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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
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verursacht als der Verbleib, ist vom Rückbau ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern den Rückbau. Der Rückbau ist auch dann 
erforderlich, wenn mit den Seekabelsystemen toxische Stoffe in wirkungsrelevanter Art und 
Weise oder Menge in der Meeresumwelt verbleiben würden. Bei einem Verbleib sollte zudem 
im Sinne einer nachwirkenden Verpflichtung seitens des Betreibers durch geeignete 
Überwachungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass auch künftig mit keinen Gefährdungen 
anderer Nutzungen durch die verbliebenen Seekabelsysteme zu rechnen ist. So sollten 
beispielsweise die Lage und die ausreichende Überdeckung regelmäßig überprüft werden. 
Diese Festlegung steht im Einklang mit internationalen und nationalen Regelungen, wie 
insbesondere Artikel 79 Absatz 4 SRÜ, wonach der Küstenstaat Bedingungen für Kabel oder 
Rohrleitungen festlegen kann, die in sein Hoheitsgebiet oder Küstenmeer führen. 
5.3.3 Räumliche Festlegungen 
5.3.3.1 Grenzkorridore 
Entsprechend der gesetzlichen Kompetenzzuweisung des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG 
erstrecken sich die räumlichen Festlegungen des BFO-N auf die deutsche AWZ. Eine über die 
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Die im 
BFO-N geplanten Trassen müssen sinnvoll durch das Küstenmeer bis zu den 
Netzverknüpfungspunkten geführt werden können (vgl. Planungsgrundsatz 5.3.2.3). Zur 
Abstimmung mit den Küstenländern dienen die Grenzkorridore als Orte, an denen die 
Anbindungsleitungen die Grenze zwischen AWZ und Küstenmeer überschreiten. Für den 
Bereich der AWZ der Nordsee betrifft dies Niedersachsen und Schleswig-Holstein. 
Mit Blick auf die vorgesehene Lage der Grenzkorridore ergeben sich innerhalb der AWZ bereits 
starke Restriktionen aufgrund der bereits genehmigten Offshore-Windparks der Cluster 1,2 und 
3. Diese genießen aufgrund von Genehmigungen bzw. des regelmäßig fortgeschrittenen 
Planungsstadiums Vertrauensschutz, so dass der bestehende Platzmangel durch Festlegungen 
in diesem Plan nicht ohne weiteres gelöst werden kann. Zudem sind bestehende Strukturen, 
d.h. insbesondere bereits in Betrieb befindliche Kabel und Rohrleitungen zu beachten, indem 
sich die zukünftig geplanten Seekabelsysteme in das bestehende System einzufügen haben. 
Gleichzeitig müssen die Trassen sinnvoll durch das Küstenmeer bis zu den 
Netzverknüpfungspunkten geführt werden können. Im Küstenmeer sind die Planungen jedoch 
noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine ausreichende Anzahl von Trassen für die 
Erreichung der vorgegebenen Planungshorizonte ausgewiesen worden sind. Daher sind die 
Grenzkorridore in diesem Plan in enger Abstimmung mit den Küstenländern festzulegen. In den 
Bereichen, in denen es nach jetzigem Kenntnisstand möglich ist, werden im Übergangsbereich 
zum Küstenmeer zur Bündelung von Gleichstrom-Seekabelsystemen die Grenzkorridore I bis IV 
festgelegt. Durch diese sind sämtliche Gleichstrom-Seekabelsysteme zu führen. Hierdurch 
sollen die Kabel an diesen Stellen so weit wie möglich konzentriert und zur weiteren Ableitung 
in Richtung der Netzverknüpfungspunkte gebündelt werden. 
Die Dimensionierung der Grenzkorridore am Übergang zum Küstenmeer ergibt sich aus den 
Abständen zwischen den Kabelsystemen und der Anzahl der erforderlichen Systeme sowie der 
jeweiligen Platzsituation am Übergang zum Küstenmeer. Die Trassenführung im Küstenmeer 
wird nicht festgelegt, diese obliegt anderen Stellen in den dafür vorgesehenen Verfahren. Nach 
Konsultation der Einvernehmensbehörde und Abstimmung den Küstenländern ist jedenfalls 
nicht ausgeschlossen, die bis zu den im Plan festgelegten Grenzkorridoren I (Ems) bis IV 
(Büsum) vorgesehene Kabelführung zum Netzverknüpfungspunkt an Land gelangen zu lassen. 
Bei der Festlegung der Korridore ist noch keine Bewertung der Weiterführung etwa in Bezug auf 
den Nationalpark und/ oder das Natura2000- Gebiet im Küstenmeer erfolgt. Dabei werden alle 
Gleichstrom-Seekabelsysteme, die für eine Abführung des Stroms aus den Clustern 1 bis 13 
erforderlich sind, in die Planung einbezogen. Dies sind unter Zugrundelegung der unter Kapitel 
4.3 angenommenen Leistung von ca. 20 GW insgesamt (inklusive bereits verlegter Kabel)
	        
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