimmte Clusterkonzepte vorliegen, wurden die entsprechenden AC-
Trassen mit aufgenommen. Dies gilt auch für die genehmigten bzw. planfestgestellten Trassen.
Im Kapitel Räumliche Festlegung Gleichstromkabel wurde die Beschreibung in die Unterkapitel
„Grenzkorridore“ und „Seekabelsysteme“ geteilt.
Kapitel 6: Grenzüberschreitende Seekabelsvsteme
Im Kapitel Räumliche Festlegung Gleichstromkabel wurde die Beschreibung in die Unterkapitel
„Grenzkorridore“ und „Seekabelsysteme“ geteilt. Nach der Genehmigung des
grenzüberschreitenden Seekabelsystems Nord.Link entfällt die vorgesehene Alternativtrasse.