Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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verursacht als der Verbleib, ist vom Rückbau ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern den Rückbau. Der Rückbau ist auch dann
erforderlich, wenn mit den Seekabelsystemen toxische Stoffe in wirkungsrelevanter Art und
Weise oder Menge in der Meeresumwelt verbleiben würden. Bei einem Verbleib sollte zudem
im Sinne einer nachwirkenden Verpflichtung seitens des Betreibers durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass auch künftig mit keinen Gefährdungen
anderer Nutzungen durch die verbliebenen Seekabelsysteme zu rechnen ist. So sollten
beispielsweise die Lage und die ausreichende Überdeckung regelmäßig überprüft werden.
Diese Festlegung steht im Einklang mit internationalen und nationalen Regelungen, wie
insbesondere Artikel 79 Absatz 4 SRÜ, wonach der Küstenstaat Bedingungen für Kabel oder
Rohrleitungen festlegen kann, die in sein Hoheitsgebiet oder Küstenmeer führen.
5.3.3 Räumliche Festlegungen
5.3.3.1 Grenzkorridore
Entsprechend der gesetzlichen Kompetenzzuweisung des § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG
erstrecken sich die räumlichen Festlegungen des BFO-N auf die deutsche AWZ. Eine über die
Grenze der deutschen AWZ hinausgehende Festlegung der Trassen erfolgt daher nicht. Die im
BFO-N geplanten Trassen müssen sinnvoll durch das Küstenmeer bis zu den
Netzverknüpfungspunkten geführt werden können (vgl. Planungsgrundsatz 5.3.2.3). Zur
Abstimmung mit den Küstenländern dienen die Grenzkorridore als Orte, an denen die
Anbindungsleitungen die Grenze zwischen AWZ und Küstenmeer überschreiten. Für den
Bereich der AWZ der Nordsee betrifft dies Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Mit Blick auf die vorgesehene Lage der Grenzkorridore ergeben sich innerhalb der AWZ bereits
starke Restriktionen aufgrund der bereits genehmigten Offshore-Windparks der Cluster 1,2 und
3. Diese genießen aufgrund von Genehmigungen bzw. des regelmäßig fortgeschrittenen
Planungsstadiums Vertrauensschutz, so dass der bestehende Platzmangel durch Festlegungen
in diesem Plan nicht ohne weiteres gelöst werden kann. Zudem sind bestehende Strukturen,
d.h. insbesondere bereits in Betrieb befindliche Kabel und Rohrleitungen zu beachten, indem
sich die zukünftig geplanten Seekabelsysteme in das bestehende System einzufügen haben.
Gleichzeitig müssen die Trassen sinnvoll durch das Küstenmeer bis zu den
Netzverknüpfungspunkten geführt werden können. Im Küstenmeer sind die Planungen jedoch
noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine ausreichende Anzahl von Trassen für die
Erreichung der vorgegebenen Planungshorizonte ausgewiesen worden sind. Daher sind die
Grenzkorridore in diesem Plan in enger Abstimmung mit den Küstenländern festzulegen. In den
Bereichen, in denen es nach jetzigem Kenntnisstand möglich ist, werden im Übergangsbereich
zum Küstenmeer zur Bündelung von Gleichstrom-Seekabelsystemen die Grenzkorridore I bis IV
festgelegt. Durch diese sind sämtliche Gleichstrom-Seekabelsysteme zu führen. Hierdurch
sollen die Kabel an diesen Stellen so weit wie möglich konzentriert und zur weiteren Ableitung
in Richtung der Netzverknüpfungspunkte gebündelt werden.
Die Dimensionierung der Grenzkorridore am Übergang zum Küstenmeer ergibt sich aus den
Abständen zwischen den Kabelsystemen und der Anzahl der erforderlichen Systeme sowie der
jeweiligen Platzsituation am Übergang zum Küstenmeer. Die Trassenführung im Küstenmeer
wird nicht festgelegt, diese obliegt anderen Stellen in den dafür vorgesehenen Verfahren. Nach
Konsultation der Einvernehmensbehörde und Abstimmung den Küstenländern ist jedenfalls
nicht ausgeschlossen, die bis zu den im Plan festgelegten Grenzkorridoren I (Ems) bis IV
(Büsum) vorgesehene Kabelführung zum Netzverknüpfungspunkt an Land gelangen zu lassen.
Bei der Festlegung der Korridore ist noch keine Bewertung der Weiterführung etwa in Bezug auf
den Nationalpark und/ oder das Natura2000- Gebiet im Küstenmeer erfolgt. Dabei werden alle
Gleichstrom-Seekabelsysteme, die für eine Abführung des Stroms aus den Clustern 1 bis 13
erforderlich sind, in die Planung einbezogen. Dies sind unter Zugrundelegung der unter Kapitel
4.3 angenommenen Leistung von ca. 20 GW insgesamt (inklusive bereits verlegter Kabel)