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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
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5.3.2.6 Kreuzungen 
Kreuzungen von Gleichstrom-Seekabelsystemen sollen sowohl untereinander als auch 
mit anderen bestehenden Rohrleitungen und bestehenden oder im Rahmen dieses Plans 
festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Wenn Kreuzungen nicht 
vermieden werden können sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik und 
möglichst rechtwinklig auszuführen. 
Für den Fall, dass das nicht zu vermeidende Kreuzungsbauwerk nicht rechtwinklig 
ausgeführt werden kann, sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten sowie 
zwischen den erforderlich werdenden Wendepunkten ein Abstand von mindestens 250 m 
vorgesehen werden. 
Die Festlegung leitet sich aus dem Grundsatz der Raumordnung 3.3.1 (7) ab, nach dem 
Kreuzungen von Seekabeln sowohl untereinander als auch mit anderen bestehenden und 
geplanten Rohrleitungen und Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden sollen. 
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Parallelführung sollen Kreuzungen sowohl der 
Seekabelsysteme untereinander als auch mit bestehenden Rohrleitungen und bestehenden 
oder im Rahmen dieses Planes festgelegten Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. 
Beim Bau von Kreuzungen kommt es durch die Errichtung des Kreuzungsbauwerks zu 
Unterbrechung bei der Kabelverlegung, da vor der Kabelverlegung erst das Kreuzungsbauwerk 
errichtet werden muss. Durch das Kreuzungsbauwerk entstehen Risiken für die bestehende 
Infrastruktur, da diese innerhalb des Kreuzungsbauwerks nicht mehr - oder nur schwer - zu 
erreichen ist. Dies führt wiederum zu erhöhtem Reparaturaufwand, was ein erhöhtes 
Verkehrsaufkommen von Reparaturschiffen zur Folge hat. Zudem wird bei jeder Kreuzung 
künstliches Hartsubstrat in den Boden eingebracht. Unter den Aspekten der Minimierung des 
Eingriffs in die Meeresumwelt und der Wirtschaftlichkeit sollten daher Kreuzungsbauwerke von 
vornherein soweit wie möglich vermieden werden. 
Wenn Kreuzungsbauwerke nicht vermieden werden können, sollte die Kreuzung nach dem 
jeweiligen Stand der Technik möglichst rechtwinklig ausgeführt werden. Ist dies nicht möglich, 
sollte der Kreuzungswinkel 45° nicht unterschreiten. Durch diesen Grundsatz wird die Größe 
des Kreuzungsbauwerks reduziert. Innerhalb des Kreuzungsbauwerks werden die beiden sich 
kreuzenden Seekabelsysteme im Regelfall durch Stahlbetonmatten voneinander getrennt. 
Diese reichen ca. 30 m zu jeder Seite über das zu kreuzende Seekabel hinaus. Je enger der 
Kreuzungswinkel wird, desto länger wird das erforderliche Kreuzungsbauwerk. Innerhalb des 
Kreuzungsbauwerks ist es aufgrund dieser baulichen Maßnahmen nicht möglich, das untere 
Kabelsystem zu reparieren. Bei Fehlstellen im unteren Kabel ist somit ggf. ein neues 
Kreuzungsbauwerk erforderlich. Für Kreuzungen sind Kreuzungsverträge zwischen den 
betroffenen Parteien festzulegen. 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Kreuzungsbauwerks die geforderte 
Überdeckung nicht eingehalten werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass bei einer Verlegung 
des Kabels in 1,5 m Tiefe bei einem Kreuzungsbauwerk das obere Kabelsystem auf einer 
Länge von mind. 100 m zusätzlich überdeckt werden muss. Die ggf. notwendige Überdeckung 
des Kreuzungsbauwerks sollte mit inerten natürlichen Materialien erfolgen und überfischbar 
bleiben. Zudem sind bei Kreuzungen die Biegeradien des Seekabels mit zu berücksichtigen, 
zwischen den Wendepunkten bei zu engen Biegeradien ist ein Abstand von mind. 250 m 
erforderlich.
	        
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